Gericht: Kirchenasyl schützt nicht vor Abschiebung
Das sogenannte Kirchenasyl schützt abgelehnte Flüchtlinge nicht vor einer Abschiebung. Dies entschied das Oberlandesgerichts (OLG) München im Fall des sogenannten Freisinger Kirchenasyls laut einem am Donnerstag verkündeten Urteil.
Demnach ist das Kirchenasyl kein Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und zwingt den Staat nicht zur Duldung. Nicht anerkannte Flüchtlinge, die Schutz in Kirchen suchen, haben demnach keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung.
Im vorliegenden Fall, der als Freisinger Kirchenasyl Schlagzeilen machte, geht es um einen im November 2014 von Italien nach Deutschland eingereisten Nigerianer. Einen von dem Migranten gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im Januar 2016 ab. Zugleich ordnete das Bamf die Abschiebung des Angeklagten nach Italien an.
Der Flüchtling begab sich jedoch am 15. Juli 2016 in die Pfarrei Sankt Jakob in Freising und blieb dort bis zum 19. Oktober 2016 im Kirchenasyl. Der Pfarrer von Sankt Jakob zeigte die Aufnahme des Angeklagten im Kirchenasyl unverzüglich der Ausländerbehörde beim Landratsamt Freising und beim Bamf an.
Das Amtsgericht Freising entschied daraufhin, dass sich ein abgelehnter Asylbewerber im Kirchenasyl nicht des illegalen Aufenthalts schuldig macht. Begründung: Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei ein „inlandsbezogenes Abschiebehindernis“, das einen Duldungsanspruch begründe.
Dem widersprach nun das OLG. Kirchenasyl sei kein anerkanntes Rechtsinstitut. Es verbiete dem Staat daher kein Handeln und zwinge ihn auch nicht zum Dulden. Derzeit befinden sich nach Bamf-Schätzung bundesweit etwa 710 Menschen in Kirchenasyl. (afp)
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