Eilantrag zu Aussetzung von Berliner Mietendeckel scheitert in Karlsruhe

Titelbild
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Jahr 2017. (L-R: Peter Müller, Vorsitzender Andreas Vosskuhle, Peter M. Huber, Sibylle Kessal-Wulf, Ulrich Maidowski.)Foto: iStock
Epoch Times29. Oktober 2020

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag eines Berliner Vermieters abgelehnt, die zweite Stufe des sogenannten Mietendeckels in der Hauptstadt auszusetzen. Vermietern drohten durch das Inkrafttreten keine schweren Nachteile, erklärte das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe. Die zweite Stufe soll am 23. November in Kraft treten und sieht die Absenkung vieler Mieten auf gesetzlich festgelegte Sätze vor.

Den Eilantrag eingereicht hatte eine Gesellschaft, die 24 Wohnungen in Berlin vermietet. Wenn die zweite Stufe in Kraft tritt, muss sie nach eigenen Angaben in 13 Wohnungen die Miete absenken. Möglicherweise muss sie das im kommenden Jahr wieder rückgängig machen – dann entscheidet das Bundesverfassungsgericht nämlich grundsätzlich über den Mietendeckel. Darum beantragte die Gesellschaft, das Inkrafttreten der zweiten Stufe auszusetzen.

Karlsruhe: Rechtmäßigkeit des Mietendeckels, ist weiter offen und bedarf einer Prüfung

Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen existenzbedrohende Ausmaße annähmen, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Auch der anzunehmende Verwaltungsaufwand sei kein solch schwerwiegender Nachteil. Sollte das Gericht im kommenden Jahr entscheiden, dass der Mietendeckel verfassungswidrig ist, könne die zu wenig bezahlte Miete einfach rückwirkend eingefordert werden.

Die erste Stufe des Berliner Mietendeckels war im Februar in Kraft getreten. Mit ihr wurden die Mieten eingefroren. In Karlsruhe sind mehrere Klagen gegen das Gesetz anhängig. Die Frage, ob dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen des Mietendeckels zustehe, sei weiter offen und bedürfe „einer näheren Prüfung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde“,erklärten die Karlsruher Richter. (afp)



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