EuGH zu Kreditwürdigkeit: Der Schufa-Score darf nicht allein entscheidend sein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Nutzung des Schufa-Werts eingegrenzt. Kunden der Auskunftei dürfen ihre Entscheidung über einen Kredit demnach nicht maßgeblich darauf basierend treffen, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg urteilte. Das sei eine verbotene automatisierte Entscheidung.
Die Schufa sammelt unzählige Daten, beispielsweise bei Bankgeschäften. Daraus wird ein Wert für einzelne Verbraucher errechnet. Mit diesem kann die Kreditwürdigkeit eingeschätzt werden – also die Wahrscheinlichkeit, ob jemand seine Rechnungen zahlt. Unternehmen wie Banken, Energieversorger oder Kreditvermittler nutzen den Schufa-Wert, wenn sie über Verträge entscheiden.
War es eine automatisierte Entscheidung?
Der EuGH am Donnerstag in Luxemburg beantwortete damit Fragen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. C-634/21 u.a.). Dort klagte eine Frau, die wegen ihres niedrigen Schufa-Werts keinen Kredit bekam.
Der EuGH trug dem Wiesbadener Gericht auf, zu prüfen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine gültige Ausnahme vom Verbot der automatisierten Entscheidung im Einzelfall enthält. Wenn es eine solche Ausnahme gebe, müsse außerdem geprüft werden, ob die europäischen Regeln für die Datenverarbeitung erfüllt seien.
Der Schufa-Score kann einen Wert von 0 bis 100 annehmen, wobei 100 für eine optimale Bonität steht. Je niedriger der Score ausfällt, desto höher ist das Risiko eines Zahlungsausfalls für Banken und Kreditgeber.
Von einer schlechten Bonität spricht man bei einem Schufa-Score von 90 oder weniger, wobei es weitere Unterteilungen in verschiedene Risikostufen gibt. Zwischen 80 und 90 gilt die Risikostufe „Deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“, zwischen 50 und 80 „Sehr hohes Risiko“ und unter 50 „Sehr kritisches Risiko“.
Verbraucherschutz für konkrete Vorgaben
In einer ersten Einschätzung zum Urteil erklärte die Auskunftei, dass sie sich zusammen mit Unternehmenskunden vorbereitet habe.
Das „weit überwiegende Feedback“ der Kunden laute, „dass Zahlungsprognosen in Form des Schufa-Scores für sie zwar wichtig, aber in aller Regel nicht allein entscheidend für einen Vertragsabschluss“ seien. Darum könne die Mehrheit von ihnen Schufa-Scores weiter „ohne Anpassung ihrer Prozesse“ nutzen.
Für den Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte Michaela Schröder als Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik das Urteil. Es sei „ein erster wichtiger Schritt für einen starken Verbraucherschutz beim Bonitäts-Scoring“. Der Gesetzgeber solle den Auskunfteien nun konkrete Vorgaben machen, forderte sie, damit Verbraucher „endlich nachvollziehen können, wie ihr Bonitäts-Score zustande kommt.“
Der EuGH entschied außerdem, dass private Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Daten über die Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister. Die Schufa hatte diese Frist schon im März auf sechs Monate verkürzt. Damit speichert sie die Daten nicht mehr länger als das öffentliche Verzeichnis. (afp/red)
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