EuGH-Urteil: Ausweisungsverfahren gegen Asylbewerber muss bei Beschwerde ausgesetzt werden
Das Ausweisungsverfahren eines abgelehnten Asylbewerbers muss in der Europäischen Union so lange ausgesetzt bleiben, bis über eine Anfechtung dieser Ablehnung entschieden wurde.
Es müsse gewährleistet sein, dass ein solcher Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Die Richter beriefen sich darauf, dass Asylbewerbern das Recht eines wirksamen Rechtsbehelfs zustehen muss. (Az. C-181/16)
Anlass für die Entscheidung war der Fall eines Togoers, dessen Asylantrag in Belgien im Jahr 2014 abgelehnt wurde. Er wurde danach angewiesen, das Land zu verlassen. Dagegen legte er einen sogenannten Rechtsbehelf ein und beantragte auch, die Anweisung zum Verlassen des Landes für nichtig zu erklären. Die zwangsweise Ausweisung ist nach belgischem Recht allerdings erst nach Prüfung der Beschwerde möglich.
Der belgische Staatsrat, der bei Verwaltungsentscheidungen angerufen werden kann, legte den Fall dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter entschieden nun, es genüge nicht, wenn der Staat von einer „zwangsweisen Vollstreckung“ der Entscheidung absehe. Auch die Frist für eine freiwillige Ausreise dürfe nicht beginnen, solange der Asylbewerber noch ein Bleiberecht habe. Er dürfe während dieses Zeitraums auch nicht in Abschiebehaft kommen. (afp)
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