Es sind Steuern fällig: Frontex-Einsätze deutscher Polizisten
Polizisten, die für Einsätze der EU-Grenzschutzorganisation Frontex Gelder der EU bekommen, müssen diese in Deutschland versteuern. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil im Fall eines Polizeibeamten aus Thüringen. (Az. VI R 31/21)
Er war 2015 und 2016 mehrfach für Frontex auf einer griechischen Insel zur Verstärkung der griechischen Küstenwache im Einsatz, unter anderem als Experte für Fingerabdrücke. Das Land Thüringen zahlte in dieser Zeit seine Dienstbezüge weiter, zudem ein sogenanntes Auslandstrennungsgeld.
Sind EU-Gelder Reisekosten?
Außerdem erhielt der Mann durch Frontex Gelder der EU. Das Finanzamt behandelte die EU-Gelder teilweise als steuerfreie Reisekosten oder anderweitige Werbungskosten, den Rest aber als steuerpflichtiges Einkommen.
Wie schon das Thüringer Finanzgericht wies nun auch der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Der Polizeibeamte habe auch während seiner Frontex-Einsätze im Dienst des Landes Thüringen gestanden und sei lediglich der Tätigkeit für Frontex zugewiesen gewesen.
Die dabei verdienten Gelder unterlägen daher der deutschen Steuer. Eine EU-rechtliche Steuerbefreiung für Arbeitnehmer und Beamte der EU greife hier nicht.
Auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland stehe Deutschland das Steuerrecht zu. Eine Besteuerung in Polen als dem Sitzstaat von Frontex scheide ebenfalls aus, stellte der BFH abschließend klar.
Steuerbefreiung von EU-Beamten
EU-Beamte und bestimmte andere Beschäftigte der EU genießen eine Steuerbefreiung von nationalen Steuern auf ihre Gehälter und Bezüge, die von der EU gezahlt werden. Diese Steuerbefreiung basiert auf Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU.
Allerdings unterliegen diese Gehälter einer progressiven Gemeinschaftssteuer, die dem EU-Haushalt zugeführt wird. Diese Steuer liegt je nach Gehalt zwischen 8 und 45 Prozent. Es ist zu beachten, dass EU-Beamte, die vor ihrem Dienstantritt in Deutschland gewohnt haben, weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland gelten, auch wenn ihr EU-Gehalt von der deutschen Steuer befreit ist.
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Personen, die von den Mitgliedstaaten zur EU und ihren Einrichtungen entsandt werden, Ortskräfte sowie freiberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer. (afp/red)
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