Gerichte billigen Verbot von Gottesdiensten
Auch über Ostern bleiben die Kirchen jedenfalls in Hessen und Berlin geschlossen. Gottesdienstverbote sind angesichts der Corona-Pandemie zulässig, wie am Dienstag Gerichte in Kassel und der Hauptstadt entschieden. Auch die Religionsfreiheit sei durch das Grundgesetz „nicht schrankenlos gewährleistet“, betonte in Kassel der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH).
Die Corona-Verordnung in Hessen und ähnlich in Berlin verbieten „Zusammenkünfte“ in Kirchen, Moscheen und Synagogen. Ein Katholik in Hessen meinte, dies greife zu stark in seine Religionsfreiheit ein. Er besuche mindestens jeden Sonntag die Messe.
Der VGH räumte ein, dass die Verordnung eine „in jüngster Zeit beispiellose Einschränkung der Religionsfreiheit“ bedeute. Dies sei aber durch das Ziel gerechtfertigt, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und so eine gute Versorgung aller an Covid-19-Erkrankten sicherzustellen.
Auch die Religionsfreiheit werde nicht schrankenlos gewährleistet, betonten die Kasseler Richter. Sie finde ihre Grenzen dort, wo es zum Schutz anderer Verfassungsgüter wie hier dem Recht auf Leben und Gesundheit erforderlich sei.
Auch das Verwaltungsgericht Berlin betonte, dass Gottesdienstverbote in der derzeitigen Ausnahmesituation nicht unverhältnismäßig sind. Der Kernbereich der Glaubensfreiheit werde nicht berührt.
Kirchenbesuche seien zur individuellen stillen Einkehr weiter erlaubt. Auch private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen seien möglich, zudem würden Gottesdienste elektronisch übertragen.
Die katholische und die evangelische Kirche hatten öffentlich erklärt, ohnehin keine öffentlichen Gottesdienste feiern zu wollen. Auch in Berlin klagte ein Gläubiger, zudem das vom Berliner Erzbistum unabhängige päpstliche Institut St. Philipp Neri.
Auch das Verwaltungsgericht Leipzig hatte das Verbot von Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften in der sächsischen Corona-Verordnung am Montag als „notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ bezeichnet. (afp)
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