Die meisten Abschiebungen führen zurück in den Kaukasus und den Balkan
Die meisten Menschen sind im letzten Jahr von Deutschland in Zielstaaten im Kaukasus und auf dem Balkan abgeschoben worden. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine „Kleine Anfrage“ der Linksfraktion hervorgeht, gab es nach Georgien mit 908 Personen die meisten Abschiebungen, dahinter folgten Albanien mit 846, Nordmazedonien mit 807 und Serbien mit 778 Personen.
Insgesamt gab es 12.945 Abschiebungen, 23.337 mussten abgebrochen werden. Damit scheitern rund zwei Drittel der Abschiebungen aus Deutschland.
Über 300.000 ausreisepflichtige Personen
Wie aus dem Antwortschreiben der Bundesregierung zu entnehmen ist, waren gemäß Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Dezember 2022 insgesamt 304.308 Personen ausreisepflichtig, davon 248.145 Personen mit einer Duldung und 56.163 Personen ohne Duldung.
Zu einer Ausreisepflicht kommt es dann, wenn der Antrag auf Asyl abgelehnt und dem Bewerber ein Aufenthaltsrecht versagt wird. Solange das Asylverfahren läuft, besitzt der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung, welche es ihm ermöglicht, sich legal auf deutschem Bundesgebiet aufzuhalten. Bei Ablehnung des Asylantrages hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
Diese Frist darf außer bei Härtefällen nicht länger als sechs Monate nach der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht andauern. Kommt ein Betroffener seiner Ausreisepflicht nicht nach, kann es zu einer Abschiebung kommen. Bei 183.929 der insgesamt 304.308 ausreisepflichtigen Personen war ein abgelehnter Asylantrag gespeichert (davon 167.839 Personen mit Duldung und 16.090 Personen ohne Duldung).
Über vier Millionen Kosten durch Sicherheitsbegleitungen
Von den 12.945 Abschiebungen im Jahr 2022 sind 6.348 unbegleitet vollzogen worden. 4.620 Personen sind dagegen in Begleitung von 9.118 Beamten der Bundespolizei, Beamten der Länderpolizeien oder anderer Landesbehörden abgeschoben worden. Weitere 1.637 Abschiebungen wurden in Begleitung von Sicherheitskräften einer Fluggesellschaft durchgeführt.
Die Frage nach den beteiligten Fluggesellschaften beantwortete die Bundesregierung mit Verweis auf „berechtigte Geheimhaltungsinteressen“ der Unternehmen nicht. „Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen“, heißt es in dem Papier.
340 Personen wurden in Begleitung von Sicherheitskräften der Zielstaaten vollzogen. Durch Sicherheitsbegleitungen sind dem Bund im Jahr 2022 Kosten in Höhe von 4.183.000 Euro entstanden.
In 800 Fällen setzten Polizeibeamte 2022 während Abschiebungen sogenannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ein. Darunter werden Hand- und Fußfesseln, Stahlfesseln und sogenannte Bodycuffs verstanden. Es fällt auf, dass polizeiliche Gewaltmittel bei Abschiebungen in bestimmte Länder verstärkt angewendet werden. So erfolgte dabei der Höchstwert bei Abschiebungen nach Algerien (326), danach folgen Nigeria mit 79 und Gambia mit 58 Abschiebungen.
Rund 1,5 Millionen Euro Zwangsgelder gegen Luftfahrtunternehmen
Von den Abschiebungen im Jahr 2022 fanden 10.777 auf dem Luftweg statt (83 Prozent). Die meisten Personen wurden dabei über den Flughafen Frankfurt/Main abgeschoben (3.857), gefolgt von den Flughäfen Düsseldorf (1.618), München (1.568) und Berlin-Brandenburg (1.424). Auch hier werden aus oben genannten Gründen die Fluggesellschaften nicht öffentlich genannt.
Weiter heißt es, dass im Jahr 2022 in insgesamt 1.158 Fällen ein Zwangsgeld gegen Beförderungsunternehmen verhängt wurde. Die Gesamtsumme der Zwangsgelder betrug 1.499.500 Euro, wobei die durchschnittliche Summe bei circa 1.224 Euro lag. Dabei seien die Zwangsgelder ausschließlich gegenüber Luftfahrtunternehmen festgesetzt worden.
Wie der Sprecher des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf Anfrage der Epoch Times mitteilt, ermöglicht § 63 des Aufenthaltsgesetzes diese Festsetzung von Zwangsgeldern gegenüber Beförderungsunternehmern, die Ausländer ohne die erforderlichen Reisedokumente in das Bundesgebiet befördern.
(Mit Material von dts)
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