Gerichtsurteil: Borreliose-Infektion nach Zeckenbiss ist keine Berufskrankheit
Allein die Infektion mit den von Zecken übertragenen Borreliose-Erregern ist noch keine Berufskrankheit. Dies gilt auch für Menschen, die im zeckenreichen Süddeutschland im Freien arbeiten, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Zu einer Infektion während der Arbeit muss demnach auch ein entsprechendes Krankheitsbild hinzukommen. (Az: B 2 U 17/15 R)
Die Borreliose-Erreger gelangen meist durch Zeckenbisse in den menschlichen Körper. Eine früh erkannte Infektion kann mit Antibiotika behandelt werden. Andernfalls drohen verschiedene Beschwerden, darunter Gelenkbeschweren bis hin zu Lähmungen.
Forstwirt im Wald von Zecke gebissen – Antrag auf Berufskrankheit abgelehnt
Geklagt hatte ein Forstwirt in Bayern, der regelmäßig seinen mehr als vier Hektar großen Wald durchstreift. Im Mai 2008 wurde er von einer Zecke gebissen. Offenbar wurde er dabei auch infiziert, denn es wurden entsprechende Antikörper zur Immunabwehr festgestellt.
Im Juni 2008 diagnostizierte sein Arzt Gelenkbeschwerden und Herzrhythmusstörungen. Beides führte der Forstwirt auf die Borreliose-Infektion zurück. Seinen Antrag, diese als Berufskrankheit anzuerkennen, lehnte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aber ab.
Gericht: Nicht nachweisbar, ob Zeckenbiss während der Arbeit erfolgte
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass der Zeckenbiss während der Arbeit erfolgt sei. Dies könne aber offen bleiben.
Denn der Forstwirt weise keine Beschwerden auf, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Borreliose-Erreger zurückgingen.
Herzrhythmusstörungen seien nach einer Borreliose-Infektion unüblich, und die Gelenkprobleme seien nach Angaben der Ärzte auf Verschleiß zurückzuführen. (afp)
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