Islamrat und Zentralrat fordern Einführung von islamischem Religionsunterricht – vor Gericht abgeblitzt
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland und der Islamrat haben keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen.
Beide Islamverbände sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Donnerstag entschied. (Az. 19 A 997/02)
Die Islamverbände streben die Einführung islamischen Religionsunterrichts als Ersatz für den Islamunterricht an, den Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch einführte und der 2019 endet.
Von einem Religionsunterricht im grundgesetzlichen Sinn unterscheidet sich dieser Unterricht dadurch, dass keine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat. Dieses Gremium besteht in Nordrhein-Westfalen zur Hälfte aus Vertretern, die das Landesschulministerium im Einvernehmen mit Islamverbänden bestimmt.
Die Kriterien für die Einordnung eines Dachverbands als Religionsgemeinschaft gab das Bundesverwaltungsgericht bereits 2005 vor. Dazu gehört, dass der Dachverband in seiner Satzung mit Sachautorität für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm beanspruchte Autorität bis hinunter zu den Moscheegemeinden real gilt. Diese Voraussetzung erfüllen der Zentralrat der Muslime und der Islamrat nach Auffassung des OVG-Senats jedoch nicht.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das OVG nicht zu. Dagegen können die beiden islamischen Verbände eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste. (afp)
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