CSU-Abgeordnete werden bei Maskenaffäre entlastet

Der Bundesgerichtshof sieht im Verhalten des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und des Landtagsabgeordneten Alfred Sauter in der CSU-Maskenaffäre keine Bestechlichkeit.
Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten Maskenaffäre ein Urteil gefällt.
Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten Maskenaffäre ein Urteil gefällt.Foto: Marijan Murat/dpa
Epoch Times12. Juli 2022

Der ehemalige CSU-Bundestagsabgeordnete Georg Nüßlein und der bayerische Landtagsabgeordnete Alfred Sauter (CSU) haben sich in der Maskenaffäre nicht strafbar gemacht. Ihre Vermittlung von Geschäften mit Schutzmasken gegen eine Provision sei keine strafbare Bestechlichkeit, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Das Geld dürfen sie damit behalten, der Haftbefehl gegen einen mitbeschuldigten Unternehmer sowie die Vermögensarreste von insgesamt 3,6 Millionen Euro bleiben aufgehoben. (Az. StB 7-9/22)

Nüßlein und Sauter waren in der Anfangsphase der Corona-Pandemie an Maskengeschäften beteiligt. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen die beiden CSU-Politiker auf. Dabei kam es im Februar vergangenen Jahres zu einer Razzia beim damals noch im Bundestag sitzenden Nüßlein, außerdem wurden bei ihm 660.000 Euro unter Arrest genommen. Bei Sauter kam es am 11. März 2021 zu einer Razzia, bei ihm wurden zudem einen Tag später 1,24 Millionen Euro unter Arrest genommen.

Gesetzeslage zwingt BGH zu Urteil

Das Oberlandesgericht München entschied aber im November, dass weder der Tatbestand der Bestechung noch der Tatbestand der Bestechlichkeit von Mandatsträgern – im Fall des Unternehmers – erfüllt war.

Die Generalstaatsanwaltschaft zog dagegen vor den BGH, der ihre Beschwerden nun verwarf. Er machte deutlich, dass er bei der aktuellen Gesetzeslage nicht anders entscheiden konnte. Auch die Bundesanwaltschaft hatte den Antrag gestellt, das Verhalten nicht als Bestechlichkeit oder Bestechung zu werten.

Nüßlein und Sauter hätten nicht im Sinne des Strafgesetzes ihr Abgeordnetenmandat wahrgenommen, als sie gegen eine Gewinnbeteiligung Maskenverkäufe vermittelten, erklärte der dritte Strafsenat am BGH. Diese Wahrnehmung des Mandats umfasse nämlich die Arbeit im Parlament, also im Plenum oder in parlamentarischen Gremien. Allein die Vereinbarung, dass die Abgeordneten sich „bei außerparlamentarischen Betätigungen“ auf ihren Status beriefen, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfülle dieses Merkmal nicht.

Es reiche auch nicht aus, wenn ein Abgeordneter dazu die in seiner Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern ausnutze oder sich seiner Amtsausstattung bedienen sollte. Der Gesetzgeber habe rein außerparlamentarische Handlungen bewusst nicht erfasst und das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme – das in zwei von Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen sei – nicht in das deutsche Recht überführt, erklärte der BGH.

Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob er ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen wolle. Gerichte könnten diese Entscheidung nicht korrigieren. Eine andere Auslegung komme nicht in Betracht, selbst wenn die Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen könnten. Sollte der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen, müsse er darüber entscheiden, ob diese geschlossen werden solle.

Nüßlein trat im Zuge des Skandals aus der CSU aus und ist mittlerweile nicht mehr im Bundestag. Der CSU-Landtagsabgeordnete und frühere bayerische Justizminister Alfred Sauter musste die Landtagsfraktion verlassen, behielt aber sein Abgeordnetenmandat und blieb auch in der Partei. Im Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags zur Maskenaffäre machten beide keine Aussage. (afp/mf)



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