Im Visier der Ermittler: Über Maskenatteste und Hausdurchsuchungen
Wer ein Maskenattest ausstellt oder vorzeigt, muss mit Konsequenzen rechnen. Nicht immer wird dieses ohne Weiteres akzeptiert. Schlimmstenfalls müssen Ärzte und Patienten mit einem Ermittlungsverfahren rechnen. In der Vergangenheit kam es zu Hausdurchsuchungen, Praxisschließungen, Gefängnis- oder Geldstrafen für Ärzte. Epoch Times sprach mit Rechtsanwalt Ivan Künnemann über die aktuelle Rechtslage.
Herr Künnemann, eigentlich sind Sie von Hause aus kein Strafrechtler. Wie kam es dazu, dass Sie wegen angeblich falscher Maskenatteste von Ärzten zurate gezogen wurden?
Ich bin natürlich Volljurist und habe auch vor Corona, wenn auch nicht häufig, strafrechtlich vertreten. Der Grundstein dafür, dies häufiger zu tun, wurde im Frühjahr 2020 gelegt. Als das Außenministerium im März die weltweite Reisewarnung ausgesprochen hatte, hielt ich das für unverhältnismäßig. Dann kamen der Lockdown und ähnlichen Maßnahmen, die aus meiner Sicht ebenfalls unverhältnismäßig waren. Ich habe angefangen, mich zu vernetzen, und hatte Kontakt mit Menschen, die die Maßnahmen ebenfalls kritisch betrachteten, darunter Anwälte und auch Ärzte.
Im Sommer/Herbst 2020 wurde die Maskenpflicht im öffentlichen Raum und insbesondere in den Schulen verhängt, da war das Netzwerk schon gewachsen. Als im Februar 2021 Hausdurchsuchungen bei Dr. Walter Weber und Dr. Marc Fiddike stattfanden, baten sie um meine Hilfe. So kam ich mit dem Thema der behaupteten unrichtigen Gesundheitszeugnisse und der daraus resultierenden Ermittlungsmaßnahmen in Kontakt. Ergänzend muss man sagen, dass diese Tatbestände (278, 279 StGB) vor Corona nur in ganz seltenen Fällen überhaupt eine Rolle gespielt haben.
Haben Sie im Laufe der Zeit irgendwelche Unterschiede im Vorgehen der Behörden oder der polizeilichen Ermittlungen beobachtet?
Schon in der Vergangenheit waren die Ermittlungsmaßnahmen in den Bundesländern sehr unterschiedlich in ihrer Intensität und dem Vorgehen gegenüber den Ärzten und Patienten. Ich könnte aber nicht sagen, dass das an diesem Arzt oder jenem Staatsanwalt liegt. Allerdings würde ich behaupten, dass südliche Ermittlungsbehörden etwas robuster vorgehen als die in Norddeutschland.
Können Sie ein solches Vorgehen an einem Einzelfall schildern?
Ich will das nicht auf einen konkreten Fall niederbrechen. Aber es macht natürlich einen Unterschied, ob die Polizei klingelt, einen Ausweis zeigt, den Ermittlungsbeschluss aushändigt und demjenigen die Gelegenheit gibt, die Räumlichkeiten zu zeigen oder ob man – wie in der Presse im Fall von Dr. Paul Brandenburg geschildert – die Tür aufbricht oder aufbohrt und dann den Arzt auf den Boden drückt, Handschellen anlegt und möglicherweise noch mit der Waffe bedroht.
Ist das aus Ihrer Sicht verhältnismäßig?
Man muss sich fragen, ob diese Hausdurchsuchungen per se im Einzelfall als Ermittlungsmaßnahmen verhältnismäßig sind. Insbesondere weil Ärzte nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO Berufsgeheimnisträger sind. Eine besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 <556>) habe ich eigentlich in fast keinem Durchsuchungsbeschluss gesehen, dies wäre aber eigentlich erforderlich. Konkret hängt es von den Indizien ab, die für einen Anfangsverdacht sprechen und von dem konkreten Tatvorwurf. Vielfach wird von der Staatsanwaltschaft argumentiert, dass Personen Atteste von Ärzten vorlegen, die zwei- oder dreihundert Kilometer entfernt ihre Praxis haben. Aufgrund dieser Distanz sehen Staatsanwaltschaften teilweise schon einen Anfangsverdacht und beantragen Durchsuchungsbeschlüsse, die sie auch aus meiner Sicht in solchen Fällen völlig zu Unrecht bekommen.
Ich sehe das sehr, sehr kritisch, insbesondere weil – wie in einigen Fällen – teilweise Server mit sämtlichen Patientendaten, also auch personenbezogene Daten mit medizinischen Daten von Dritten beschlagnahmt werden. Diese vollständige Beschlagnahme macht es den Ärzten nahezu unmöglich, ihren Beruf weiter auszuüben und besonders geschützte Daten von Dritten gelangen in die Hände von Behörden. Insgesamt spielt natürlich auch die Anzahl der vorgeworfenen Einzeltaten für die Beurteilung eine Rolle.
Nichtsdestotrotz ist der Tatbestand des § 278 StGB, die Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses kein besonders schwerwiegender Tatbestand. Man muss sich schon fragen, ob solche Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Praxisdurchsuchungen, die einen starken Eingriff in Persönlichkeitsrechte und Sozialsphäre darstellen und medizinische Geheimnisse gegenüber den Behörden offenbaren, überhaupt verhältnismäßig sein können. Es werden Akten beschlagnahmt, Mitarbeiter und Nachbarn bekommen die Durchsuchung mit, natürlich auch die Patienten. Das alles hat eine Wirkung nach außen und auch auf den Arzt und seine Berufstätigkeit.
Wir reden hier über kleinere Delikte, die hauptsächlich mit Geldstrafe geahndet werden und nicht über Kapitalverbrechen.
Wie prüft die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die Richtigkeit der Atteste?
Wir haben eine Therapiefreiheit für Ärzte. Was sie im Falle ihres Patienten für angemessen halten, entscheiden sie allein. Wenn aber in dem Attest eine Aussage enthalten ist, die nicht der ärztlichen Einschätzung unterliegt, also eine Tatsachenbehauptung, ist diese relevant, soweit sie falsch ist. Nehmen wir ein Beispiel: Ein Arzt attestiert einem Patienten, dass dieser eine Herzmuskelentzündung hat und deshalb der erhöhte Atemwiderstand durch die Maske kontraindiziert ist. Aus diesem Grund rät er davon ab, dass diese Person Maske trägt. Wenn diese Person gar keine Herzmuskelentzündung hat, dann ist das eine falsche Tatsachenbehauptung.
Allerdings ist es äußerst selten, dass ein Attest derart detailliert ist. Meistens heißt es auf den Attesten, dass die Person keine Maske tragen kann, ohne dass eine konkrete Diagnose genannt wird. Da stellt sich generell die Frage, inwieweit so ein Attest überhaupt unrichtig sein kann.
Selbst wenn eine Person gesund ist und der Arzt davon ausgeht, dass der erhöhte Atemwiderstand oder das Einatmen von Maskenpartikeln oder Ausgasungen der Maske gesundheitsschädlich sind, wird er ein Maskenbefreiungsattest ausstellen. Das ist per se keine falsche Tatsache oder unrichtige Aussage, sondern eine Abwägung.
Im Vorfeld wird das jedoch von den Ermittlungsbehörden gar nicht bewertet. Die Behörden gehen teilweise einfach davon aus, dass ein Attest ohne konkrete Diagnose falsch sein könnte. Wenn dann noch als Indiz eine große Distanz zwischen Wohnort des Patienten und Arztpraxis dazukommt, dann spricht das aus Sicht der Ermittlungsbehörden dafür, dass der Patient nicht untersucht worden ist. Dabei kommt es darauf gar nicht an.
Laut Urteil des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 27. Juli 2022 ist in einer fehlenden physischen Untersuchung allein kein Grund dafür zu sehen, dass das Attest unrichtig ist. Das ist aus meiner Sicht auch denklogisch. Viele Befunde sind schon im Vorfeld bekannt, nicht jede Symptomatik kann man befunden.
Wie verhält es sich dann mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Bereich Telemedizin, wenn sich jemand krankschreiben lässt, ohne dass der Arzt ihn physisch untersucht?
Wenn man es wie bei den Maskenbefreiungsattesten handhaben würde, dürfte das hinfällig sein. Auch die Vorinstanzen des vorgenannten Urteils aus Bayern verweisen auf die Telemedizin. Eine Anamnese kann man durchaus fernmündlich durchführen, auch kann man bestimmte Sachen am Bildschirm mit bloßem Auge feststellen.
Wenn ein Patient beispielsweise sagt, dass ihm schwindelig ist, er Kopfschmerzen oder Atemnot hat oder ihm schwarz vor Augen wird, wenn er die Maske länger als eine halbe Stunde trägt, dann beschreibt er die typischen Symptome einer CO2-Vergiftung. Warum sollte der Arzt dem Patienten in diesem Fall misstrauen? Dies ist eine glaubhafte Schilderung.
Der Tatbestand zur Erteilung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach alter Fassung ist nur dann erfüllt, wenn der Arzt wider besseres Wissen handelt. Auch der neue Tatbestand setzt zumindest Vorsatz voraus. Wenn der Patient sagt, ich hätte gern ein Attest, weil ich keine Lust habe, eine Maske zu tragen, und der Arzt bescheinigt ihm Symptome einer CO2-Vergiftung, dann ist diese Diagnose falsch. Schildert der Patient aber diese Symptome und der Arzt hat keine begründeten Zweifel daran, dann kann er ein Attest ausstellen, solange er in der Situation alle verfügbaren Mittel zur Überprüfung bemüht. Selbst wenn der Patient den Arzt in diesem Fall belügt und er bekommt ein Attest, kann dem Arzt kein Vorwurf daraus gemacht werden, weil er nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Wie ist dann der Fall der Ärztin zu betrachten, die vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen zu zwei Jahren Gefängnis und drei Jahre Berufsverbot verurteilt wurde wegen des Vorwurfs, dass sie falsche Maskenatteste ausgestellt hat?
Dazu muss man wissen, dass die Tatbestände in §§ 278, 279 StGB zum 25. November neu gefasst wurden. Davor waren unrichtige Gesundheitszeugnisse nach diesen Paragrafen zur Vorlage bei Versicherungen oder Behörden strafbar. Dem lag eine Zweckbestimmung zugrunde, nämlich, dass man damit in der Regel finanzielle Leistungen zu Unrecht beantragt hat. Bei den Maskenbefreiungsattesten ist dies aber nicht gegeben. Deshalb dürfte aus meiner Sicht kein Arzt und auch kein einziger Patient wegen der Maskenbefreiungsatteste nach alter Rechtslage verurteilt werden. Dies widerspricht dem Grundsatz der restriktiven Anwendung von Strafrechtsnormen.
Im Fall aus Garmisch-Partenkirchen wurde laut Medienberichten Berufung eingelegt, sodass hier noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde. Als Revisionsinstanz ist nun das Bayerische Oberste Landgericht zuständig. Das Urteil des Amtsgerichts war 13 Tage vor dem bereits erwähnten Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts verkündet worden. In der Haut des Spruchkörpers möchte ich nicht stecken.
Gab es in der Vergangenheit Verfahren mit ihrer Beteiligung, in denen durch Beweise eine Verurteilung abgewendet werden konnte?
In den Verfahren gegen die Ärzte, die ich vertrete, gab es noch keine Termine. Sie befinden sich noch im Vor- beziehungsweise Zwischenverfahren. Allerdings vertrete ich auch Patienten, denen die Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses vorgeworfen wurde. Die Beweisaufnahme ist dort nicht sehr intensiv. In einem Fall wurde beispielsweise die das Attest ausstellende Ärztin gar nicht gehört. Das Gericht hat den Beweisantrag zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Ärztin sich nicht selbst belasten würde. Dies ist natürlich eine Scheinbegründung; hat die Ärztin sauber gearbeitet, gibt es keinen Grund, sich nicht zu äußern.
Es gab aber auch schon Fälle, dass Gutachten von anderen Ärzten eingeholt wurden. Diese Sachverständigen haben sich in erster Linie mit der Frage beschäftigt, ob die Diagnose eine ärztliche Maskenbefreiung rechtfertigt. In Deutschland gibt es aber eine Therapiefreiheit. Dabei können verschiedene Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen.
In einem Fall kam der sachverständige Arzt bei einem Asthma-Patienten nach der Untersuchung zu dem Ergebnis, dass dieser schwerer an COVID erkranken könnte. Daher müsse er eine Maske tragen. Der Arzt, der das Attest ausgestellt hatte, sah den Fall komplett anders. Er hat gesagt, dass der Asthma-Patient ohnehin schon Atemnot habe und man ihn nicht der Gefahr aussetzen dürfe, dass er durch die Maske noch schwerer Sauerstoff bekäme.
Letztlich ist das eine ärztliche Einschätzung. Ich möchte das nicht beurteilen, ich bin kein Arzt. Aber ich weiß, dass ärztliche Therapiefreiheit besteht. Ein Arzt muss die Möglichkeit haben, auf Basis seines Wissens bei einem bestimmten Einzelfall eine Empfehlung auszusprechen. Eine Maske tragen zu können oder nicht, ist letztlich eine ärztliche Einschätzung. Jetzt werden diese Verfahren aber dazu benutzt, abweichende medizinische Meinungen zu brandmarken und ärztliche Einschätzungen zu konformieren. Dies ist eigentlich ein Skandal, keiner ist vor Fehleinschätzungen gefeit.
Haben Ärzte ihren Patienten gegenüber nicht auch eine Verpflichtung?
Die Ärzte haben eine Fürsorgepflicht. Wenn ein Patient zum Arzt sagt: „Ich habe ganz erhebliche Beschwerden mit der Maske, ich kann die nicht tragen und nicht mehr am sozialen Leben teilnehmen oder einkaufen“, dann ist der Arzt verpflichtet, den Patienten zu untersuchen, eine Diagnose oder Symptomatik festzustellen und im Sinne des Patienten für Erleichterung zu sorgen, also in diesem Fall ein Maskenbefreiungsattest auszustellen. Damit laufen Arzt und Patient aber Gefahr, von den Behörden verfolgt zu werden.
Der Konformitätsdruck, Maske zu tragen und Abweichler zu verfolgen, macht natürlich etwas mit den Ärzten. Bei dem, was ich so wahrnehme, dürften es inzwischen einige hundert Ärzte in Deutschland sein, gegen die wegen angeblich unrichtiger Gesundheitszeugnisse ermittelt wird. Viele Ärzte stellen genau aus diesen Gründen keine Maskenbefreiungsatteste aus. Dadurch verstärkt sich der Druck auf die Ärzte, die grundsätzlich dazu bereit sind. Es ist schon unfassbar, dass Ende 2020/Anfang 2021 plötzlich Schulleiter, Lehrer oder einfache Streifenpolizisten „beurteilt“ haben, ob ein Attest richtig ist oder nicht. Die daraus resultierenden Probleme will eigentlich kein Arzt haben.
Damals wurde das Tragen der Masken in der öffentlichen Meinung höher gewichtet als mögliche Schäden durch die Maske, sodass viele Mediziner keine Maskenbefreiungsatteste ausgestellt haben. Auf der anderen Seite laufen die Ärzte, die ihren Patienten trotz Beschwerden kein Attest ausstellen, Gefahr, dass sie strafrechtlich belangt werden, wenn den Patienten gesundheitlich etwas zustößt. Dieser Aspekt wird aber nicht öffentlich und in der Presse diskutiert, obwohl zumindest Ohnmacht, Bewusstlosigkeit und Ähnliches durch Maske häufiger vorgekommen ist.
Vielen Dank für das Interview.
Das Interview führte Susanne Ausic.
Rechtsanwalt Ivan Künnemann ist seit 2015 niedergelassener Anwalt, spezialisiert auf Immobilien-, Gesellschafts- und Strafrecht. Seit Sommer 2020 ist er bei den „Anwälten für Aufklärung“.
Dieser Artikel erschien zuerst in der Epoch Times Wochenzeitung, Ausgabe Nr. 58, vom 20. August 2022.
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