Erfolglos: Verfassungsbeschwerden zu Strompreisbremse abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Abschöpfung von Sondergewinnen bei Stromerzeugern zur Finanzierung der Strompreisbremse gebilligt. Mehrere Verfassungsbeschwerden hiergegen wiesen die Karlsruher Richter am Donnerstag ab.
Eine Reihe von Ökostromerzeugern hatte sich gegen die Abschöpfung eines Teils ihrer Gewinne gewandt. (Az. 1 BvR 460/23 und 1 BvR 611/23)
Karlsruhe: Verfassungsbeschwerden zu Strompreisbremse abgewiesen. Eine Reihe von Ökostromerzeugern hatten gegen die Abschöpfung eines Teils ihrer Gewinne geklagt, das Bundesverfassungsgericht entschied dagegen. pic.twitter.com/7wHXV8yKYF
— Epoch Times Deutsch (@EpochTimesDE) November 28, 2024
Strom sei ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut, betonte das Gericht. Verbraucher seien durch die damals hohen Strompreise erheblich belastet worden. Gleichzeitig seien die Betreiber von Ökostromanlagen außerordentlich begünstigt worden.
Weder Steuer noch eine Abgabe
Es habe sich um eine „Krise ganz außergewöhnlicher Dimension“ gehandelt, so das Gericht. In dieser Ausnahmesituation habe die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt.
Zwar greife die Abschöpfung „mit erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein“, so die Karlsruher Richter. Der Eingriff werde allerdings etwa durch die kurze Befristung abgemildert.
Zudem sei auf einen wesentlichen Teil der nach Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen außergewöhnlichen Erträge nicht zugegriffen worden. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt und verfassungsgemäß gewesen.
Bei der Maßnahme habe es sich weder um eine Steuer noch um eine nicht-steuerliche Abgabe gehandelt, erklärte der Senat weiter.
Denn die Abschöpfungsbeiträge hätten dem Bund keine Einnahmen verschafft. Vielmehr wurden die Beträge etwa über die Netzbetreiber bis zu den Verbrauchern „gewälzt“. Es handele sich um eine „Umverteilung unter Privaten“.
Preise richteten sich nach den Gaskraftwerken
Mit den Sondererlösen sind die Gewinne gemeint, die Ende 2022 deutlich über den erwartbaren Gewinnen der Unternehmen lagen. Ursache waren die extrem hohen Gaspreise, denn nach dem Merit-Order-Mechanismus richten sich die Preise aller Stromerzeugungsarten nach den Kraftwerken mit den höchsten Kosten.
Weil Gaskraftwerke oft die teuersten Kraftwerke sind und sich die Preise daher an ihnen orientierten, profitierten auch die anderen Anlagen von den hohen Gaspreisen, obwohl ihre Kosten in etwa gleich blieben.
So konnten etwa Erneuerbare-Energien- oder Braunkohle-Anlagen ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten lagen. Die Überschusserlöse wurden vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 teils abgeschöpft.
Was kritisierten die Unternehmen?
Nach Ansicht der klagenden Betreiber von Windkraft-, Photovoltaik- und Biomassenanlagen war diese im Strompreisbremsegesetz festgehaltene Abschöpfung ihrer Überschusserlöse verfassungswidrig.
Die Bewältigung der Energiekrise sei Verantwortung des Staates, und daher aus Steuermitteln zu finanzieren, bekräftigte Rechtsanwalt Christian von Hammerstein bei der mündlichen Verhandlung.
Die Stromkosten seien zudem eben nicht wegen der erneuerbaren Energien so hoch gewesen, sondern vor allem durch die Gaskraftwerke verursacht worden, argumentierten die Beschwerdeführer. Ausgerechnet diese seien aber von der Abschöpfung ausgenommen gewesen. (afp/red)
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