Hintergrund: Wo ausländische Straftäter ihre Haft verbüßen
Für Ausländer in Deutschland hat ein Strafverfahren oft auch ausländerrechtliche Folgen. In jedem Fall hat der ausgewiesene ausländische Straftäter mit einem mehrjährigen Wiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik zu rechnen.
So kann der Betroffene durch die Verurteilung sein Aufenthaltsrecht verlieren und nach Verbüßung der Haftstrafe aus der Bundesrepublik ausgewiesen und in sein Heimatland abgeschoben werden.
Dabei sollen die Behörden abwägen zwischen Bleibeinteresse des Ausländers (gute Integration) und Ausweisungsinteresse des Staates. Dieses wiegt laut Aufenthaltsgesetz besonders schwer, wenn der Ausländer zu einer Haft- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist.
Bei verurteilten Ausländern kann die deutsche Justiz zudem gemäß Paragraf 456a der Strafprozessordnung von der Vollstreckung der vollen Haftstrafe absehen. In der Praxis werden Inhaftierte frühestens nach Verbüßung der halben Strafe ausgewiesen oder überstellt. Bei Erwachsenen entscheidet die Staatsanwaltschaft in Absprache mit der zuständigen Justizvollzugsanstalt darüber. Bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Tätern entscheidet ein Jugendrichter.
Zu einer Ausweisung nach der halben Strafe kommt es häufig, wenn bei dem Gefangenen etwa wegen guter Führung eine Haftentlassung nach zwei Dritteln zu erwarten ist. Auch der Mangel an Haftplätzen und die Vermeidung von Haftkosten in Deutschland spielen oft eine Rolle. Keine vorzeitige Abschiebung gibt es in der Regel nach Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten, bei schweren Rauschgiftdelikten oder Verbrechen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität.
Für in Deutschland verurteilte Ausländer ist es zudem möglich, die hier verhängte Strafe ganz im Heimatland zu verbüßen. Hierfür hat die Bundesrepublik mit einigen Ländern Überstellungsabkommen geschlossen. In der Praxis betrifft das aber nur wenige Fälle. Der Inhaftierte muss mit der Überstellung einverstanden sein. Die Staatsanwaltschaft kann diese ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an einer Verbüßung der Strafe in Deutschland überwiegt. (dpa)
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