Gericht wertet Grundrechtsverletzung durch 15-Kilometer-Regelung als „hinnehmbar“

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag gegen die 15-Kilometer-Regelung des Landkreises abgelehnt und fand die Verletzung des Grundrechts „weniger gravierend“ und „hinnehmbar“.
Titelbild
Der Richter hat gesprochen.Foto: Pattanaphong Khuankaew/iStock
Epoch Times21. Januar 2021

Der Eilantrag eines Bundesbürgers gegen die 15-Kilometer-Regelung des Landkreises Gießen in Hessen vom 8. Januar 2021 wurde vom Verwaltungsgericht Gießen am 18. Januar abgelehnt.

Der Antragsteller fand es rechtswidrig, dass den Bewohnern des Landkreises per Corona-Maßnahme untersagt worden war, sich zu „tagestouristischen Zwecken in einem Umkreis von mehr als 15 km um ihren Wohnort (politische Gemeinde) zu bewegen“, so das Gericht. Zudem trug der Mann vor, dass ihn dies in seinen Grundrechten einschränke, „zumal unter freiem Himmel und bei Aufsuchen weniger stark frequentierter Bereiche zu touristischen Zwecken eine geringe Ansteckungsgefahr bestehe“.

Präzedenzfall vermeiden?

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen eines Eilverfahrens derzeit nicht abschließend beurteilen könne. Zwar habe auch das Gericht Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme zur Reduzierung der Ausbreitung des Corona-Virus, wollte aber vom konkreten Fall ausgehend auch keine Verallgemeinerung zulassen:

„Die Wirksamkeit der Beschränkung des Bewegungsradius zu touristischen Zwecken auf 15 km als Mittel zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus könne aber vor dem Hintergrund einer durch Reise- und Ausflugstätigkeit aus Gebieten mit sehr hohen Inzidenzwerten verursachten Ansteckungsgefahr nicht offensichtlich verneint werden, auch wenn der Inzidenzwert im Gebiet des Antragsgegners (Landkreis Gießen) rückläufig sei und bereits seit dem 13. Januar 2021 unter 200 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen liege.“ (Verwaltungsgericht Gießen)

Bei der Abwägung habe das öffentliche Interesse überwogen, dass man im Vollzug der Maßnahmen verortete.

Ängste, Zahlen und Grundrechte

Dabei wurde sowohl auf den gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens verwiesen, als auch auf die diffuse Gefahr der „noch nicht hinreichend erforschten Virusmutationen“.  Zudem wurden der Umstand „immer noch sehr hoher Inzidenzwerte“ bemüht, der das „Schutzgut von Leib und Leben von Menschen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in besonderem Maße“ gefährde.

Die Einschränkung des Bewegungsradius der Bürger auf 15 Kilometer wurde vom Gericht hingenommen, auch wenn „das Grundrecht des Antragstellers hierdurch beeinträchtigt, vielleicht auch verletzt“ werde, „wenn sich die Anordnung nachträglich als rechtswidrig herausstellen würde“, so das Verwaltungsgericht Gießen.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) machte in einer Presseerklärung deutlich: „Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.“

Das hessische Verwaltungsgericht fand das jedoch „weniger gravierend“ und „im Hinblick darauf, dass der Eingriff in die Handlungsfreiheit sich lediglich auf einen überschaubaren Bereich der Freizeitgestaltung erstrecke in der Abwägung mit dem Schutz von Leib und Leben von Menschen hinnehmbar“. (sm)



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