Gericht: AfD-Parteitag darf in Essener Grugahalle stattfinden
Die Stadt Essen muss der AfD die Grugahalle laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für ihren Bundesparteitag Ende diesen Monats ohne Auflagen zur Verfügung stellen.
In seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied das Gericht, die Stadt dürfe den Zugang nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung abhängig machen. Die AfD dürfe nicht anders behandelt werden als andere Parteien, betonte es.
„Lex AfD“ nicht erfolgreich
Der stellvertretende AfD-Bundessprecher Peter Boehringer erklärte, die Entscheidung des Gerichts sei nachvollziehbar und richtig. Die Stadt Essen habe eine „lex AfD“ kreieren wollen.
„Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben.“ Der Rechtsstaat habe gesiegt.
Die Stadt kann nun noch vor das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ziehen. Wie eine Sprecherin der Stadt auf Anfrage erklärte, sollte es im Laufe des Freitags eine rechtliche Beratung zur Urteilsbegründung geben. Danach werde entschieden, wie es weitergehe – ein Zeitpunkt für die Entscheidung sei offen.
Es ging um einen Ratsbeschluss vom 29. Mai
Ins Visier genommen hatte die AfD für das Verfahren vor den Verwaltungsrichtern einen Ratsbeschluss vom 29. Mai: Darin ergänzte die örtliche Politik nachträglich den schon im Januar 2023 geschlossenen Mietvertrag für die Grugahalle zwischen der AfD und der städtischen Messegesellschaft um einen Passus.
Die AfD sollte in einer strafbewehrten Selbstverpflichtung erklären, dass sie die Verantwortung für möglich strafbare Äußerungen auf ihrem Delegierten-Treffen übernimmt. Die Partei habe sich in den vergangenen Monaten erkennbar radikalisiert, hieß es zur Begründung. Man wolle für strafbare Äußerungen wie etwa die Parole „Alles für Deutschland“ keine Bühne bieten.
Der „Kontrahierungszwang“
Da es für die Stadt einen sogenannten „Kontrahierungszwang“ gibt, also die Verpflichtung, Parteien städtische Räumlichkeiten wie die Grugahalle zu überlassen, wenn auch andere Parteien dort schon getagt haben, sei die Selbstverpflichtung ein geeignetes Mittel, Entgleisungen zu verhindern.
Die AfD weigerte sich, das Papier zu unterzeichnen, ließ das gesetzte einwöchige Ultimatum ungenutzt verstreichen und kassierte daraufhin, wie im Ratsbeschluss schon angekündigt, über den Umweg einer Gesellschafterversammlung die Kündigung ihres Hallenvertrags.
Indem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen diesen Ratsbeschluss jetzt für rechtswidrig erklärte, ermöglicht sie der AfD den Weg zurück. Eine Selbstverpflichtung muss die Partei nicht abgeben.
Gefahr strafbarer Handlungen
Wie die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter befanden, darf einer Partei der Zugang zur Halle nur versagt werden, wenn bei der Nutzung die Gefahr strafbarer Handlungen besteht.
An den Wahrscheinlichkeitsgrad solcher strafbaren Handlungen seien bei einer Partei, bei der wie im Fall der AfD nicht vom Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, strenge Anforderungen zu stellen. Dies begründete das Gericht damit, dass ein Zugangsverbot in den durch das Grundgesetz gesicherten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien eingreife.
Der Streit um den Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag wird gesondert verhandelt, hierzu ist am Montag vor dem Landgericht in Essen ein Eilverfahren angesetzt. (afp/dts/red)
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