Hamburger Verwaltungsgericht kippt 800-Quadratmeter-Grenze für Einzelhandel
Das Hamburger Verwaltungsgericht hat in einer Eilentscheidung die Öffnung von Geschäften bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern für unrechtmäßig erklärt. Es liege „keine gesicherte Tatsachenbasis“ für die Argumentation des Hamburger Senats vor, dass von größeren Verkaufsflächen allein eine höhere „Anziehungskraft“ ausgehe, erklärte das Gericht am Mittwoch (Az. 3 E 1675/20). Diese folge vielmehr „aus der Attraktivität des Warenangebots“.
Die Verwaltungsrichter folgten damit dem Antrag der Betreiberin eines Sportartikelgeschäfts, die sich gegen die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche in der Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie wehrte. Sie verbietet die Öffnung von Läden, deren Verkaufsfläche 800 Quadratmeter überschreitet. Größere Geschäfte müssen ihre Fläche entsprechend verkleinern. Ähnliche Regelungen wurden auch in allen anderen Bundesländern erlassen.
Die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ließen sich in größeren Geschäften „ebenso gut wie oder sogar besser als in kleineren Einrichtungen einhalten“, erklärte das Gericht. Es könne nicht nachvollziehen, warum allein die Öffnung größerer Verkaufsflächen von mehr als 800 Quadratmetern mehr Menschen in die Innenstadt oder den öffentlichen Nahverkehr locken sollte.
Das Land Hamburg legte nach Gerichtsangaben umgehend Beschwerde gegen seine Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht (OLG) als nächsthöherer Instanz ein. Zugleich beantragte die Stadt demnach, die Verordnung bis dahin in Kraft zu lassen und der Besitzerin des Geschäfts weiter nur den Verkauf auf 800 Quadratmetern zu erlauben. (afp)
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