Energiekrise: Im Extremfall ist eine Enteignung von Unternehmen möglich

Robert Habeck (Grüne), Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Robert Habeck (Grüne), Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa
Epoch Times25. April 2022

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Angesichts der massiven Folgen des Ukraine-Kriegs für die Energiesicherheit hat die Bundesregierung verstärkte staatliche Kontrollmöglichkeiten auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett beschloss am Montag in einem schriftlichen Umlaufverfahren die Novelle des noch aus dem Jahr 1975 stammenden Energiesicherungsgesetzes, wie das Bundeswirtschaftsministerium in Berlin mitteilte. Vorgesehen ist darin als letztmögliches Mittel auch eine Enteignung von Unternehmen, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann.

„Die Preise sind hoch, die Unsicherheit groß, Risiken vorhanden. Wir müssen uns daher darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt“, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne).

Mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes, mit der sich in den nächsten Schritten nun der Bundestag und danach der Bundesrat befassen müssen, würden die staatlichen Instrumente „auf den Stand der Zeit“ gebracht, führte Habeck weiter aus. „Damit können wir die Krisenvorsorge stärken und schnell und umfassend handeln“, erklärte der Minister. „Es geht darum, alles zu tun, um die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten.“

Enteignung von Energie-Unternehmen möglich

Konkret sollen Bund und Behörden nach Ministeriumsangaben „bei einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung weitreichende Handlungsmöglichkeiten zur Krisenbewältigung an die Hand bekommen und dann im Wege von Verordnungen nutzen können“. Außerdem sollen Rechtsgrundlagen dafür geschaffen werden, dass unter bestimmten und klar definierten Voraussetzungen auch schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung „besondere Maßnahmen der Krisenvorsorge“ greifen können.

Dazu gehört, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, bei Bedarf unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden können – „und zwar dann, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht“, erklärte das Ministerium weiter. „Als Ultima Ratio ist unter klar benannten und engen Bedingungen auch eine Enteignung möglich, wenn die Sicherung der Energieversorgung nicht anders gewährleistet werden kann.“

Auch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sind nach Ministeriumsangaben Teil der Novelle und sollen ebenfalls die Krisenvorsorge stärken. So muss künftig eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Dies soll verhindern, dass ohne Wissen der Netzagentur und der Bundesregierung Gasspeicher stillgelegt werden und dadurch die Energieversorgung gefährdet wird.

Außerdem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, bei den sogenannten kritischen Energieinfrastrukturen den Einsatz bestimmter Komponenten untersagen zu können – etwa weil der Hersteller dieser Komponenten von der Regierung eines Drittstaates außerhalb der EU kontrolliert wird. (afp/dl)



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