Gesetzentwurf: Impfberatungspflicht für Erwachsene und Nachweispflicht ab 50 Jahren

Ein neuer Gesetzentwurf in der Debatte zur Impfpflicht sieht die Einführung einer Impfberatungspflicht vor. Betroffen wären alle Personen ab 18 Jahren, die sich voraussichtlich länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, sofern sie keinen Nachweis über eine Impfung, Genesenenstatus oder Impfunfähigkeit vorlegen.
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Der Bundestag.Foto: iStock
Von 16. März 2022

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Schlagabtausch im Deutschen Bundestag zum Thema Impfpflicht. Am 17. März findet die erste Lesung statt. Während die AfD die Aufhebung einer Impfpflicht in Gesundheitsberufen fordert und sich gegen eine generelle Impfpflicht ausspricht, gibt es Abgeordnete, die die COVID-Impfbereitschaft ganz ohne Impfpflicht erhöhen wollen.

Andere favorisieren, wie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eine Impfpflicht ab 18 Jahren. Die CDU/CSU plädiert für die Einführung eines Impfvorsorgegesetzes, das neben einem Impfregister und einer verbesserten Impfkampagne erforderlichenfalls eine Impfpflicht für bestimmte Alters- oder Berufsgruppen vorsieht.

Möglicher Kompromiss: Impfpflicht ab 50

Zudem liegt ein Gesetzentwurf zur „Einführung einer verpflichtenden Impfberatung für Erwachsene und einer altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren unter Vorbehalt gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ vor, der schon jetzt unter Insidern als mögliche Kompromisslösung gilt.

Einer der federführenden Abgeordneten für die Impfpflicht ab 50 ist Professor Dr. Andrew Ullman, FDP-Bundestagsabgeordneter, Infektiologe und Stadtrat von Würzburg. „Bild am Sonntag“ zitierte ihn mit den Worten: „Idealerweise brauchen wir die Impfpflicht im Herbst nicht mehr.“

Denn der Gesetzentwurf zielt in erster Linie auf eine verpflichtende COVID-Impfberatung für Erwachsene ab, die noch nicht über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, kombiniert mit einer COVID-Impfpflicht für Personen ab 50 Jahren. „Unter Vorbehalt einer Bewertung der Situation im Herbst 2022“ solle dies, schwere COVID-Verläufe bei der als vulnerable eingestuften Gruppe sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern.

Zunächst sollen alle Erwachsenen, die sich voraussichtlich länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, bis zum 15. Mai kontaktiert und von ihren Krankenkassen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert werden. Bis zum 15. September ist ein entsprechender Nachweis über die Inanspruchnahme einer ärztlichen Impfberatung sowie ein Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen. Ausgenommen davon sind Schwangere im ersten Trimenon sowie Personen, die permanent oder vorübergehend nicht mit einem der zugelassenen und verfügbaren COVID-Impfstoffe immunisiert werden können.

Sofern es dann im Herbst/Winter 2022/23 die Infektionslage erforderlich macht, soll im Bundestag über eine Impfpflicht ab 50 abgestimmt werden.

Nachweispflicht unter Vorlage des Ausweises

Sollte die Impfpflicht beschlossen werden, verlieren die Beratungsnachweise einen Monat nach Bekanntmachung des Beschlusses im Bundesgesetzblatt ihre Gültigkeit. An ihre Stelle tritt dann eine Nachweispflicht bezüglich Impfung, Impfunfähigkeit oder Genesenenstatus. Für Letzteren muss ein positiver Corona-Test mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Zur Überprüfung kann die zuständige Behörde dann den Nachweis unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises fordern.

Wie im Gesetzentwurf zur Impfpflicht ab 18 Jahren soll auch hier die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Anforderungen an einen Impf-, Genesenen- und Testnachweis regeln, beispielsweise bezüglich der zwischen Impfungen liegenden Zeitabläufe oder zeitliche Anpassungen zum Genesenenstatus.

Ersatzzwangshaft und Erzwingungshaft ausgeschlossen

Bevor Maßnahmen zur Einleitung eines Bußgeld- oder Verwaltungszwangsverfahren ergriffen werden, ist die betroffene Person auf die Möglichkeit einer Impfberatung und Impfung hinzuweisen. Ihr wird die Gelegenheit gegeben, einen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Gleichzeitig ist eine Ersatzzwangshaft oder Erzwingungshaft, wenn ein verhängtes Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ausgeschlossen.

Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf: „Die zuständigen staatlichen Stellen sind längere Zeit davon ausgegangen, dass eine Impfpflicht nicht erforderlich sein werde, und haben dies entsprechend kommuniziert.“ Vor diesem Hintergrund würde der Einsatz aller zur Verfügung stehenden Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Impfpflicht „als besonders schwerwiegend empfunden“ werden.

Die Abwicklung der Beratungspflicht sowie die nachfolgende Impfung soll durch die Krankenkassen abgewickelt werden.

Die Regelung soll laut Gesetz vierteljährlich evaluiert werden und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Der Antrag für die Impf-Nachweispflicht ab 50 Jahren gilt schon deshalb unter Insidern als Kompromisslösung, da es sehr fraglich ist, ob Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für seine favorisierte Impfpflicht ab 18 Jahren genügend Bundestagsabgeordnete mobilisieren kann.

Ullmann wirft Lauterbach „Untergraben der Ampelvereinbarung“ vor

Auf dem FDP-Bezirksparteitag 2022 in Weibersbrunn am 12. März erklärte Ullmann, dass er nur mit Kopfschütteln die Nachrichten betrachte, wenn dort über steigende Infektionszahlen berichtet werde. Zwar sei es korrekt, dass die Zahlen steigen, aber diese Art der „Angst-Informations-Politik“ lehne er ab.

Ullmann kritisierte auch, dass Lauterbach davon sprach, dass Deutschland sich in einer bundesweiten Hotspot-Situation befinde. „Das ist ein Untergraben der Ampelvereinbarung, die wir getroffen haben“, so Ullmann. Die Vorschläge im Gesetzesentwurf, wobei vielleicht Kleinigkeiten nachkorrigiert werden müssten, seien völlig ausreichend, um mit der Pandemie zurechtzukommen. Die Basismaßnahmen für vulnerable Gruppen stünden fest; gleichzeitig könne jeder die Maske tragen, sich testen oder impfen lassen, wenn er wolle. Das seien sinnvolle Maßnahmen gegen die Pandemie. „Aber das muss zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vom Staat vorgeschrieben werden“, sagte Ullmann. Er sieht in dem von  ihm mit ausgearbeiteten Antrag und der bis zum 15. September geltenden Impfberatungspflicht eine „Brücke“. Danach könne der Bundestag später bei Bedarf immer noch über eine Impfnachweispflicht ab 50 Jahren abstimmen.

Skeptisch zeigte sich der Virologe Professor Hendrik Streeck, der auch im Corona-Expertenrat der Regierung sitzt. „Als Arzt ist es mir weniger wichtig, wie jemand seinen Schutz vor einem schweren Verlauf erreicht hat, sondern es geht mir darum, ober er einen hat“, schrieb er in seiner Stellungnahme vom 14. März zum neuen Infektionsschutzgesetz an den Gesundheitsausschuss des Bundestages. Jemand, der eine Infektion durchgemacht habe und bei dem Antikörper nachgewiesen würden, hätte einen vergleichbaren Schutz vor einem schweren Verlauf wie eine geimpfte Person.

Im Hinblick auf den Ukraine-Krieg und Flüchtlinge, die mit von der WHO zugelassenen, aber nicht in Deutschland anerkannten Impfstoffen geimpfte wurden, wünscht sich Streeck eine Vereinfachung. Beispielsweise könnten Antikörpertests als Nachweis zugelassen werden. Zudem fordert der Virologe die Aufstockung von Pflegepersonal, um für die nächste Herbst/Winter-Saison gut gewappnet zu sein.

Wann eine Abstimmung zur Impfpflicht erfolgt, steht noch nicht fest, da Tagesordnungen nach Angaben einer Pressesprecherin des Deutschen Bundestages immer nur sitzungswochenweise festgelegt werden.

Hier geht es zum Gesetzentwurf.



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