Gericht: Journalisten dürfen aus Facebook-Protokollen eines AfD-Mitarbeiters zitieren
Journalisten dürfen weiter aus Facebook-Protokollen eines AfD-Mitarbeiters im baden-württembergischen Landtag zitieren. Dies entschied der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in Karlsruhe am Mittwoch. Die Stuttgarter Wochenzeitung „Kontext“ hatte im vergangenen Jahr über die Aktivitäten des parlamentarischen Mitarbeiters der AfD-Landtagsfraktion berichtet. Wie aus den der Redaktion zugespielten Protokollen hervorgeht, hatte sich der Mann bei Facebook mit anderen Aktivisten aus der rechtsradikalen Szene ausgetauscht, rassistische und rechtsextreme Positionen bezogen und bekannt, früher NPD-Mitglied gewesen zu sein.
Der Mitarbeiter versuchte mit einer einstweiligen Verfügung, „Kontext“ weitere Zitate aus den Protokollen zu verbieten, und gab an, die Äußerungen stammten nicht von ihm. Vielmehr seien sie nachträglich hineinmanipuliert worden. Damit scheiterte er vor dem OLG. Die Richter sahen es als „hinreichend glaubhaft an“, dass „der Kläger sich in der zitierten Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert hat“.
Das Gericht hält die Äußerungen für so relevant, dass darüber öffentlich und mit Namensnennung des Urhebers berichtet werden darf. Im Zusammenhang mit der „Diskussion um rechtsextreme Bestrebungen im Umfeld der AfD“ leisteten die beanstandeten Presseartikel einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“, hieß es in der Begründung.
Der 31-Jährige ist bis heute Mitarbeiter der AfD-Abgeordneten Christina Baum und Heiner Merz, die dem rechten Flügel der Partei zugerechnet werden und zu den Erstunterzeichnern des sogenannten Stuttgarter Aufrufs gehören, der sich gegen „Rede- und Denkverbote“ in der Partei wendet. Auf die Berichterstattung von „Kontext“ reagierte der Stuttgarter Landtag mit einer strengeren Überprüfung von parlamentarischen Mitarbeitern.
Der Kläger hatte vor dem Landgericht Mannheim im August noch Recht bekommen. Nach der vom OLG abgewiesenen einstweiligen Verfügung kann er die Sache nun noch in einem Hauptverfahren klären lassen. (afp)
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