Gerichtsbeschluss: Plakate „Hängt die Grünen“ einstweilig verboten
Das Landgericht München I hat der rechtsextremen Splitterpartei „III. Weges“ das Aufhängen von Wahlplakaten mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“ verboten.
Das Gericht habe der Partei mit Beschluss vom Freitag per einstweiliger Verfügung untersagt, den Slogan öffentlich zu verwenden, sagte eine Sprecherin am Montag. Sollten Vertreter des „III. Weges“ Widerspruch einlegen, müsse öffentlich verhandelt werden.
Die Formulierung, jemanden „zu hängen“ werde in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuhängen, in sonstiger Weise zu töten oder körperlich zu verletzen, heißt es in dem Beschluss. Mit der Äußerung werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen – also der Grünen – verletzt.
„Wer Morddrohungen plakatiert, verhöhnt unsere Demokratie“, kommentierte der politische Bundesgeschäftsführer der Grünen, Michael Kellner, den Gerichtsbeschluss. „Ein solcher Wahlkampfstil vergiftet die politische Kultur, führt zu Verrohung und schreckt Bürger ab, sich politisch zu engagieren.“ Weil die Bundesgeschäftsstelle der Grünen in Berlin beim Landgericht München I die Unterlassung beantragt hatte, war das Zivilgericht zuständig.
In Bayern hat die Polizei bereits Wahlplakate des rechtsextremen „III. Weges“ mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“ abgehängt. Die Polizeipräsidien seien angewiesen worden, solche Plakate aufgrund des Anfangsverdachts einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten abzunehmen, teilte das Innenministerium bereits vergangene Woche mit.
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte hingegen entschieden, dass Plakate mit diesem Slogan trotz eines Verbots der Stadt Zwickau hängen bleiben dürfen, allerdings nur mit 100 Metern Abstand zu Plakaten der Grünen. An dem Urteil gab es bundesweit Kritik. Zwickau hat dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bautzen eingelegt. (dpa)
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