Gottesdienstverbot: Verfassungsgericht lässt Ausnahmen zu
Freitagsgebete im muslimischen Fastenmonat Ramadan dürfen auch in der Corona-Krise nicht generell verboten werden. Im Einzelfall müsse es möglich bleiben, nach eingehender Prüfung eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Karlsruher Richter setzten im Eilverfahren auf Antrag eines religiösen Vereins aus Niedersachsen die Regelung in der dortigen Corona-Verordnung außer Kraft. Diese hatte keine Möglichkeit für Ausnahmen vorgesehen. (Az. 1 BvQ 44/20)
Zumindest angesichts der derzeitigen Gefahrensituation sei „nicht erkennbar, dass eine einzelfallbezogene positive Einschätzung in keinem Fall erfolgen kann“, hieß es zur Begründung. Die Entscheidung gilt nicht nur für Moscheen, sondern auch für Kirchen und Synagogen.
Der Verein mit rund 1300 Mitgliedern hatte umfangreiche Schutzvorkehrungen angeboten. So sollten mehrere Freitagsgebete nacheinander abgehalten werden, um die Veranstaltungen klein zu halten. Die Gläubigen sollten verpflichtet sein, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Sicherheitsabstand zwischen ihnen sollte viermal größer sein als momentan beim Einkaufen gefordert.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte trotzdem ein wesentlich höheres Ansteckungsrisiko gesehen. Beim gemeinsamen Beten und Singen sei mit einem hohen Virenausstoß zu rechnen.
Gerade im Ramadan sei zu befürchten, dass die Kontrollen versagten und die Abstände ständig unterschritten würden. Damit seien Gottesdienste eher wie Konzerte oder Sportveranstaltungen zu bewerten.
Das sehen die Verfassungsrichter differenzierter. Einkäufe und Gottesdienste seien tatsächlich nicht vergleichbar – schon allein deshalb, weil es bei den Glaubensgemeinschaften ganz andere Unterschiede bei Größe und Struktur gebe.
Bei den Freitagsgebeten des Vereins zum Beispiel werde nach dessen Angaben gar nicht gesungen und der Imam bete laut vor. Außerdem seien alle Gemeindemitglieder den Verantwortlichen bekannt und könnten einzeln eingeladen werden.
Die Richter kommen deshalb zu dem Schluss, dass es dem Verein zumindest möglich sein muss, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Bei der Entscheidung darüber müssten die Behörden „das Gewicht des mit dem Verbot verbundenen Eingriffs in die Glaubensfreiheit“ berücksichtigen – „das hier insbesondere hinsichtlich des Freitagsgebets im Fastenmonat Ramadan besonders groß ist“.
Der Beschluss nennt aber auch Punkte, die gegen eine Genehmigung sprechen können. So komme es darauf an, ob die Einhaltung der Auflagen und Beschränkungen effektiv kontrolliert werden könne.
Auch die örtlichen Gegebenheiten sowie die Struktur und Größe der Glaubensgemeinschaft sollen eine Rolle spielen – genauso wie die Frage, wie stark die jeweilige Region vom Coronavirus betroffen ist. (dpa)
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