Düsseldorf: Schülerin darf nicht vollverschleiert in Unterricht

Eine Verschleierung, die nur die Augen erkennen lässt, schränkt das Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein. Dies entschied das Verwaltungsgericht in Düsseldorf im Fall einer 17-jährigen Schülerin, die dem Unterricht nicht mehr vollverschleiert beiwohnen darf.
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Eine Frau trägt einen sogenannten Nikab. Freie Kommunikation umfasst laut dem Gerichtsurteil auch nonverbale Kommunikation, welche durch eine Gesichtsverhüllung nicht mehr möglich sei. (Symbolbild)Foto: NIELS WENSTEDT/ANP/AFP via Getty Images
Epoch Times4. Dezember 2024

Eine Schülerin eines Berufskollegs in Düsseldorf darf den Unterricht nicht vollverschleiert besuchen. Das entschied das Verwaltungsgericht in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt am Mittwoch. Es lehnte damit den Antrag der 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern ab. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung verstoße gegen die Pflicht der Schülerin, an dem schulischen Bildungsziel der offenen Kommunikation mitzuarbeiten, hieß es.

Das Unterrichtskonzept erfordere eine freie Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander, führte das Gericht in einer Mitteilung weiter aus.

Eine Verschleierung mit einem sogenannten Nikab, der nur die Augen erkennen lässt, schränkt demnach das Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein. Damit beeinträchtigt eine solche Verschleierung laut Gericht den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.

Möglicher Eingriff in die Glaubensfreiheit gerechtfertigt

Eine freie Kommunikation umfasse neben verbaler auch nonverbale Kommunikation. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit. Eine offene Kommunikation und darauf beruhende Leistungsbewertung könne nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen.

Ein möglicher Eingriff in die Glaubensfreiheit der Schülerin sei angesichts der staatlichen Bildungsziele gerechtfertigt, hieß es weiter. Eine gesetzliche Regelung zur Vollverschleierung im Unterricht sei nicht nötig, weil bestehende Regeln ausreichten. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. (afp/red)



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