Familie droht nach über zehn Jahren Zwangsabriss ihres selbstgebauten Eigenheims

Der Bundesgerichtshof hat die Revision einer Familie zugelassen, die gegen den Abriss ihres Hauses und die Räumung ihres Grundstücks kämpft. Der Fall wird nun eine grundsätzliche rechtliche Klärung erfahren.
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Die Familie hatte ihr Haus auf dem Grundstück 13 Jahre lang bewohnt, bevor der Fehler bei der Zwangsversteigerung entdeckt wurde.Foto: shironosov/iStock
Epoch Times25. Juni 2024

Ein Streit um den zwangsweisen Abriss eines Hauses in Brandenburg und die Räumung des Grundstücks soll vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden.

Der BGH ließ die Revision der Familie aus dem Ort Rangsdorf zu, wie er am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Der Fall hatte im vergangenen Jahr überregional Aufsehen erregt. (Az. V ZR 153/23)

Fehler bei Zwangsversteigerung

Im Juni 2023 entschied das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel, dass die Familie ihr Haus abreißen und das Grundstück räumen müsse.

Grund dafür war ein Fehler bei der Zwangsversteigerung 13 Jahre zuvor. Deswegen habe der frühere Eigentümer sein Grundstück nicht verloren.

Historie des Falles

Der ursprüngliche Kläger hatte das tausend Quadratmeter große Grundstück im Jahr 1993 geerbt. Über die drohende Zwangsversteigerung beim Amtsgericht Luckenwalde im Jahr 2010 wurde er nicht ordnungsgemäß informiert.

Eine Frau ersteigerte das Grundstück damals und baute mit ihrem Mann dort ein Haus. 2012 zog die vierköpfige Familie ein.

Im folgenden Jahr legte der Kläger Beschwerde ein, 2014 hob das Landgericht Potsdam den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auf.

Eine weitere Klage und sogar eine Verfassungsbeschwerde der Familie hatten keinen Erfolg. Schließlich entschied das Oberlandesgericht, dass die landgerichtliche Entscheidung von 2014 rechtskräftig sei.

Rechte des Eigentümers

Der Zuschlag für die Zwangsversteigerung sei aufgehoben. Der Kläger sei der wahre Eigentümer des Grundstücks.

Zwar seien die Auswirkungen für die Familie „gravierend“, erklärte es damals.

Der Eigentümer habe aber auch das Recht, den Abriss des Hauses zu verlangen, selbst wenn dies mit hohen Kosten verbunden sein sollte.

Revision doch zugelassen

Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen erhob die Familie eine Nichtzulassungsbeschwerde, welcher der BGH nun stattgab.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die mündliche Verhandlung in dem Fall werde voraussichtlich im kommenden Jahr stattfinden, kündigte der BGH an. (afp/red)



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