Gericht beendet Zwangsisolation: Oma, Opa, Kinder und Enkel dürfen sich wieder sehen
„Erfolg für eine Großmutter aus dem Saarland!“, berichtet das Portal „Breaking News Saarland“ über ein wegweisendes Urteil des für das Bundesland zuständige Oberverwaltungsgericht in Saarlouis. Dieses hatte am Mittwoch, 20. Januar, einen Teil der saarländischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, „soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht (Az.: 2 B 7/21)“.
Im Detail ging es um die Kontaktbeschränkungen im familiären Bezugskreis: private Zusammenkünfte seien auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt, heißt es in der Corona-Verordnung des Bundeslandes.
Schwerwiegender Grundrechtseingriff
In ihrem Antrag vom 12. Januar beim OVG sah sich die Antragstellerin „durch die angegriffene Regelung gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen“. Die Großmutter beklagte „einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff“, der den „Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe“, so das Gericht.
Zwischen zwei Stühlen sitzend
Das Oberverwaltungsgericht monierte einen Widerspruch zwischen den „Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP“ und sah deshalb einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen: „Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können“, erklärte das Gericht.
Für die Großmutter war demnach nicht klar erkennbar, ob für sie Paragraf 1 gilt, die Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder Paragraf 6, die Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person.
Bis zur Klärung: Besuchsrecht open end
Die Landesregierung, als Verordnungsgeber, wurde zur Klärung aufgefordert. Das Oberverwaltungsgericht gab zu bedenken, dass „nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst“.
Da der Beschluss des OVG nicht anfechtbar ist, muss die Landesregierung nun eine Klärung herbeiführen. Bis dahin gilt: Oma, Opa, Kinder und Enkelkinder dürfen sich im Saarland uneingeschränkt treffen.
(sm)
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