Förderprogramm zum Heizungsgesetz: Nur noch maximal 21.000 Euro pro Haushalt möglich
Das Bundeswirtschaftsministerium hat erste Details über das anvisierte Förderprogramm zum geplanten Heizungsgesetz genannt. Dieses soll im September beschlossen werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht dessen geplante Verabschiedung vor der Sommerpause unterbunden hatte. Nach dem Willen der Bundesregierung soll das Förderprogramm zum Heizungstausch Anfang 2024 starten.
Neues Heizungsgesetz soll Förderwege harmonisieren
In der Antwort auf eine Anfrage der Unionsfraktion im Bundestag, die der „Deutschen Presse-Agentur“ (dpa) vorliegt, ist die Rede von einer Prüfung von Übergangsregeln für einzelne Programmteile. Diese sollen bestehende und künftige Förderkulissen miteinander verbinden. Bereits jetzt bestehen beispielsweise Förderprogramme für den Einbau von Wärmepumpen oder andere als klimafreundlich gelesene Maßnahmen.
Ein weiterer Kernpunkt der Unterstützung des Heizungstauschs sollen zinsvergünstigte Kredite vonseiten der staatlichen Förderbank KfW sein. Diese sollen lange Laufzeiten aufweisen und in ihren Konditionen auf das Einkommen der Darlehensnehmer abgestimmt sein. Die Ampelfraktionen wollen zu dem Programm, das am 1. Januar 2024 starten soll, einen Entschließungsantrag vorlegen.
Ab dem kommenden Jahr sollen nur noch Heizsysteme in Häuser neu eingebaut werden, deren Betrieb zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien erfolgt. Im Wesentlichen sind es Wärmepumpen, die diese Vorgabe erfüllen.
Technologieoffenheit beschränkt durch Unterschiede in der Marktreife
Zwar hat die Ampel nach Protesten gegen das Vorhaben auch Optionen im Sinne der Technologieoffenheit im Entwurf festgeschrieben. Zu diesen gehören etwa Gasheizungen, die sich auf Wasserstoffbetrieb umrüsten lassen. Die zugrunde liegenden Technologien sind vielfach jedoch noch nicht marktreif.
Bereits installierte Anlagen sollen weiterlaufen und auch repariert werden können. Im Fall einer nicht mehr reparablen Havarie ist eine Regelung vorgesehen, die fossile Beheizung für einen Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren vorsieht. Allerdings soll auch mit der Nutzung bestehender fossil betriebener Anlagen spätestens 2045 Schluss sein.
Zusätzlich zur geplanten Novelle des Gebäudeenergie-Gesetzes (GEG), wie das Heizungsgesetz technisch heißt, soll es auch ein Wärmeplanungsgesetz geben. Dieses soll die Erreichung des Ziels forcieren, den Gesamtanteil an Wärme aus erneuerbaren Energien und Abwärme bis 2030 auf 50 Prozent anzuheben. Im Jahr 2045 will Deutschland seine Wärmeversorgung vollständig „klimaneutral“ bestreiten.
Der gesetzliche Auftrag an die Kommunen soll lauten, eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Dafür will man Kommunen über 100.000 Einwohner eine Frist bis Mitte 2026 setzen. Die restlichen Kommunen sollen diese bis Mitte 2028 erarbeiten.
Bis zu 45 Prozent der Besitzer selbst genutzten Wohneigentums sollen zusätzliche Förderung erhalten können
Mit dem neuen Heizungsgesetz soll die bestehende Grundförderung von 30 Prozent beim Wechsel zu „klimafreundlichen“ Heizsystemen weiterbestehen. Allerdings soll es eine Art Geschwindigkeitsbonus für einen Heizungstausch vor 2028 geben.
Außerdem ist eine zusätzliche Förderung einkommensschwächerer Haushalte geplant. Als solche gelten jene mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 40.000 Euro. Diesen soll die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung in Höhe von 30 Prozent offenstehen. Laut Bundesregierung beträfe dies etwa 40 bis 45 Prozent der Haushalte im selbst genutzten Eigentum.
Bei der Förderung will die Bundesregierung allerdings auch Obergrenzen setzen. Die Möglichkeit, Förderoptionen zu kombinieren, soll mit der Deckelung einer Gesamtförderung bei 70 Prozent einhergehen. Dabei sollen Kosten maximal bis zu einer Summe von 30.000 Euro förderfähig sein. Ursprünglich waren 60.000 Euro angedacht. Faktisch beträgt die maximal erzielbare Förderung für den Heizungstausch damit 21.000 Euro.
Bundesregierung rechnet perspektivisch mit deutlichem Preissturz bei Wärmepumpen
Aus Sicht der Bundesregierung ist dieser Einschnitt nachvollziehbar – immerhin rechnet sie mit einem deutlichen Rückgang bei den Preisen für Wärmepumpen. Würden diese häufig verkauft, so heißt es in der Antwort, seien bereits mittelfristig deutliche Kostensenkungen zu erwarten. Inklusive Installation sollen diese sich auf etwa 40 Prozent belaufen, schreibt das Ministerium unter Verweis auf die Branche.
Dazu soll die Möglichkeit, KfW-Förderkredite in Anspruch zu nehmen, allen Haushalten offenstehen, deren zu versteuerndes Einkommen 90.000 Euro nicht überschreitet. Grundsätzlich, so hatte der NDR bereits im Juli berichtet, will sich die Bundesregierung am bestehenden Konzept der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) orientieren. Dieses will man jedoch durch zusätzliche Programme weiterentwickeln.
Die Grundförderung von 30 Prozent soll auch Kleinvermietern offenstehen, wenn diese bis zu sechs Wohneinheiten betreiben und eine davon selbst nutzen. Sie gilt für jede Form des Tausches einer bestehenden Heizungsanlage gegen eine als klimafreundlich eingestufte Alternative. Zu diesen zählt nicht nur die Wärmepumpe.
Auch der Anschluss an ein Wärmenetz, Stromdirektheizungen, Solarthermieheizungen, Hybridheizungen, Biogas- oder Biomasseheizungen gelten als förderfähige Technologien. Dazu kommen Wasserstoff-Gasheizungen, die grünen oder blauen Wasserstoff nutzen. Für diese sollen jedoch nur die zusätzlichen Kosten für die Herstellung der „H2-Readyness“ der Anlage förderfähig sein.
Heizungsgesetz sieht mehrere Formen von „Klimabonus“ vor
Zusätzliche Anreize, die das Heizungsgesetz schaffen soll, sind mehrere Formen eines Klimabonus. Typ 1 bezieht sich dabei auf Bürger, die noch nicht zum Austausch verpflichtet wären, diesen aber dennoch beabsichtigen. Dazu gehören etwa Bürger, die ihre Immobilie bereits vor 2002 bewohnt hatten, oder Immobilienbesitzer über 80 Jahre. Sie können einen zusätzlichen Bonus von 20 Prozent in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Bezieher von Bürger- oder Wohngeld.
Auf eine zusätzliche Förderung von zehn Prozent können sich sogenannte Übererfüller freuen. Darunter sind Personen zu verstehen, die ihre Heizung mindestens fünf Jahre vor dem Greifen der Austauschpflicht austauschen. Zudem steht dieser Klimabonus zwei Personen zu, die später austauschen, aber deren neue Anlage einen Energieeffizienzanteil von mindestens 70 Prozent aufweist.
Eine zusätzliche Förderung in Höhe von zehn Prozent (Klimabonus 3) ist bei Austausch einer Anlage infolge einer Havarie möglich. Auch hier ist die Übererfüllung der Vorgaben Voraussetzung.
(Mit Material der dpa)
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