„Es gibt keine verbindliche Rechtsprechung“ zum Zurückweisen von anderswo registrierten Asylbewerbern an der deutschen Grenze

Die Möglichkeit, Asylbewerber an der deutschen Grenze zurückzuweisen, wenn sie anderswo registriert sind, sei eine offene Rechtsfrage. Das erklärt der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller: "Dazu gibt es keine verbindliche Rechtsprechung. Diese Frage ist also nicht entschieden".
Titelbild
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.Foto: iStock
Epoch Times28. Juni 2018

Der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller, hält die Möglichkeit von Zurückweisungen von in anderen EU-Staaten registrierten Asylbewerbern an der deutschen Grenze für eine offene Rechtsfrage. „Dazu gibt es keine verbindliche Rechtsprechung. Diese Frage ist also nicht entschieden“, sagte Seegmüller der „Welt“.

Er würde sich deshalb wünschen, „dass wir eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu bekommen, gegebenenfalls nach einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof natürlich.“ Seegmüller, der auch Beisitzer des Bundesarbeitskreises Christlich Demokratischer Juristen ist, plädierte außerdem für „eine Klarstellung in der Dublin-III-Verordnung“.

Die lasse in ihrer aktuellen Form verschiedene Interpretationen zu. Seegmüller sagte:

Die Dublin-III-Verordnung ist leider wie viele andere europäische Normen auch technisch schlecht gemacht. In umständlicher Sprache enthält sie viel entschiedenes Sowohl-als-auch.“

Der Bundesverwaltungsrichter sprach sich weiter dafür aus, das deutsche Asylrecht zu überarbeiten. „Das Flüchtlingsrecht, wie es seinen Eingang in deutsches und europäisches Recht gefunden hat, ist auf die zunehmende Armutsmigration nicht zugeschnitten“, sagte Seegmüller.

Seine Ausrichtung auf Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung ihre Heimat verlassen, bietet vielfältige Anreize auch für Menschen, die im eigentlichen Sinne von der Zielrichtung nicht erfasst werden, weil es ihnen nicht um Schutz, sondern um Arbeit und ein besseres Leben geht.“

Deshalb dürfe allerdings nicht „die Institution Asylrecht“ infrage gestellt werden. Vielmehr sei es nötig, „an der Fortentwicklung des derzeitigen Rechtsschutzsystems mitzuarbeiten, um auch in Zukunft qualitativ hochwertigen Rechtsschutz in Asylverfahren sicherzustellen“, so Seegmüller. (dts)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion