Hamburg: Kein Cannabis an Schulen – auch nicht für Lehrer

Knapp zwei Monate ist das Cannabisgesetz in Kraft, aber nicht überall ist der Umgang mit Verstößen klar geregelt. In Hamburg könnten die Schulen schon bald auf ein Hausrecht pochen.
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Jugendliche rauchen gemeinsam Haschisch. Schulen dürfen ihr Hausrecht wahrnehmen und Kiffen für Schüler und Lehrer verbieten.Foto: iStock/KatarzynaBialasiewicz
Von 26. Mai 2024

Joints auf Klassenfahrten oder bekiffte Schüler im Unterricht? Dem will Hamburg präventiv einen Riegel vorschieben. Am Freitag, den 24. Mai, verschickte die dortige Schulbehörde Briefe an rund 470 Schulen. Laut „Hamburger Morgenpost“ ging es um den Umgang mit Cannabis. Laut neuem Cannabisgesetz ist es über 18-Jährigen grundsätzlich gestattet, 25 Gramm Cannabis mit sich zu führen – das gilt sowohl für Schüler als auch Lehrer.

„Um hier Klarheit und Sicherheit für alle zu schaffen, können Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und in Ihrer Hausordnung ergänzen, dass auch das Mitführen von Cannabis in der Schule und auf schulischen Veranstaltungen (inklusive Klassen- und Studienreisen) grundsätzlich untersagt ist“, lautet die Empfehlung an die Schulleitungen.

Schulsenatorin Ksenija Bekeris (SPD) stellte klar: „Es besteht die Gefahr, dass die Legalisierung des Cannabiskonsums für Erwachsene bei jungen Menschen ein falsches Signal der Harmlosigkeit von Cannabis setzt.“ Der Senat wollte dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu Cannabis erhalten.

Keine Arbeit unter Drogen

Auch die Lehrer wurden in dem Brief auf ihre Dienstpflichten verwiesen. Ein bereits am 24. April erschienenes „Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Ausbildung“ gab den Hamburger Pädagogen klare Richtlinien an die Hand.

Sie seien dazu verpflichtet, ihren Dienst nicht nur in einem dienstfähigen Zustand aufzunehmen, sondern diesen Status auch während des Dienstes aufrechtzuerhalten. Der Konsum jeglicher Rauschmittel wie Alkohol und Drogen im Dienst oder Dienstantritt unter derartigem Einfluss stelle eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Das gelte auch für Cannabis, das nun legal erhältlich sei und nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz falle wie früher.

Auch das Verbot von cannabishaltigen Rauchwaren sei im Dienstgebäude verboten. „Wer im Dienstgebäude raucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, heißt es in dem Mitteilungsblatt. Betroffene müssten mit Geldbußen oder dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

„Wird im Falle eines Dienstunfalles festgestellt, dass Beschäftigte unter dem Einfluss von Rauschmitteln standen, so kann dies unter Umständen erhebliche Auswirkungen versorgungs-, arbeits- oder disziplinarrechtlicher Art haben“, warnt die Schulbehörde weiter und stellt klar:

„Konsumieren Beamte Rauschmittel, sodass die Ausführung der Dienstaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß sichergestellt ist, scheidet die Anerkennung eines Dienstunfalles aus.“ Es drohen der Verlust des Versicherungsschutzes oder Anspruchs auf Unfallsorge, Abmahnung oder disziplinarische Maßnahmen.

Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro bei Verstößen

Eine abschreckende Wirkung sollen auch die empfindlichen Geldbußen von 100 bis zu 30.000 Euro zeigen, die je nach Tatbestand bei Verstößen gegen das Cannabisgesetz in Hamburg zum Tragen kommen können. Mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße muss rechnen, wer Cannabis vor Kindern und Jugendlichen konsumiert; im Bereich von Schulen, Spielplätzen, Sportplätzen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.

Die Hamburger Sanktionen im Überblick:

  • Besitz von 26 bis 30 Gramm Cannabis außerhalb der Wohnung: 500 – 1.000 Euro
  • Besitz von mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis innerhalb der Wohnung: 500 – 1.000 Euro
  • Besitz von Cannabis im militärischen Bereich: 500 – 1.000 Euro
  • Anbau von Cannabis im militärischen Bereich: 750 – 1.250 Euro
  • Einfuhr von Cannabissamen aus Nicht-EU-Ländern zu Geschäftszwecken: 100 – 30.000 Euro
  • Cannabiskonsum vor Minderjährigen: 1.000 Euro
  • Cannabiskonsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten (100 Meter Luftlinie): 500 Euro
  • Cannabiskonsum in Fußgängerzonen zwischen 7:00 – 20:00 Uhr: 500 Euro
  • Nicht ordnungsgemäße Lagerung oder Aufbewahrung von Cannabis in der Wohnung: 500 – 750 Euro

Mit dem Bußgeldkatalog will Hamburg dafür sorgen, dass die noch geltenden Einschränkungen eingehalten werden und Verstöße „zu spürbaren Sanktionen“ führen. Noch nicht enthalten sind Verstöße gegen die Vorschriften der Anbauvereinigungen, die erst zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.

„Meine klare Erwartung wäre gewesen, dass der Bund bei einem bundesweit geltenden Gesetz wie dem Cannabisgesetz auch klarstellt, wie Missbrauch und Verstöße sanktioniert werden können“, kritisierte der Hamburger Innensenator Andy Grote. „Dass das ausgeblieben ist, zeugt einmal mehr von einem Gesetz, das auf ganzer Linie unausgereift ist.“



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