Gebäudeenergiegesetz: Viele Heizungsanlagen müssen 2023 ausgetauscht werden

Der Staat setzt beim Erreichen seiner Klimaziele auch auf verbesserte Energieeffizienz bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Durch das neue Gebäudeenergiegesetz müssen Hausbesitzer nun zahlreiche Regularien erfüllen – und viele ihre Heizungsanlagen sanieren. Bei Nichterfüllung der Auflagen drohen hohe Bußgelder.
Gebäudeenergiegesetz: Viele Heizanlagen sind 2023 auszutauschen
Ältere Heizungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sollen noch dieses Jahr modernisiert werden.Foto: iStock
Von 13. Januar 2023

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Bis Ende dieses Jahres müssen viele Immobilienbesitzer ihre Heizungsanlagen austauschen. Der Grund: Das seit November 2020 in Deutschland geltende Gebäudeenergiegesetz. Wer die nötige Umrüstung versäumt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt auch vor, dass Hausbesitzer ihre Heizung in vielen Fällen nicht länger als 30 Jahre nutzen dürfen, da sie dann laut „Merkur“ nicht mehr die energetischen Anforderungen erfüllen und weniger effizient arbeiten.

Das GEG ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes, der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Es soll Energie einsparen und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden beitragen. Damit verbunden ist ein landesweiter Sanierungsaufwand, von dem viele betroffen sind. Gleichzeitig bedeutet dies einen zusätzlichen Mehraufwand für Handwerksbetriebe.

Neubauten und Bestandsgebäude betroffen

Betroffen von dem Gesetz sind sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude. Laut dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg dürfen Neubauten einen bestimmten Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird.

Darüber hinaus zielt das Gesetz auf eine energieeffiziente Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird.

Bei bestehenden Gebäuden werden im Zuge von Umbauarbeiten Anforderungen an das Maß der Wärmedurchlässigkeit von Bauteilen (U-Wert) beziehungsweise an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle gestellt. Hier gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Nachrüstpflichten. Darunter fallen unter anderem die Dämmung oberster Geschossdecken, die Ausstattung von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern und die Außerbetriebnahme veralteter Heizkessel.

Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand sind weitgehend unverändert aus der Energieeinsparverordnung übernommen worden.

Umsetzung könnte dauern

Wie realistisch ist die Umsetzung, besonders in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit viele Handwerksbetriebe schon volle Auftragsbücher haben?

Dazu befragte Epoch Times den Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie. Pressesprecher Frederic Leers bestätigte die hohe Auftragslage in der Branche: „Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima spricht von durchschnittlich 18 Wochen – also gute vier Monate – Auftragsvorlauf.“

Mit dem neuen Gesetz erwartet die Handwerksbetriebe eine Vielzahl zusätzlicher Aufträge. Eine Größenordnung konnte Leers hierzu jedoch nicht nennen, da „keine verlässlichen Zahlen vorliegen.“ Dies begründet er mit den vielen Ausnahmetatbeständen des Gebäudeenergiegesetzes bei der Austauschverpflichtung.

Welche Heizungsanlagen sind betroffen?

Laut Leers gilt die Austauschpflicht für alle Besitzer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben. Das betreffe auch Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben. Umgekehrt bedeute das: Wer die Immobilie vor diesem Stichtag erworben habe, kann die Heizung im Haus belassen. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel seien von der Tauschpflicht nicht betroffen.

Auszutauschen sind ansonsten generell alle Gas- und Ölheizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind. Auch eine Kessel-Heizleistungsgrenze von 400 Kilowatt ist gesetzt.

Der Pressesprecher des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie empfiehlt den Betroffenen, über die ausgestellte Rechnung herauszufinden, wann der Heizkessel angeschlossen und in Betrieb genommen wurde. Alternativ könne das Typenschild am Heizkessel helfen. Dieses befinde sich in der Regel direkt in der Innenseite des Hauptdeckels. Je nach Modell stehe auf dem Typenschild die Seriennummer, der Hersteller, der Modelltyp und das Baujahr.

In vielen Fällen müssen Hausbesitzer somit eine neue Heizungsanlage einbauen. Doch welche ist passend? „Das lässt sich vor dem Hintergrund eines stark heterogenen Gebäudebestandes nicht pauschal beantworten“, erklärte Leers. „In jedem Fall sollten Experten wie etwa das SHK-Fachhandwerk oder ein Energieberater hinzugezogen werden.“

Hohe Bußgelder bei Versäumnis

Dass die Entscheidungsträger hohen Wert auf die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes legen, verdeutlichen die üppigen Bußgelder. Dabei gibt es je nach Vergehen drei Kategorien: bis 5.000 Euro, bis 10.000 Euro und bis 50.000 Euro.

Strafen bis 5.000 Euro kann es bereits für die fehlerhafte Handhabung von Daten und Unterlagen geben. Dazu zählt beispielsweise, wenn der Hausbesitzer eine Unternehmererklärung gar nicht oder nicht korrekt abgibt, nachdem er geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchgeführt hat, die im Gesetz gelistet sind. Auch wer Daten und Unterlagen auf Verlangen der Behörde nicht zusendet, kann von den Behörden ein Bußgeld auferlegt bekommen.

Bis zu 10.000 Euro kann es bei fehlerhafter Inspizierung von Klimaanlagen kosten. Dieselbe Preiskategorie betrifft auch sämtliche fehlerhafte Handhabungen rund um den Energieausweis. Dieser ist seit 2002 Pflicht für den Verkauf, die Vermietung und die Sanierung jedes Wohn-, Betriebs- und Bürogebäudes. Ein Energieausweis soll den durchschnittlichen Energieverbrauch in einem Gebäude sichtbar machen.

Richtig teuer wird es bei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen von fehlerhaften oder ausbleibenden baulichen Maßnahmen – bis zu 50.000 Euro drohen hier. Darunter fallen etwa fehlende Dämmungen von Heiz- und Wasserleitungen, fehlende Regelung der Heizungsanlage oder Veränderungen des Baubestands, ohne die gesetzlichen Standards zu erfüllen.

 



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