Grundsteuer: In Einzelfällen kann diese Steuer um das 50-Fache steigen – besonders Eigenheimbesitzer betroffen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber enge Fristen für eine Neuregelung gesetzt.
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Wertes der Immobilien berechnet. Im Westen sind diese Einheitswerte allerdings seit 1964 unverändert und im Osten gar seit 1935. Ein Grundstück mit „Omas Häuschen“ von 1964 hat deshalb steuerlich den gleichen Wert wie eine 2017 nebenan erbaute Villa, obwohl zwischen den Verkaufswerten der beiden Objekte Welten klaffen.
Zudem bleiben rasante Wertentwicklungen im Immobilienmarkt unberücksichtigt: Ein Kläger aus Berlin führte dazu an, dass der Wert von Grundstücken an der Mauer nach der Wiedervereinigung um das Zehnfache gestiegen seien, weil sie als Filetstücke mitten in der Stadt liegen.
Was hat Karlsruhe entschieden?
Den Richtern zufolge ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer, die sogenannten Einheitswerte, verfassungswidrig, weil sie seit über 50 Jahren nicht mehr der realen Wertentwicklung von Häusern und Grundstücken angepasst wurden.
Die identische Besteuerung etwa von einem einfachen Einfamilienhaus und einer Prachtvilla daneben verstoße deshalb gegen den Gleichheitssatz.
Die Richter forderten deshalb eine Gesetzesreform bis Ende 2019, die bis spätestens Ende 2024 umgesetzt sein muss.
Wer profitiert von der Steuer?
Die bundesweit über 11.000 Kommunen: Sie nehmen mit der Steuer knapp 14 Milliarden Euro im Jahr ein und sind auf diese wichtige Geldquelle angewiesen.
Wie wird sie berechnet?
Die Steuer für jedes einzelne der 35 Millionen Grundstücke sowie Gebäude darauf fußt zunächst auf dem Einheitswert, der sich aus unterschiedlichen Faktoren wie etwa der Grundstücksart oder dem Alter eines darauf erbauten Hauses errechnet.
Dieser Einheitswert wird dann mit einer Grundsteuermesszahl und mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. Je nach Geldnot der Gemeinden liegt dieser Hebesatz zwischen unter 100 und knapp 1000 Prozent.
Welche Vorgaben machte das Gericht?
Keine konkreten bis auf die beiden Fristen. Laut Urteil hat der Gesetzgeber für die Neuregelung einen „weiten Gestaltungsspielraum“. Er könne die beanstandete Regelung „reparieren“ oder völlig neu gestalten.
Weil in der Vergangenheit aber schon verschiedene Modelle „durchgerechnet“ wurden und die Mehrheit der Länder bereits mit einem sogenannten Kostenwertmodell einen konkreten Gesetzentwurf vorgelegt haben, müsse der Gesetzgeber bis Ende 2019 eine Neuregelung schaffen und diese bis Ende 2024 umsetzen.
Was schlagen die Bundesländer vor?
Der Bundesrat hatte in der vergangenen Legislaturperiode ein Reformmodell beim Bundestag vorgelegt, der aber nicht mehr zur Abstimmung kam. Dieses Kostenwertmodell berücksichtigt bei unbebauten Grundstücken den jeweiligen Richtwert, der sich aus den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Vergangenheit ergibt.
Bei bebauten Grundstücken wird dann zusätzlich noch der Wert des Gebäudes ermittelt. Um diese Werte für alle 35 Millionen Grundstücke bundesweit zu ermitteln, brauchen die Länder nach eigenen Angaben etwa sieben Jahre. Die Umsetzung einer Reform muss laut Gericht aber innerhalb von fünf Jahren erfolgen.
Das Institut der deutschen Wirtschaft und der Mieterbund plädieren für eine reine Bodensteuer. Sie sollte auf Grundlage des Wertes der jeweiligen Grundstücke ermittelt werden, Gebäudewerte blieben dabei unberücksichtigt. Das erspare eine Menge Bürokratie, weil Grundstückswerte schnell zu ermitteln seien.
Bodensteuer oder Grundsteuer?
Die Bodensteuer würde einer Studie zufolge die Belastung für Mehrfamilienhäuser senken und damit Mieter entlasten, auf die die Steuer umgelegt wird. Besitzer von Villengrundstücken in teuren Lagen müssten spürbar mehr zahlen. Bei beiden Modellen würden die Steuern für Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücke etwa gleich hoch liegen.
Beim Bundesratsmodell wäre die Besteuerung von Neubauten dagegen überproportional hoch und könnte damit den Wohnungsbau insgesamt dämpfen. Mit der Bodensteuer würde dagegen das Bauen auf leeren Grundstücken in Innenstädten gefördert, weil für sie genauso viele Steuern fällig würden wie für ein bebautes Grundstück.
Der Mieterbund plädiert für eine Bemessung der Grundsteuer ausschließlich am Grundstückswert. Solch eine Reform wäre nicht nur schnell umzusetzen. Grundstücke in Innenstädten, die als Spekulationsobjekt unbebaut bleiben, könnten dann als Bauanreiz deutlich höher besteuert werden.
Bedrohlich: In Einzelfällen steigt die Grundsteuer bis um das 50-Fache
„In Einzelfällen steigt die Grundsteuer bis um das 50-Fache, in manchen mehr um als das 30-Fache“, erklärt Joachim Keiler, Pressesprecher des AfD-Kreisverbandes Dresden auf Facebook.
Dabei treffe dies vorallem die Eigenheimbesitzer und gerade auch die, die vor kurzem gebaut haben – denn in die Bemessungsgrundlage fließen die Herstellungskosten mit ein. Ein weiterer umstrittener Punkt sei das Schonvermögen, dass lt. SPD erhöht werden sollte.
Joachim Keiler schreibt: „Eine Heranziehung der Herstellungskosten zu Anschaffungszeiten stellt die junge Generation der Eigenheimersteher gegenüber Alteigentümern ungleich schlechter und wirkt so einer sinnvollen Vermögensbildung der gesellschaftstragenden Leistungsträger diametral entgegen. Wieder einmal hätte die „sandwich generation“ die looser-Karte gezogen.“
Der Zorn der Menschen würde sich gegen die Kommunen richten
Bislang nehmen die Kommunen 14 Milliarden Euro mit der Grundsteuer ein. Werden im Kommunalfinanzausgleich die Städte kurz gehalten müssten die Kommunen – um überhaupt zu überleben – die Hebesätze zu erhöhen.
Und „Da die Finanzsteuerung über EZB und Bundesbank auf Immobilien – ohne Transferprozeß=Eigentümerwechsel=Verkauf- nicht auf die Wertsubstanz der Grundstücke zugreifen kann, wäre dies ein Beitrag die schwarze Null im Bund zu halten. Der Betroffenenzorn würde sich gegen die Städte und Gemeinden richten und der Bund könnte sich als ‚Retter in der Not‘ zeigen, natürlich nur bei Aufgabe des letztverbliebenen Restes an kommunaler Selbstverwaltung ( Art.28 GG).“(afp/ks)
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