AstraZeneca für alle: Haftet der Staat bei Schäden?
Die Bundesregierung fordert die Bevölkerung zum Impfen auf. Es soll auch Privilegien für Geimpfte geben. Doch hundertprozentige Sicherheit gibt es bei den Impfstoffen nicht. Unlängst wurde der AstraZeneca-Impfstoff (Vaxzevria) gestoppt, da es zu unerwarteten tödlichen Nebenwirkungen kam. Aktuell wird das Vakzin in Deutschland wieder verimpft.
Doch was passiert eigentlich, wenn aufgrund offizieller Empfehlungen eine Person sich impfen lässt und schwere Nebenwirkungen erleidet, vielleicht berufsunfähig wird oder gar stirbt? Und was passiert im Fall, wenn es keine offizielle Empfehlung gibt und der Schadensfall eintritt?
Empfehlung = Haftung
„N-TV“ ging der Frage nach, bekam aber vom Bundesgesundheitsministerium bisher keine Antwort. In Bayern hatte man mehr Glück. Ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums habe auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) für die dort genannten Personenkreise und Indikationen verwiesen. Dies sei „für Bayern öffentlich empfohlen“. Somit liege auch bei dem AstraZeneca-Präparat eine offizielle Empfehlung der Landesbehörde vor. Bei einer gesundheitlichen Schädigung über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus habe die Person „Anspruch auf Entschädigungsleistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes nach § 60 Abs. 1 IfSG“.
Keine Empfehlung, keine Haftung
Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums heißt es, dass man beschlossen habe, der STIKO-Empfehlung zu folgen. Danach solle der AstraZeneca-Impfstoff vor allem bei Personen über 60 Jahren zum Einsatz kommen. „Jüngere können nur mit AstraZeneca geimpft werden, wenn sie sich gemeinsam mit dem impfenden Arzt und bei individueller Risikoanalyse nach sorgfältiger Aufklärung dafür entscheiden.“
„Da ist der Staat raus, weil er AstraZeneca für unter 60-Jährige ja nicht empfohlen hat“, erklärte dazu die Berliner Fachanwältin für Medizinrecht und Ärztin, Dr. med. Britta Konrad. Die Haftung gehe zwar auf den Arzt über, da dieser aber im Aufklärungsgespräch auf alle Risiken hingewiesen und sich das auch schriftlich bestätigen lassen habe, hafte auch er nicht.
Die Behandlungskosten für Impfschäden werden von der Krankenkasse getragen, wie die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein bestätigte, aber die Frage bleibt, was bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit passiert.
Laut dem Bericht bedeute dies, dass der ohne offizielle Empfehlung Geimpfte keinen Schadensersatz geltend machen kann, keinen Lohnausfall ersetzt bekommt und auch keinen Ersatz für die verminderte Altersrente später bekommt.
Zusammenhänge bestätigt
Nach Angaben eines Rote-Hand-Briefs des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), das als Bundesimpfbehörde fungiert, werde ein „kausaler Zusammenhang zwischen Impfungen mit Vaxzevria und dem Auftreten von Thrombosen in Kombination mit Thrombozytopenie“ als plausibel angesehen. Weiter heißt es: „Die Anwendung dieses Impfstoffs sollte im Einklang mit den offiziellen nationalen Impfempfehlungen erfolgen“ und, dass der Impfstoff zur aktiven Immunisierung von Personen ab 18 Jahren vorbeugend gegen COVID-19 indiziert ist.
Kein AstraZeneca für Zweitimpfung
Eine aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 01. April zu den Impfabständen rät mit AstraZeneca erstgeimpften Personen unter 60 Jahren die Verwendung eines anderen Impfstoffs (mRNA) für die Zweitimpfung. Die Empfehlung erging aufgrund des „erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse nach der AstraZeneca-Impfung“ in dieser Altersgruppe, die zudem ein niedrigeres Risiko für schwere COVID-19-Verläufe habe. (sm)
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