Das Schengen- und das Dublin-Abkommen ergeben zusammen eine „explosive Mischung“
Die Ansätze des Schengen-Abkommens und des Dublin-Systems sind „diametral entgegengesetzt“, erklärt Prof. Dr. Alexander Peukert, Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt am Main.
Die Kombination beider Systeme ergebe eine „explosive Mischung“. Werden viele Asylanträge in den EU-Randstaaten gestellt „brechen die Asyl- und Sozialsysteme an der Peripherie zusammen“ und die Zuwanderer reisen „irregulär“ in andere Staaten mit besseren Bedingungen weiter.
Dabei müssen sie keine Grenzen weiter überwinden – denn innerhalb des Schengen-Raumes gibt es keine mehr. Prof. Dr. Peukert fügt hinzu:
Das Chaos breitet sich von der Peripherie in das Zentrum aus.“
„Das Schengen-System ist nach außen geschlossen und nach innen offen“
Die Außengrenzen des Schengen-Raumes dürfen von den Bürgern der EU und Menschen mit entsprechender Einreiseerlaubnis (Reisepass, Visum) überschritten werden. Allen anderen wird nach Art. 14 Abs. 1 Schengener Grenzkodex „die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert“.
Wer einreisen durfte, kann die Binnengrenzen der beteiligten Staaten überall ohne Kontrollen überschreiten (Art. 22 Schengener Grenzkodex). Er kann sich mit einem gültigen Schengenvisum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist.
Beteiligt sind derzeit nach Angaben des Auswärtigen Amtes: Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Kurz gesagt: Alle EU Staaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Zypern. Bulgarien, Rumänien und Kroatien wenden die Schengen-Verträge nur teilweise an, daher gibt es noch Personenkontrollen an diesen Grenzen.
„Das Dublin-System ist genau umgekehrt: Nach außen offen und nach innen geschlossen“
„Das Dublin-System ist genau umgekehrt nach außen offen und nach innen geschlossen“, stellt Prof. Dr. Peukert klar. Wenn an einer EU-Außengrenze ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde, muss dieser geprüft werden – und zu diesem Zweck wird die Einreise gestattet.
Die EU erklärt im Art. 2: Es entspricht dem „Ziel der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen.“
Diese Eingereisten dürfen sich NICHT innerhalb der EU frei bewegen. Eine Weiterreise in andere Schengen-Staaten ist eine irreguläre Sekundärmigration und diese wird nach EU-Recht unterbunden (Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung).
Dublin-III gebietet es, „Asylantragstellern die Einreise in das Bundesgebiet zu verweigern, wenn ein solcher Antrag bei Kontrollen an der Grenze gestellt wird, die genau auf diesen Sachverhalt zugeschnitten sind“ (Siehe hier). Antragsteller sind an das Ankunftsland zurück zu verweisen.
„Die zuständigen Behörden des Ankunftsmitgliedstaats sind zu informieren, und der Antragsteller ist darüber zu unterrichten, dass dieser Transitstaat und nicht der gewünschte Zielstaat die Dublin-Zuständigkeitsprüfung durchzuführen hat. Diese Lösung steht im Einklang mit den Grundprinzipien des Dublin-Systems: Unter Wahrung der Rechte des Antragstellers wird irreguläre Sekundärmigration unterbunden und zugleich die Verantwortung des Mitgliedstaats aktiviert, über dessen Territorium der Migrant an die Binnengrenze gelangt ist“, stellt Prof. Dr. Peukert fest.
Dublin III-Abkommen soll verändert werden
Am 19. Oktober 2017 wurden im EU-Parlament Änderungen am Dublin-Abkommen vorgelegt. Mit den neuen Regelungen könnten die Mitgliedsstaaten zur Aufnahme von Migranten gezwungen werden – auch gegen den Willen ihrer Bürger. EU-Staaten, die die Aufnahme von Menschen in unbegrenzter Höhe verweigern, könnten von der Vergabe von Fördermitteln der EU ausgeschlossen werden.
Einige neue Regeln sind:
1. Ein Migrant muss nicht mehr in dem Land einen Asylantrag stellen, in dem er die EU betreten hat.
2. Wünsche der Migranten hinsichtlich ihres bevorzugten Landes werden berücksichtigt. Dabei können sie unter vier Ländern wählen, die bisher die wenigsten Migranten aufgenommen haben.
3. Haben Asylbewerber Angehörige oder „sonstige Beziehungen“ zu einem Staat, dann sollen sie in dieses Land gebracht werden, um „Wanderbewegungen“ zu vermeiden und eine bessere Integration zu ermöglichen.
4. Haben Asylbewerber keine derartige direkte Beziehung zu einem Land, werden sie automatisch einem Land zugewiesen. Dieses Land ist dann für das Asylverfahren zuständig. Die Fingerabdrücke sollen dort genommen werden und mit internationalen Datenbanken wie Europol abgeglichen werden.
5. Asylanträge können zukünftig auch für ganze Gruppen von bis zu 30 Personen in Europa gestellt werden. Das bedeutet nicht, das Recht zu erhalten, in einem bestimmtem Staat Asyl zu erhalten, sondern von Bekannten oder von Menschen seiner Heimatstadt umgeben zu sein, oder von jemandem, den man auf der Wanderung kennengelernt hat.
Deutschlands Grenzöffnung dauert an
Bundeskanzlerin Merkel vertritt weiterhin die Politik der offenen Grenzen. Die EU wirbt in einem neuen Video von 2017 sogar für noch mehr Flüchtlinge. [Quelle: Hier] Merkels bekannter Slogan: „Wir schaffen das!“ – Hier das Video, veröffentlicht auf Youtube am 26.04.2017:
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