EuGH verhandelt Medikamenten-Preisbindung
Von Garmisch-Partenkirchen bis Flensburg: Ein einzelnes verschreibungspflichtiges Medikament kostet in Deutschland in jeder Apotheke stets dasselbe. Dafür sorgt die Medikamenten-Preisbindung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte dieses System zum Wanken bringen. Anlass ist ein Rabattsystem der Parkinson Vereinigung in Deutschland.
Wie funktioniert die Medikamenten-Preisbindung in Deutschland?
Medikamenten-Hersteller – also die Pharmaunternehmen – können zunächst einmal selbst festlegen, zu welchen Preisen sie Arzneimittel an Apotheken und Großhändler abgeben. Diese erheben dann auf ihre Einkaufspreise gesetzlich festgeschriebene Zuschläge. Für ein rezeptpflichtiges Medikament gilt immer derselbe Aufpreis. Er beträgt drei Prozent des Einkaufspreises. Zusätzlich dürfen Apotheken pro Packung 8,10 Euro berechnen.
Ein bestimmtes verschreibungspflichtiges Medikament kostet deshalb in jeder Apotheke, in jedem Ort, gleich viel. Bei gesetzlich Versicherten zahlen den Preis – abgesehen von bestimmten Zuzahlungen – die Krankenkassen, er gilt aber genauso für privat Versicherte.
Warum gibt es sie?
Die Preisdeckelung soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums gewährleisten, dass Medikamente nicht zu teuer werden und dass damit die Krankenkassenbeiträge bezahlbar bleiben. Ein weiteres Ziel sind demnach gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein flächendeckendes Apothekennetz in allen Regionen Deutschlands.
Was bedeutet dies für Patienten?
Egal ob in Koblenz, Gera oder auf Sylt: Patienten können sich darauf verlassen, dass ein jeweiliges rezeptpflichtiges Medikament überall dasselbe kostet. „Kranke sollen in ihrer besonderen Bedarfssituation nicht auch noch Preise zwischen Apotheken vergleichen müssen“, heißt es dazu außerdem vom Bundesgesundheitsministerium.
Worum genau geht nun der Streit vor dem EuGH?
Im nun verhandelten Fall war die Selbsthilfeorganisation Deutsche Parkinson Vereinigung eine Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris eingegangen. Die Mitglieder konnten von der Apotheke Boni für rezeptpflichtige Parkinson-Medikamente bekommen. Nach Ansicht der deutschen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verstößt das aber gegen die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises.
In erster Instanz hatte die Wettbewerbszentrale mit ihrer Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in dem Fall nun den EuGH einbezogen. Dort geht es nun auch grundsätzlich um die Frage, ob die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente mit dem freien Warenverkehr in Europa vereinbar ist oder ob etwa Online-Apotheken aus dem Ausland sie unterlaufen dürften.
Was sagen die Apotheker dazu?
„Es ist der Tag, auf den alle Apotheker in Deutschland in gespannter Erwartung schauen“, sagt der Sprecher Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Reiner Kern. „In der Fläche gibt es viele kleinere Apotheken, die keine großen wirtschaftlichen Spielräume haben.“ Sie böten allerdings ein Vollsortiment und erfüllten zudem wichtige Gemeinwohlaufgaben. „Sie beraten, leisten Nacht- und Notdienste“, sagt Kern. „Wenn sich Versandhändler die Rosinen rauspicken, würden diese Apotheken und letztlich dann auch die Patienten die Auswirkungen spüren.“
Welche Folgen könnte ein Urteil haben?
Ein wichtiger EU-Gutachter am EuGH, Generalanwalt Maciej Szpunar, hatte im Juni argumentiert, die deutsche Preisbindung sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Sie beschränke den freien Warenverkehr in Europa und stelle ein Handelshemmnis für Medikamente aus anderen EU-Staaten dar. „Ganz abgesehen davon könnte es ohne eine Preisbindung zu niedrigeren Preisen kommen, was dem System der sozialen Sicherung zugutekommen könnte“, führte er weiter aus.
Die EuGH-Richter folgen in vielen Fällen der Empfehlung des Gutachters. Tun sie dies auch hier, könnte im äußersten Fall das deutsche Preisbindungs-Modell auf der Kippe stehen. (dpa)
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