Genesenenstatus-Verkürzung durch RKI auf drei Monate rechtswidrig

Die Verwaltungsgerichte in Berlin und Halle stufen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das RKI als rechtswidrig ein. Zuvor entschieden andere Verwaltungsgerichte ähnlich.
Die politische Entscheidung, dass Genesene nur noch knapp drei Monate als geschützt gelten, sorgt vielfach für Unmut und Unverständnis.
Die politische Entscheidung, dass Genesene nur noch knapp drei Monate als geschützt gelten, sorgt vielfach für Unmut und Unverständnis.Foto: Marcus Brandt/dpa
Epoch Times17. Februar 2022

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Mehrere Gerichte haben die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert-Koch-Institut (RKI) als rechtswidrig eingestuft. Über die Dauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, erklärte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag.

Es entschied im Eilverfahren, dass die Klägerin und der Kläger nach ihrer Corona-Infektion im Oktober vorläufig für sechs Monate als genesen gelten. Zu einem vergleichbaren Schluss kam das Verwaltungsgericht Halle in Sachsen-Anhalt. Auch andere Gerichte hatten zuvor bereits ähnlich entschieden.

Das Verwaltungsgericht Halle gab dem Eilantrag einer Frau gegen die Stadt Halle auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit ihres Genesenennachweises mit einer Dauer von sechs Monaten statt. Der Genesenenstatus sei weder widerrufen, noch aufgrund der neuen Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung unwirksam geworden. Verwaltungsakte blieben wirksam, auch wenn die entsprechende Verordnung aufgehoben oder geändert werde.

Urteile der Verwaltungsgerichte Osnabrück, Hamburg und Ansbach

Überdies hält das Gericht wie zuvor auch die Verwaltungsgerichte Osnabrück, Hamburg und Ansbach die entsprechende Regelung in der Verordnung für verfassungswidrig und damit nichtig. Die darin geregelte Verweisung auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen durch das RKI sei mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.

Das Berliner Verwaltungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Entscheidung für andere Menschen als die Klägerin und den Kläger nicht gilt und sie selbst vor Gericht ziehen müssen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die entsprechende Vorschrift rechtswidrig sei. Darum müsse es aktuell nicht entscheiden, ob die Verkürzung auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet sei.

Gegen die Beschlüsse kann noch Beschwerde bei den zuständigen Oberverwaltungsgerichten eingelegt werden. Zuvor hatten bereits die Verwaltungsgerichte in Osnabrück, Hamburg und Ansbach in Bayern ähnlichen Eilanträgen stattgegeben, das Dresdner Verwaltungsgericht lehnte einen solchen dagegen ab.

Anders als im Berliner Fall wandten sich die Antragsteller in diesen vier Fällen sowie in Halle nicht gegen die Bundesregierung selbst, sondern gegen die Behörden vor Ort oder die Landesverordnungen.

Das Robert-Koch-Institut war erst mit einer Mitte Januar in Kraft getretenen Verordnung ermächtigt worden, darüber zu entscheiden, wer in der Pandemie unter welchen Umständen und für wie lange als genesen gilt. Am Mittwoch wurde aber beschlossen, die Entscheidung über die Dauer des Genesenenstatus wieder dem Bundesgesundheitsministerium zu überlassen. (afp/red)



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