Gericht: Kein Gläubigerzugriff auf zweckgebundene Corona-Soforthilfe

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil bestätigte ein Gericht, dass die Corona-Soforthilfen nicht zur Befriedigung von Altschulden pfändbar sind.
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Justizia.Foto: David Ebener/Archiv/dpa
Epoch Times30. April 2020

Ein Gläubiger kann einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht die zweckgebundene Corona-Soforthilfe pfänden, die seinem Schuldner bewilligt und überwiesen wurde. Dies entschied das Landgericht Köln im Fall von Honorarforderungen eines Steuerberaters an einen Soforthilfeempfänger, wie eine Gerichtssprecherin am Donnerstag mitteilte. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar und schließe den Gläubigerzugriff aus. (Az. 39 T 57/20)

In dem Fall geht es um Honorarforderungen aus den Jahren 2014 und 2015, die der Empfänger der Corona-Soforthilfe dem Steuerberater schuldet. Dieser ließ den Anspruch des Schuldners und Soforthilfeempfängers auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank für sich pfänden. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Zweckbindung der Soforthilfe

Dem Schuldner waren über das Corona-Soforthilfeprogramm 9000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt worden – mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollständig zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll.

Auf Antrag des Schuldners gab das Amtsgericht die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an diesen frei. Dagegen erhob der Gläubiger eine sogenannte sofortige Beschwerde. Dabei machte er geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig – immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.

Entscheidung könnte noch angefochten werden

Das Landgericht bestätigte nun jedoch, dass das Amtsgericht den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zu recht für den Schuldner freigegeben hatte. Denn der Gläubigerzugriff auf das Geld sei ausgeschlossen, soweit er mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar sei.

Im vorliegenden Fall sei die Zahlung des Gelds aber an den Zweck gebunden, in der Corona-Krise die wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten zu sichern und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Hilfezahlung könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Dabei dürfe es keinen Unterschied machen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen worden sei. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (afp)



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