Gericht hebt Verbot von propalästinensischer Demonstration in Frankfurt auf
Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hat das Verbot einer dort am ersten Jahrestag des Überfalls der islamistischen Palästinenserorganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober geplanten propalästinensischen Demonstration aufgehoben.
In einer am Freitag veröffentlichten Eilentscheidung erklärte das Gericht, die Stadt verkenne mit dem von ihr ausgesprochenen Verbot die Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Derweil bestätigte in Münster das dortige Verwaltungsgericht die Untersagung der Parole „Vom Fluss bis zum Meer“.
Zum Jahrestag des 7. Oktober werden auch in Deutschland zahlreiche Demonstrationen erwartet. Die Stadt Frankfurt am Main hatte die dort geplante propalästinensische Demonstration wegen zu erwartenden Volksverhetzungen, Aufrufen zu Straftaten sowie israelfeindlichen und antisemitischen Ausrufen verboten, wogegen sich die Anmelderin der Demonstration wehrte.
Symbolkraft des 7. Oktobers kann Versammlungsverbot nicht begründen
Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Stadt nicht allein mit dem Tag der Versammlung ein Verbot begründen könne. Ein Versammlungsverbot könne nur mit einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt werden.
Es gebe zwar Tage mit gewichtiger Symbolkraft, wo es Beschränkungen und in Ausnahmen auch Verbote von Demonstrationen geben könne – die in Hessen geltende Gesetzeslage zähle dazu aber nur Tage mit einem eindeutigen Bezug zum Nationalsozialismus auf.
Im Übrigen sei die Gefahrenprognose der Stadt nur darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin kontrovers, antisemitisch und antiisraelisch äußere und den islamistischen Angriff auf Israel vom 7. Oktober 2023 rechtfertige.
Argument der Meinungsfreiheit
Mit dieser Argumentation werde aber die verfassungsrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit übersehen. Die Stadt kann sich vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen die Entscheidung wehren.
In Münster scheiterte hingegen der Veranstalter einer propalästinensischen Demonstration mit einem Eilantrag, mit dem er sich gegen die Untersagung der auch auf Englisch und anderen Sprachen verbotenen Parole „From the River to the Sea – Palestine will be free“ gewandt hatte.
Das Polizeipräsidium Münster stützt die Versammlungsbeschränkung darauf, dass das Verwenden der Parole unter die Vereinsverbote gegen die Vereinigungen Hamas und Samidoun falle. Eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der Parole liege bei propalästinensischen Demonstrationen fern.
Der Antragsteller wandte dagegen ein, dass Gerichte mehrfach bestätigt hätten, dass der Ausruf dieser Parole nicht strafbar sei. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag dennoch ab, weil die allgemeine Interessensabwägung gegen den Veranstalter ausfalle. Gegen die Entscheidung kann der Veranstalter Rechtsmittel einlegen. (afp)
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