Gerichtsurteil: Thüringer AfD darf nicht öffentlich als Prüffall bezeichnet werden
Die AfD in Thüringen darf vom Verfassungsschutz nicht öffentlich als Prüffall bezeichnet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Weimar in einem am Montag verkündeten Urteil und gab damit einer Klage des AfD-Landesverbands statt. Eine öffentliche Äußerung des Thüringer Verfassungsschutzpräsidenten Stephan Kramer im September 2018, in der er den AfD-Landesverband als Prüffall eingestuft habe, sei rechtswidrig. (Az: 8 K 1151/19 We)
Nach Auffassung des Gerichts griff der Verfassungsschutzpräsident mit seiner öffentlichen Äußerung in das im Grundgesetz verankerte Recht der AfD ein, als politische Partei gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Sie sei geeignet gewesen, die Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung des Volks und ihre Chancengleichheit im Wettbewerb der Parteien negativ zu beeinflussen.
Das Stadium der Einstufung als sogenannter Prüffall, in dem der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zunächst nur vermutet werde, rechtfertige noch keine Informationen durch den Verfassungsschutz. Dies setze vielmehr „sichere Erkenntnisse“ über solche Bestrebungen oder zumindest tatsächliche Anhaltspunkte voraus, erklärte das Gericht.
Verdachtsfall und Anklage
Die Äußerungen des Verfassungsschutzes seien auch nicht durch das Pressegesetz oder das allgemeine Recht zu staatlichem Informationshandeln gedeckt. Das Gericht betonte zugleich, dass mit dem Urteil keine rechtliche Bewertung verbunden sei, „ob der Thüringer Landesverband der AfD als ‚Prüffall‘ behandelt werden darf oder nicht“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im vergangenen Jahr stufte die Verfassungsschutzbehörde den Landesverband als Verdachtsfall ein. Das bedeutet, dass auch hier geheimdienstliche Mittel zur Beobachtung eingesetzt werden dürfen, beispielsweise Observation oder das Sammeln von Informationen über sogenannte V-Leute.
Auf Bundesebene darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD bis zum Abschluss eines Eilverfahrens der AfD vor dem Kölner Verwaltungsgericht nicht als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen und beobachten. Medien hatten, obwohl es keine öffentliche Information seitens des Bundesverfassungsschutzes gab, geschrieben, dass der Verfassungsschutz die Bundes-AfD als rechtsextremischen Verdachtsfall einstufen will. Die AfD klagte daraufhin.
Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien
Die AfD hatte bereits Ende Januar zunächst vergeblich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, in dem sie eine entsprechende Untersagung verlangt hatte. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb, argumentierte die Partei. Das Verwaltungsgericht erklärte nun, die Einstufung als Verdachtsfall sei zwar nun in der Welt, aber mit jeder Verlautbarung vertiefe sich der Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien.
Das Verwaltungsgericht will nun erst nach der Bundestagswahl über entsprechende Klagen der Partei entscheiden – voraussichtlich im ersten Quartal kommenden Jahres.
Die Richter begründeten damals ihre Entscheidung damit, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht an seine Stillhaltezusage gehalten oder dafür gesorgt habe, dass keine verfahrensrelevanten Informationen nach außen dringen.
Gericht sah Vertrauensgrundlage „zerstört“
Dass die Einstufung der AfD als Verdachtsfall durch das BfV damals durch Medien publik wurde, wertete das Gericht als Beleg dafür, dass die Informationen „durchgestochen“ wurden. Die Richter sehen damit die Vertrauensgrundlage „zerstört“. Sie daraufhin dem Verfassungsschutz ausdrücklich, die AfD öffentlich als Verdachtsfall oder als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen. Das BfV erklärte damals zu der Entscheidung, es äußere sich „mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht“ in dieser Angelegenheit nicht öffentlich.
In einem weiteren Fall wies das Verwaltungsgericht Weimar Klagen von Höcke und dem AfD-Landesverband gegen den Thüringer Verfassungsschutzpräsidenten wegen weiterer Äußerungen in Medien ab. Das Gericht wertete die betreffenden Aussagen von Kramer als „inhaltlich neutral“. (afp/er)
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