EuGH: Rundfunkbeitrag kann nur in Ausnahmefällen bar bezahlt werden
Der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring und ein weiterer Kläger, der ebenfalls gegenüber dem „Hessischen Rundfunk“ darauf bestanden hatte, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten, könnten bald vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahlung mittels Lastschrift oder Überweisung verdonnert werden.
Dies ist die Konsequenz der am Dienstag, 26. Januar, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) publizierten Urteile in den Verfahren mit den Aktenzeichen C-422/19 und C-423/19.
Recht auf Barzahlung auf § 14 Bundesbankgesetz gestützt
Wie das „t-online“-Portal unter Berufung auf die „dpa“ berichtet, kann ein Land mit Euro als Währung dem Urteil des EuGHs zufolge seine Verwaltung zwar verpflichten, Bargeld zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen, allerdings könne diese Möglichkeit per Gesetz „aus Gründen des öffentlichen Interesses“ auch eingeschränkt werden.
Die Kläger waren bis zum Bundesverwaltungsgericht gegangen, um gegen Zahlungsbescheide des „Hessischen Rundfunks“ vorzugehen. Die Kläger hatten angeboten, den Betrag in Bar zu entrichten. Sie beriefen sich auf § 14 Bundesbankgesetz, in dem es heißt: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“
Aus dieser Bestimmung leiteten die Kläger ab, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu verpflichtet ist, Bargeld entgegenzunehmen.
Die Kläger wollten mit ihrem Vorgehen eine Stärkung des Bargelds in einer Zeit bewirken, in der auch in Europa immer stärkere Tendenzen zu beobachten sind, dessen Verwendung zu limitieren.
Bundesverwaltungsgericht legt EuGH den Fall zur Klärung vor
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging von einer Verpflichtung zur Annahme von Bargeld aufgrund von § 14 Bundesbankgesetz aus, wollte aber sichergehen, dass das Bundesrecht mit dem EU-Recht in Einklang steht. Für die Währungspolitik ist ausschließlich die EU zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht erfragte, inwieweit ein Mitgliedsstaat die Barzahlung einer „hoheitlich auferlegten“ Geldleistungspflicht, wie es der Rundfunkbeitrag ist, ausschließen kann.
EuGH verhandelt mit großem Senat
Wie der „SWR“ berichtet, hielt man die Frage, ob es ein grundsätzliches Recht auf Barzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand gebe, für so bedeutend, dass man mit einem 15-Personen-Senat darüber verhandelte. In regulären Fällen entscheidet ein Fünfer-Senat.
Der EuGH entschied am Ende, dass es zwar grundsätzlich im Bereich der gesetzlichen Zahlungsmittel EU-weit gleiche Regeln geben müsse, allerdings sei es die Sache der einzelnen Länder, konkrete Bestimmungen dazu zu erlassen.
Sie können eine grundsätzliche Verpflichtung öffentlicher Stellen schaffen, Bargeld anzunehmen. Wenn das öffentliche Interesse es erfordere, können Mitgliedstaaten aber auch Ausnahmen von der Verpflichtung ihrer Verwaltungen zur Annahme von Bargeld machen. Die Vermeidung hoher Verwaltungskosten könnte ein solches öffentliches Interesse darstellen.
Mehrere Gerichte eröffneten Wege zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Im Fall des Rundfunkbeitrages könne es der Auffassung der Richter zufolge zu hohen zusätzlichen Kosten kommen, sollte es eine sehr große Anzahl an Beitragsverpflichteten geben, die auf Barzahlung bestünden.
Tatsächlich hat das Beispiel Norbert Härings Gegner des Rundfunkbeitrages dazu motiviert, sich der Kampagne anzuschließen. Mit einer möglichst hohen Beteiligung an Beitragszahlern, die eine Barzahlung unter Berufung auf § 14 Bundesbankgesetz beantragten, solle gezielt der Kostenaufwand der Anstalten in die Höhe getrieben werden. Dazu wurden sogar Downloads von Formularen angeboten.
Am 27. März 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel), dass der Rundfunkbeitrag tatsächlich in bar bezahlt werden könne.
In ähnlicher Weise urteilten unter Bezugnahme auf das Bundesbankgesetz auch das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, das VG Köln sowie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.
Bearbeitungsgebühren als Fallstricke
Den einen oder anderen Pferdefuß aus Sicht der Bargeldzahler hatten, wie der „Münchner Merkur“ berichtete, jedoch bereits die damaligen Urteile. Immerhin seien lediglich Banknoten, nicht aber Münzen unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Zudem wurden im Rundfunkstaatsvertrag und in den Satzungen der Rundfunkanstalten explizit SEPA-Lastschrift, Einzel- oder Dauerüberweisung als vorgeschriebene Zahlungswege niedergelegt. Wer sich weigerte, seinen Beitrag so zu bezahlen, dem drohte Besuch vom Gerichtsvollzieher.
Dennoch gab es Gerichte, die das Recht auf Barzahlung hochhielten, allerdings verbunden mit einem bestimmten Prozedere: Beitragsschuldner müssten zu einem Kreditinstitut gehen und eine Bareinzahlung auf das Empfängerkonto unter Angabe ihrer neunstelligen Beitragsnummer veranlassen. Dies konnte jedoch mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein, da zahlreiche Banken eine Bearbeitungsgebühr für einen solchen Vorgang von bis zu 15 Euro berechnen.
Soziale Komponente als Grund, Barzahlung zuzulassen
Die hohen Gebühren, verbunden mit dem Tenor des Urteils des EuGH, lassen dennoch einen kleinen Raum für Barzahlung. Der Gerichtshof entschied, dass die Barzahlung Bürgern in jedem Fall dann zustehen müsse, wenn Überweisungen und Lastschriften ihnen nicht zugänglich seien.
Wenn Barzahlungen über Banken jedoch mit so hohen Gebühren verbunden seien, könnten, so der „SWR“, die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig auch dies als Anwendungsbeispiel für die soziale Komponente betrachten.
In diesen Fällen müssten die Rundfunkanstalten das Geld jedenfalls in bar entgegennehmen. Nach dem Urteil vom Dienstag muss das Bundesverwaltungsgericht nun noch prüfen, ob es im konkreten Fall der Kläger tatsächlich verhältnismäßig ist, die Zahlung mit Bargeld nicht zuzulassen.
Häring fordert Berücksichtigung finanzieller Privatsphäre
Norbert Häring schreibt auf seinem Blog von einem „hochpolitischen Urteil“, das „der EU-Kommission und dem Europäischen Gesetzgeber weitgehend freie Hand gegeben“ habe, die „Kampagne zur Zurückdrängung des Bargelds auf europäischer Ebene fortzusetzen“.
Gleichzeitig behielten die nationalen Gesetze wie das Bundesbankgesetz, die dies beschränken, ihre Gültigkeit, solange keine EU-Regeln erlassen würden, die ihnen ausdrücklich entgegenstehen.
Zwar sehe die EU-Kommission, der sich der EuGH angeschlossen habe, ein Recht auf Barzahlung im Wesentlichen nur für Menschen ohne Konto vor, die Formulierung des Urteils lasse dem Bundesverwaltungsgericht aber noch die Möglichkeit offen, auch andere Grundrechte als die der wirtschaftlichen Teilhabe bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit mit zu betrachten. Dazu zähle insbesondere das Recht auf (finanzielle) Privatsphäre, die allein durch Barzahlung effektiv zu wahren sei.
(Mit Material von dpa und AFP)
Unsere Buchempfehlung
Alle Völker der Welt kennen den Teufel aus ihren Geschichten und Legenden, Traditionen und Religionen. Auch in der modernen Zeit führt er – verborgen oder offen – auf jedem erdenklichen Gebiet seinen Kampf gegen die Menschheit: Religion, Familie, Politik, Wirtschaft, Finanzen, Militär, Bildung, Kunst, Kultur, Medien, Unterhaltung, soziale Angelegenheiten und internationale Beziehungen.
Er verdirbt die Jugend und formt sich eine neue, noch leichter beeinflussbare Generation. Er fördert Massenbewegungen, Aufstände und Revolutionen, destabilisiert Länder und führt sie in Krisen. Er heftet sich - einer zehrenden Krankheit gleich - an die staatlichen Organe und die Gesellschaft und verschwendet ihre Ressourcen für seine Zwecke.
In ihrer Verzweiflung greifen die Menschen dann zum erstbesten „Retter“, der im Mantel bestimmter Ideologien erscheint, wie Kommunismus und Sozialismus, Liberalismus und Feminismus, bis hin zur Globalisierungsbewegung. Grenzenloses Glück und Freiheit für alle werden versprochen. Der Köder ist allzu verlockend. Doch der Weg führt in die Dunkelheit und die Falle ist bereits aufgestellt. Hier mehr zum Buch.
Jetzt bestellen - Das dreibändige Buch ist sofort erhältlich zum Sonderpreis von 50,50 Euro im Epoch Times Online Shop
Das dreibändige Buch „Wie der Teufel die Welt beherrscht“ untersucht auf insgesamt 1008 Seiten historische Trends und die Entwicklung von Jahrhunderten aus einer neuen Perspektive. Es analysiert, wie der Teufel unsere Welt in verschiedenen Masken und mit raffinierten Mitteln besetzt und manipuliert hat.
Gebundenes Buch: Alle 3 Bände für 50,50 Euro (kostenloser Versand innerhalb Deutschlands); Hörbuch und E-Book: 43,- Euro.
Weitere Bestellmöglichkeiten: Bei Amazon oder direkt beim Verlag der Epoch Times – Tel.: +49 (0)30 26395312, E-Mail: [email protected]
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion