Gastronomieschließungen 2020 waren zwei Wochen rechtswidrig
Die von der saarländischen Landesregierung angeordneten Gastronomieschließungen wegen der Coronapandemie sind einem Gerichtsurteil zufolge im November 2020 für etwa zwei Wochen formell rechtswidrig gewesen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis nach Angaben vom Dienstag in einem Normenkontrollverfahren, das von einem Restaurantbetreiber angestrengt worden war. Demnach fußte die in dieser Zeit geltende Landescoronaverordnung nicht auf einer ausreichenden sogenannten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Die Ursache lag laut Gericht in der Ausgestaltung des bundesgesetzlichen Regelungen, auf denen die Verordnungen des Landes fußten. Nach Auffassung des Gerichts war Ende Oktober 2020 ein Übergangszeitraum abgelaufen, in dem die Verwaltung aufgrund einer Krisensituation auch ohne entsprechend klare Formulierungen im Bundesinfektionsschutzgesetz entsprechend tätig werden konnte. Mit einer Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes Mitte November 2020 sei das Problem dann allerdings beseitigt worden.
Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot
Konkret bemängelten die Richter einen Verstoß gegen das grundgesetzlich fixierte sogenannte Bestimmtheitsgebot. Demnach müssen Gesetze, die die Verwaltung zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, zugleich die Inhalte, Zwecke und Ausmaße dieser Ermächtigungen hinreichend eindeutig definieren. Für eine Übergangszeit sei „aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls“ noch ein Rückgriff der Verwaltung auf „Generalklauseln“ möglich. Diese gelte zu dem für das Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt zwischen Ende Oktober und Anfang November 2020 allerdings nicht mehr.
Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Gesetzgeber auf Bundesebene wegen der „Eingriffstiefe“ der Eindämmungsmaßnahmen spätestens mit dem Ende der parlamentarischen Sommerpause in jenem Jahr eine entsprechende Neufassung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg bringen müssen. Eine Fassung mit den erforderlichen Klarstellungen hinsichtlich der Rechtsfolgen und einer speziellen „parlamentsgesetzlichen Grundlage“ für Gastronomieschließungen sei dann allerdings erst Mitte November 2020 tatsächlich in Kraft getreten.
Eine mögliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ließen die Richter in Saarlouis zu. Sie begründeten dies mit der „grundsätzlichen Bedeutung“. (afp/mf)
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