Gegen Fahnen-Verbrennungen kann nicht ohne weiteres vorgegangen werden
Gegen das Verbrennen von Israel-Fahnen auf Demonstrationen vorzugehen, ist juristisch nicht so ganz einfach: Denn dies ist nach Paragraf 104 des Strafgesetzbuches nur dann strafbar, wenn die Flagge etwa an einem Botschaftsgebäude angebracht war und abgerissen wurde. Dennoch muss die Polizei auch Verbrennungen von Fahnen, die die Demonstranten selbst mitbringen, nicht hinnehmen.
So haben die Ordnungshüter die Möglichkeit, Auflagen für eine Demonstration zu erteilen. Und sie können auf diese Weise untersagen, dass Gegenstände wie Puppen oder Fahnen verbrannt werden. Bei einer Demonstration am Sonntag im Berliner Stadtteil Neukölln, bei der es zu einer erneuten Flaggen-Verbrennung kam, war genau dies geschehen: Es gab eine entsprechende Auflage, der Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zwar mit einem Bußgeld.
Bei Demonstrationen, bei denen es eine solche Auflage nicht gibt, kann die Polizei allenfalls unter Hinweis auf die Gefährdung, die von einer öffentlichen Fahnen-Verbrennung ausgeht, gegen derlei Aktionen vorgehen. (afp)
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