Flüchtling machte Falschangaben im Asylverfahren – Gericht in Aachen spricht ihn frei
Flüchtlinge dürfen in ihrem Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (BAMF) falsche Angaben bewusst setzen. Laut dem Beschluss in Aachen (Az.: 66 Qs 18/19) werden die getätigten falschen Angaben auch dadurch nicht strafbar, da das zuständige Ausländeramt die Angaben ohne Rückfrage bei dem Asylsuchenden von der Behörde übernimmt. Auslöser war ein besonderer Fall, bei dem der Beschuldigte bewusst falsche Angaben und falsche Personalien im Asylantrag machte. Beispielsweise gab der aus Indien stammende Mann einen anderen Namen, anderes Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort an.
Der Asylantrag des Mannes wurde im Jahr 2010 abgelehnt, eine Abschiebung scheiterte. Der Inder bekam aufgrund der falschen Angaben keine Ersatzpapiere ausgestellt. Der Mann hat mittlerweile den Status der Duldung erlangt. Wegen seiner geplanten Hochzeit erfuhr das Amt in Düren erst später die tatsächlichen Personalien. Die Staatsanwaltschaft stufte mit Berufung auf das Ausländergesetz die bewusst falsch getätigten Angaben des Mannes als strafbare Handlung ein.
Strafbar nach dem Ausländergesetz
Dieses Gesetzt besagt, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren drohe (oder eine empfindliche Geldstrafe), wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, damit sich die Person einen „Aufenthaltstitel oder Duldung“ beschaffen könne. Eine dadurch beschaffte Urkunde wissentlich zum Täuschungsgebrauch im Rechtsverkehr einzusetzen, sei ebenfalls strafbar.
Jedoch das Landgericht in Aachen entschied für den indischen Flüchtling und stellte fest, dass dieser sich nicht strafbar gemacht habe. Er mache sich erst dann strafbar, wenn er falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde getätigt habe. Er mache sich jedoch nicht strafbar, wenn er die falschen Angaben gegenüber der Behörde die ganze Zeit nicht korrigiert habe. Das Landesgericht stellt fest: „Dem Angeschuldigten Schweigen vorzuwerfen, wäre jedoch aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit höchst bedenklich.“
Landgericht Aachen entscheidet
Mittlerweile hat der Mann eine Duldung erreicht, laut der Aachener Richter sei dabei nicht ersichtlich, ob der Mann diesen Status später zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht habe. Die falschen Angaben des Inders würden auch dann nicht strafbar sein, wenn die Ausländerbehörde diese ohne Rückfragen beim Betroffenen einfach übernimmt. (cs)
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