Heidelberger Amtsgericht wartet weiter auf Drosten-Gutachten im Bußgeldprozess

Im Februar hat die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner auf ihrem Telegramkanal „den absoluten Knüller“ des Tages angekündigt. Hocherfreut teilte sie mit, dass das Amtsgericht ihrer Anregung gefolgt ist und den Charité-Virologen Christian Drosten bezüglich der Aussagefähigkeit von PCR-Tests anhören will. Doch seine Expertise lässt auf sich warten.
Von 22. März 2021

Positiv, negativ oder fehlerhaft? Seit über einem Jahr gelten PCR-Tests als Maßstab der Corona-Pandemie, mit dem Infektionen gemessen werden können. Auch in einem Bußgeldprozess gegen eine Frau, die im vergangenen Jahr nach Deutschland aus Serbien eingereist war und einen PCR-Test verweigert hatte, dreht sich alles um die Aussagekraft dieses Tests.

Am 4. Februar 2021 hat das Amtsgericht Heidelberg beschlossen, dass der Charité-Virologe Professor Dr. Christian Drosten ein schriftliches Sachverständigengutachten einreichen soll. Grund für die Beweiserhebung war die Argumentation der Heidelberger Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, die die Reisende vertritt. Die Juristin stellte sich auf den Standpunkt, dass ein PCR-Test keine Infektion im Sinne des Paragrafen 2 Infektionsschutzgesetz nachweisen kann.

Bis heute liegt dem Gericht Drostens Sachverständigengutachten nicht vor, wie eine aktuelle Anfrage beim Amtsgericht Heidelberg ergab. Die Frage der Epoch Times, ob Drosten eine Frist gesetzt wurde, verneinte Richterin Zimmer-Odenwälder. „Das ist nicht üblich.“ Dass der Virologe das Gutachten nicht erstellt, davon geht die Pressesprecherin des Amtsgerichts jedoch nicht aus. Ansonsten würde Drosten dies dem Gericht sicherlich mitteilen, meinte sie.

In der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 6. August 2020 heißt es bezüglich der PCR-Tests bei einer Einreise nach Deutschland:

„Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.“

Weil Bahners Mandantin den Test verweigert hatte, wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 125 Euro nebst Gebühren und Auflagen verfügt.

Die Fachanwältin für Medizinrecht legte dagegen Einspruch ein. Sie argumentierte, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nach den geltenden Richtlinien der Testverordnung „bislang auf Basis eines PCR-Tests bei gesunden Menschen nicht nachgewiesen kann“. Sie erklärte weiter:

Wenn also ein PCR-Test keine Infektion im Sinne des § 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachweisen kann, kann umgekehrt keine Testpflicht zum Nachweis des Fehlens einer Infektion bestehen.“

Zur Klärung des Sachverhalts beantragte sie Drostens Vernehmung. Dem folgte das Gericht und beauftragte den Virologen, ein schriftliches Sachverständigengutachten vorzulegen, das Aufschluss darüber geben soll, ob ein PCR-Test eine Infektion im Sinne des Paragrafen 2 Infektionsschutzgesetz nachweisen kann oder nicht.

Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg. Foto: Telegramkanal Beate Bahner

Bereits der Berliner Senat zweifelte an Aussagekraft des PCR-Tests

Eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Körper. Sofern der Erreger sich nicht im Körper weiterentwickelt oder vermehrt, handelt es sich nach dem Gesetz also nicht um eine Infektion.

Dass ein PCR-Test nicht in der Lage ist, zwischen einem „vermehrungsfähigen“ und einem „nicht-vermehrungsfähigen“ Virus zu unterscheiden, davon geht auch die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung aus. Dies geht aus einer Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 30. Oktober 2020 an den Abgeordneten Marcel Luthe hervor.

Aber weshalb stützt dann der Senat seine Überlegungen zum Infektionsschutz auf PCR-Test-Ergebnisse? Die Antwort lautete: „Weil mit dem PCR-Test das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wird. Das Vorhandensein dieser Viren korreliert mit einer Infektion mit diesen Viren. Diese Infektion ist relevant für die Überlegungen zum Infektionsschutz.“

Insoweit findet es der Senat auch nicht fehlerhaft, aufgrund der übermittelten Testergebnisse von SARS-CoV-2-„Infektionen“ zu sprechen. Gleichzeitig räumt der Senat ein, dass die einer COVID-19-Erkrankung zugeordneten Symptome auch andere Ursachen haben könnten. „Solche differenzialdiagnostischen Betrachtungen sind als Bestandteil der Individualmedizin Aufgabe der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes“, heißt es in der Antwort weiter.

RKI-Experten halten Berechnung von COVID-19-Erkrankten für nicht sinnvoll

In der Fachsprache gibt es eine strikte Trennung zwischen der Anzahl der Erkrankten, der sogenannten Prävalenz, und der Anzahl der Infizierten, die sich in den bekannten Inzidenzen widerspiegeln.

Um diese Begrifflichkeiten zu klären, fragte Epoch Times beim Robert Koch-Institut (RKI) nach. Wir wollten wissen, wie hoch die Prävalenz, also die Anzahl der COVID-19-Erkrankten, ist oder  – falls dieser Wert nicht erfasst sein sollte –, warum dies nach Auffassung des RKI nicht notwendig erscheint.

„Die Prävalenz wird berechnet, indem man die Anzahl der Erkrankten in einer Bevölkerung durch die Anzahl der Gesamtbevölkerung teilt“, teilte RKI-Pressesprecherin Marieke Degen mit.

„Um die Prävalenz berechnen zu können, müsste man wissen, wie viele Personen in der Bevölkerung aktuell (oder in einem bestimmten Zeitraum) an COVID-19 erkrankt oder infiziert sind (also die Neu-Infizierten plus die, die noch immer krank/infiziert sind (minus die Genesenen und Verstorbenen)) und diesen Wert auf die Gesamtbevölkerung beziehen (x Erkrankte/Infizierte pro 100.000 Einwohner (oder eine andere Bezugsgröße, z.B. 10.000 Einwohner))“, heißt es vom RKI weiter.

Annäherungsweise könnte man vielleicht die Zahl der „aktiven“ Fälle pro 100.000 Einwohner berechnen, aber diese Zahl ändere sich täglich und „ist auch nur ein grob geschätzter Wert“.

„Bei COVID-19 scheint den Fachkollegen zufolge die Angabe einer Prävalenz nicht so sinnvoll“, heißt es in der Antwort des RKI weiter. Schließlich handele es sich um ein „sehr dynamisches Geschehen“.



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