Der letzte Wunsch: Kann man seine Urne auf dem eigenen Grundstück bestatten lassen?

Ist eine Urnenbestattung auf dem eigenen Grundstück möglich? Offenbar ist die Rechtslage kompliziert genug, dass auch Gerichte verschiedener Instanzen dazu verschiedene Sichtweisen haben.
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Der sehnlichste Wunsch der Eheleute: Sie wollten auf ihrem eigenen Grundstück begraben werden – in einer kleinen Hofkapelle.Foto: iStock
Von 27. Januar 2023

Darf man eigentlich auf seinem eigenen Grundstück eine Urne mit der Asche eines Familienangehörigen bestatten? Eine Reihe von Gerichten ging dieser Frage nach, die ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz aufgeworfen hatte.

Der sehnlichste Wunsch der Eheleute: Sie wollten auf ihrem eigenen Grundstück begraben werden – nicht vor dem Haus, nicht dahinter, sondern auf ihrem Grundstück auf der anderen Straßenseite, in einer kleinen Hofkapelle.

Das war der Gemeinde jedoch ein Dorn im Auge. Sie verweigerte die Genehmigung. Der Ehemann klagte. Das „Kommunal“-Magazin für Bürgermeister, Kommunalpolitiker und Verwaltung widmete sich dem Thema in einem Beitrag vom 18. Januar.

Erste Instanz ja

Begründet wurde der Bestattungswunsch des Ehepaars, dass zum einen das Nutzungsrecht einer auf dem örtlichen Friedhof vorhandenen Grabstelle 2030 auslaufen würde und die Kinder ohnehin verzogen seien. Niemand könnte sich demnach um die Grabpflege auf dem Friedhof kümmern. Zu der 1912 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Hofkapelle hatte der Mann zudem einen persönlichen Bezug. Sein Patenonkel hatte das Gemäuer selbst erbaut.

In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Trier wurde der Wunsch des Ehepaars berücksichtigt und der betroffene Eifelkreis Bitburg-Prüm dazu verpflichtet, dem Kläger seinen privaten Bestattungsplatz für zwei Urnen in der Hofkapelle zu genehmigen.

Zweite Instanz nein: Kein „berechtigtes Interesse“

Doch die Landkreisbeamten wollten das so nicht hinnehmen und zogen vor das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG). Dieses sah den Fall anders und hob das Trierer Urteil auf, wie in einer Pressemitteilung des OVG in Koblenz verdeutlicht wurde. Die Klage des Ehemanns gegen die Entscheidung des Landkreises wurde damit in zweiter Instanz abgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung bezog sich das OVG auf das rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz. Demnach bedürfe die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes einer schriftlichen Genehmigung.

Private Bestattungsplätze könnten nach § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) jedoch nur angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beein­trächtigt würden.

Die „Tatbestandsvoraussetzungen“

Dem Ehepaar wollte man aber „kein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse […] zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle“ anerkennen. Der Landesgesetzgeber habe mit seiner „Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse aus­drücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert“, so das Gericht.

Die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen unterliege daher „einem repressiven Verbot mit Erlaub­nisvorbehalt, mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen“. Es bestehe also „kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zu lösen“, hieß es. Das OVG verwies darüber hinaus darauf, dass bei der „Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall“ keine großzügige Hand­habung geboten sei.

Hinter der Gerichtsentscheidung verbirgt sich eine Sorge, die das OVG so formuliert: Man wolle nicht einem Zustand Vorschub leisten, „der zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses“ führe.

Denn: „Die vom Gesetzgeber ange­strebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche.“

In der Regel herrscht Friedhofszwang

Was ist dann eigentlich ein „berechtigtes Interesse“? Auch darüber klärt das OVG in seiner Erklärung zum Urteil auf.

Demnach sei im Gesetz ausdrücklich ein „Regel-/Ausnahme­verhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen“ vorgesehen. In einzelnen Bundesländern, wie Nord­rhein-Westfalen und Bremen sei der Friedhofs­zwang für die Bei­setzung von Aschen­resten zwar bereits vor geraumer Zeit gelockert worden. Der weit überwiegende Teil der Bundesländer habe sich aber immer noch für den Friedhofszwang entschieden – „insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevöl­kerungskreise“.

Legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i.S.d. § 4 Abs. 1 BestG seien demnach „Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe“, so das Gericht.

Weitere Ausnahmen könnten Gründe sein, die der Totenruhe vorgingen, etwa „besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar sei“.

Eine weitere Ausnahme sei die Bestattung einzelner bedeutender Per­sönlichkeiten, „denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden solle“.

Da könnte ja jeder kommen …

Im besagten Fall des Ehepaars aus Rheinland-Pfalz verwies das OVG auf die unmittelbare Nähe des örtlichen Friedhofs und die dort bereits vorhandene Familiengrabstätte. Die persönliche Verbundenheit mit der eigenen Hofkapelle könne nicht als berechtigtes Interesse gelten. Eine solche persönliche oder familiäre Verbundenheit zu einem Gebäude in Eigentum könnte auch bei jedem anderen Grundstückseigentümer vorliegen.

Das OVG ging auch noch auf die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Trier ein. Dort hatte der Ehemann noch wegen der zusätzlich anfallenden Kosten der Grabpflege im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof argumentiert. Das OVG sah hier, wie auch das Verwaltungsgericht, „keinen besonderen Einzelfall“ gegeben.

Einen Unterschied in der Betrachtungsweise gab es dennoch: „Soweit das Verwaltungsgericht hervor­gehoben habe, der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne, sei dem in diesem Zusammenhang keine ausschlag­gebende Bedeutung beizumessen.“

Bestattungsrecht ist Ländersache

Das Urteil beruft sich auf das Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz, das Sie hier einsehen können. In anderen Bundesländern können andere Regelungen bestehen, die Sie hier nachlesen können.

In Deutschland ist das Bestattungsrecht auf Länderebene geregelt, ein entsprechendes Bundesgesetz gibt es nicht. In der Regel sollen die Verstorbenen auf den öffentlichen Friedhöfen bestattet werden. Neben der traditionellen Erdbestattung auf einem Friedhof oder in einer Gruft wird oft die Feuerbestattung gewählt. Die verbleibende Asche kommt in eine Urne, die auf einem Friedhof oder in einem Bestattungswald beerdigt wird. Sie kann auch auf hoher See offen verstreut werden. Weitere Varianten sind je nach Bundesland möglich.



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