Fälschung von Impfpässen und deren Nutzung künftig strafbar
Wer einen Impfpass fälscht oder ein solches Dokument benutzt, macht sich künftig strafbar.
Das ist im neuen Infektionsschutzgesetz festgelegt, das der Bundesrat am Freitag gebilligt hat. Es sieht für die wissentlich falsche Dokumentation einer Impfung bis zu zwei Jahren Haft vor, für die Nutzung eines gefälschten Ausweises bis zu ein Jahr Haft.
In dem Gesetz ist außerdem geregelt, dass für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren in Bus und Bahn künftig die einfachen OP-Masken reichen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt.
Die große Koalition hatte sich zu dieser Regelung entschieden, weil die grundsätzlich als sicherer geltenden FFP2-Masken bei Kindern oft nicht passen und deshalb auch nicht richtig getragen werden können. Deshalb sei es besser und ausreichend, einen gut sitzenden medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Es bleibt aber bei der Pflicht zum Tragen einer Maske für Kinder ab sechs.
Flugpassagiere müssen Nichtinfektion mit neuartigem Coronavirus, Genesung oder Covid-Impfung nachweisen
In dem neuen Infektionsschutzgesetz wird zudem geregelt, dass Flugpassagiere bei der Einreise nach Deutschland – etwa per Test – darlegen müssen, dass sie nicht mit dem neuartigen Coronavirus infiziert sind. Gerade während Flugreisen kämen Reisende mit Menschen aus der ganzen Welt in Kontakt, hieß es zur Begründung. Sie träfen im Flughafengebäude und in teils auch beengten, schlecht belüfteten Räumlichkeiten aufeinander – und seien daher einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt.
Zudem regelt die Gesetzesreform, dass neben Ärzten künftig auch Apotheker Nachtragungen im Impfpass vornehmen können. Dies soll insbesondere beim digitalen Impfausweise angewandt werden.
Außerdem sind künftig die Hochschulen von der Pflicht zum Wechselunterricht bei bestimmten Inzidenzen befreit. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, heißt es dazu in der Vorlage.
Neue Regelungen zu praktischen Ausbildungen an Hoch- und Berufsschulen
Geregelt sind zudem Präzisierungen zu praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. So werden die praktischen Ausbildungsabschnitte von den Ländern auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglicht. Ausnahmen von Schutzvorkehrungen schafft das Gesetz auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz sowie für Piloten und andere Crewmitglieder.
Zudem erhält mit dem neuen Gesetz der Gesundheitsfonds mehr Zuweisungen aus Bundesmitteln, um die gestiegenen Kosten durch die Corona-Krise aufzufangen. Ziel ist es, die Krankenversicherungen – und damit die Beitragszahler – zu entlasten. (afp)
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