Nach Maskenurteil: Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchung bei Weimarer Amtsrichter
Im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat die Staatsanwaltschaft gegen einen Richter am Amtsgericht Weimar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass sich der Richter einer Beugung des Rechts schuldig gemacht hat, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Erfurt am Montag mitteilte.
Am Montag (27. April) erfolgte bei dem betreffenden Richter des Amtsgerichts Weimar Christian D. dann eine Hausdurchsuchung. Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass die Wohn- und Arbeitsräume des Mannes durchsucht worden seien. Dabei habe man ein Handy und weitere Beweismittel sichergestellt, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Erfurt der „dpa“.
Der Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet.
Betroffene Mutter hatte sich an das Familiengericht gewandt
In einem Kindeswohlverfahren gem. § 1666 BGB zu Az.: 9 F 148/21 entschied er, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schülern vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich hatte er bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Eine betroffene Mutter hatte sich an das Familiengericht gewandt.
Der Familienrichter prüfte mithilfe von Gutachtern die wissenschaftliche Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der verordneten Corona-Maßnahmen. Als Gutachter waren die Hygieneärztin Prof. Ines Kappstein, der Psychologe Prof. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Ulrike Kämmerer angehört worden.
Nach Prüfung und Auswertung der Gutachten war Richter Christian D. zu der Erkenntnis gelangt, dass die von ihm verbotenen Maßnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellten, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen ließe.
In seinem 177 Seiten umfassenden Urteil heißt es dazu: „Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen.“
Seine Entscheidung löste kontroverse Reaktionen aus. Juristen stellten die Zuständigkeit des Familiengerichts für solch eine Entscheidung infrage.
Verwaltungsgericht Weimar erklärt Maskenpflicht für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Weimar hatte daraufhin die Maskenpflicht im Unterricht an Thüringer Schulen vergangene Woche für rechtmäßig erklärt (Az 8 E 416/21). Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie das umstrittene Urteil des Weimarer Richters als „offensichtlich rechtswidrig“ ansehen.
Familiengerichte seien nicht befugt, Anordnungen gegenüber Behörden zu treffen. Dafür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Auch die Staatsanwaltschaft sieht nun „Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte, für die ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist“.
Damit bestehe ein Anfangsverdacht, dass er sich bei dieser Entscheidung einer Rechtsbeugung schuldig gemacht habe, „indem er sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat, seine Entscheidung also von den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr getragen wird, so dass sie willkürlich erscheint“.
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn es aufgrund konkreter Tatsachen nach der kriminalistischen Erfahrung als möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. (afp/er)
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