Gericht prüft Kostenbeteiligung an Corona-Rückholflügen
Die bislang größte Rückholaktion in der Geschichte der Bundesrepublik beschäftigt das Verwaltungsgericht Berlin. Es geht um die von der Bundesregierung organisierten Rückflüge für Zehntausende Deutsche wegen der weltweiten Corona-Pandemie im Frühjahr 2020.
Anhand von zwei beispielhaften Klagen wollen die Richter prüfen, ob eine Kostenbeteiligung der freiwillig Zurückgeholten rechtens ist. Insgesamt wehren sich nach Gerichtsangaben etwa 140 Touristen gegen eine Zahlung. Eine Entscheidung des Gerichts könnte nach Angaben einer Sprecherin noch am selben Tag folgen.
Das Auswärtige Amt hatte ab dem 18. März 2020 für Individualreisende und andere Rückkehrwillige Maschinen gechartert. Etwa 67.000 Menschen wurden bei rund 270 Flügen zurückgebracht. Nach Gerichtsangaben beziffert der Bund die Kosten hierfür auf etwa 95 Millionen Euro. Die Rückkehrer wurden später zur Kasse gebeten. Sie sollen knapp 40 Prozent der Kosten selbst übernehmen.
Kläger: Erhebliche Kosten durch Lockdown
Die Ticketpreise liegen dabei etwa im Bereich günstiger Economy-Tickets für die jeweiligen Regionen. Für Flüge von den Kanarischen Inseln und Nordafrika müssen 200 Euro gezahlt werden, für das südliche Afrika und die Karibik 500 Euro, Rückkehrer aus Südamerika und Asien müssen 600 Euro zahlen, und wer aus Neuseeland, Australien oder von einer Südseeinsel zurückgeholt wurde, hat eine Rechnung über 1000 Euro erhalten.
Das halten die Kläger nicht für angemessen. Sie argumentierten, durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten. Die zusätzlichen Kosten seien deshalb – zumindest in voller Höhe – nicht tragbar. Zudem halten einige Kläger die Auslagenpauschalen für zu hoch, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.
Das Gericht hat nach eigenen Angaben für die mündliche Verhandlung zwei Fälle ausgewählt, die beispielhaft sind für alle Verfahren. Insofern könnte sich das rechtskräftige Urteil jeweils auf die anderen anhängigen Klagen auswirken. Touristen, die nicht gegen die Kostenbeteiligung vor Gericht gezogen sind, würden davon nach Gerichtsangaben zunächst nicht profitieren. (dpa/oz)
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