Covid-19: Dauerkarten, Kita, Jobticket, Fitness-Abo – Wie kann man laufende Zahlungen stoppen?
Aktuell gibt es viele Einschränkungen, ob bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, bei pädagogischen Einrichtungen wie Kitas und Schulen oder Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Welche Möglichkeiten zur Rückerstattung, Verrechnung oder Nutzung von Ausgleichsangeboten für entfallene Leistungsangebote gibt es? Hier ein kleiner Überblick:
Kita- und Hortbeiträge
Obwohl bundesweit Kitas und Schulen geschlossen sind, wurden die Beitragszahlungen der Eltern noch längst nicht überall gestoppt. In manchen Bundesländern muss für die Betreuung in staatlichen Einrichtungen nur das Essen bezahlt werden. In anderen Fällen müssen für die Kita beispielsweise mehrere Hundert Euro pro Monat an Betreuungskosten überwiesen werden.
Wie schnell die Länder, Städte und Gemeinden auf die neue Situation reagieren, ist unterschiedlich.
Die Hamburger Sozialbehörde hat die Kita-Träger gebeten, bereits eingezogene Beträge für den Zeitraum der Schließungen zu erstatten. Außerdem sollen vorerst bis zum 19. April die Elternbeiträge für die Betreuung vollständig entfallen. Den Kita-Trägern will das Land einen finanziellen Ausgleich bereitstellen.
Mainz beispielsweise hat nun für einen Monat pauschal die Beiträge für die städtischen Kitas, Horte und die Verpflegung in Kindertagesstätten ausgesetzt, berichtet die „Welt“. Auch Städte wie Bochum und Köln kündigten an, dass die Gebühren an die Eltern zurückerstattet würden.
ÖPVN Zeitkarten und Jobtickets
Der Personennah- und Fernverkehr wurde nicht eingestellt, doch gibt es in machen Städten, aber auch auf Fernstrecken Beeinträchtigungen. In München beispielsweise fahren die Regionalbuslinien momentan nach dem Ferienfahrplan. In Berlin wurden einige Straßenbahnlinien und die U-Bahn 55 zwischen dem Brandenburger Tor und dem Reichstag eingestellt.
Diese verhältnismäßig kleinen Einschränkungen reichen nicht aus, damit Zeitkarten- oder Jobticketbesitzer Rückerstattungen einfordern können. Denn die grundsätzliche Leistung des Nahverkehrsbetreiber – also der Personentransport im Stadtgebiet – wird weiterhin erbracht.
Falls man das öffentliche Verkehrsangebot aufgrund neuer Auflagen (zum Beispiel aufgrund von Ausgangsbeschränkungen) kaum noch nutzen kann, sieht der Fall anders aus. Hier rät die Verbraucherzentrale :
Wer Bus und Bahn aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht mehr nutzen kann, hat die Möglichkeit, seine Zeitfahrkarte (z. B. Wochen- oder Monatskarten) bei den Verkehrsunternehmen zu hinterlegen und eine anteilige Erstattung des Ticketpreises zu beantragen“
Ob und wie das genau funktioniert, sollte in den Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes geregelt sein.
Situation im Fernverkehr
Im Fernverkehr erstattet die Deutsche Bahn (DB) momentan alle Fahrkarten, die storniert werden – unabhängig vom gebuchten Tarif. Dies bedeutet: Neben den bestehenden tariflichen Erstattungsregelungen gewährt die DB für alle bis einschließlich 13.03.2020 gekauften Tickets für Reisen zwischen dem 13.03. und 30.04.2020 weitgehende Sonderkulanzregelungen.
So können Reisende, die aufgrund des chinesischen KPCh-Virus ihre Reise verschieben möchten, die bis zum 13.03.2020 gekauften Tickets für Reisetage bis 30.04.2020 nun bis zum 30.06.2020 flexibel nutzen. Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen (national und international) ist aufgehoben.
Diese Sonderregelung gilt allerdings nicht für Gruppenfahrkarten. Die Cityfunktion bei Sparpreisen ist ebenfalls nicht von der Sonderkulanz erfasst. Für die Fahrt zum/vom Bahnhof im Start- oder Zielort muss eine neue Fahrkarte für den ÖPNV vor Ort gekauft werden.
Sollte man aufgrund des Coronavirus die Reise nicht mehr antreten wollen, können die bis zum 13.03.2020 gebuchten Tickets mit Reisetag bis zum 30.04.2020 kostenfrei in einen Gutschein im Wert des Tickets umgewandelt werden. Das gilt auch für Super Sparpreise, Sparpreise und Gruppenfahrkarten. Den Antrag auf Erstattung nimmt die DB bis zum 30.06.2020 entgegen.
Reisende mit einem Flexpreis oder Flexpreis Business haben unabhängig von den aktuellen Sonderkulanzen die Möglichkeit, ihre Fahrkarten kostenlos zu stornieren.
Aufgrund des hohen Anfragevolumens empfiehlt die DB die Stornierung der online oder mobil gebuchten Tickets – schnell und direkt – selbständig durchzuführen. Ab dem 2. April wird das online möglich sein.
Fahrkarten mit einem Buchungsdatum ab dem 14. März 2020 oder einem Reisedatum ab dem 1.Mai 2020 werden nicht kostenfrei in einen Gutschein im Wert des Tickets umgewandelt. Die Zugbindung bei diesen Fahrkarten bleibt bestehen und wurde nicht aufgehoben. Aktuelle Änderungen werden im Internet bekannt gegeben.
Für die Bahncard 100 hat das Unternehmen noch keine Regelung veröffentlicht. Wer eine solche Karte besitzt, soll sich an das spezielle Callcenter für Bahncard-100-Kunden wenden.
Pauschalreisen mit dem Flugzeug oder der Bahn
Mit der weltweiten Reisewarnung können Sie kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos stornieren. Durch die EU-weite Reisebeschränkungsempfehlung, die Deutschland umgesetzt hat, darf man ohne triftigen Reisegrund auch nicht mehr über die Grenzen nach Österreich, Frankreich, Luxemburg und Dänemark oder in die Schweiz reisen.
Auch Länder wie die USA, Israel, Polen und Tschechien haben Einreisebeschränkungen erlassen. Dadurch haben nun viele Menschen die Chance, Geld zurückzubekommen, erklärt die Verbraucherzentrale. Zumindest dann, wenn sie nach deutschem Recht gebucht haben.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale braucht man einzeln gebuchte Leistungen wie beispielsweise Hotels nicht mehr zu bezahlen. Das gilt für Buchungen nach deutschem Recht, falls man sein Ziel nicht erreichen konnte und nun Deutschland ohne wichtigen Grund nicht mehr verlassen kann beziehungsweise auch innerhalb Deutschlands nicht mehr reisen und Unterkünfte nicht mehr touristisch nutzen soll. Anders ist es, wenn Sie direkt beim Anbieter im Ausland gebucht haben. Dann kann das Recht des dortigen Landes gelten.
Tickets für Theater, Konzerte oder Sportveranstaltungen
Bei Karten für Großveranstaltungen, die durch den Veranstalter abgesagt wurden, besteht für die Kunden ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. In diesem Fall wendet man sich direkt an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle und informiert sich, wie eine Rückabwicklung erfolgt.
Falls man von sich aus vom Besuch der Veranstaltung zurücktreten will, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Denn die Angst vor einem Virus stellt keinen Grund dar, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.
Versicherungen auf Eintrittskarten würden nur dann einspringen, wenn man als Kunde erkrankt ist und daher an einer Veranstaltung nicht teilnehmen kann. In diesem Fall ist man auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.
Sollte die Großveranstaltung verschoben worden sein, müsse man dies grundsätzlich nicht hinnehmen. Wenn man an dem neuen Termin keine Zeit hat, können die Karten zurückgegeben, der Eintrittspreis und gegebenenfalls die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangt werden.
Allerdings muss dafür auch ein Termin vereinbart worden sein. Anders ist es, wenn zum Beispiel die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder mehrere Alternativtermine genannt wurden.
Falls man zur Teilnahme an einer Veranstaltung auch ein Zimmer gebucht hat, kommt es darauf an, ob man eine Pauschalreise gebucht hat – also Ticket und Hotel zusammen bei einem Anbieter gekauft wurden – oder eine getrennte Buchung vorliegt. Im ersten Fall kann von der gesamten Reise kostenlos zurückgetreten werden, wenn die Veranstaltung entfällt.
Im zweiten Fall ist die rechtliche Lage komplizierter. Hier hat unter bestimmten Umständen der Veranstalter bei einer Absage entstandene Schäden zu ersetzen, z.B. die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall trägt. Anders zu beurteilen ist es, wenn von so genannten unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen auszugehen ist (früher: „höhere Gewalt“). Ob eine Absage wegen des KPCh-Virus (Coronavirus) tatsächlich hierunter fällt, bleibt laut Verbraucherzentrale abzuwarten.
Dauerkarten und Jahresabos
Auch bei Dauerkarten ist es möglich, den Preis der einzelnen Veranstaltung zu ermitteln, erklärt die Verbraucherzentrale. Aus ihrer Sicht können Besitzer von Dauerkarten daher ebenfalls den anteiligen Preis für die abgesagte Veranstaltung zurückfordern, selbst wenn es in den AGB anders steht.
Das betrifft beispielsweise abgesagte Bundesligaspiele. Inzwischen hat die Deutsche Fußball Liga (DFL) generell alle Spiele der ersten und zweiten Bundesliga abgesagt und auf später verschoben. Viele Fußballvereine haben sich bereit erklärt, Ticketpreise zu erstatten. Für andere Sportarten gilt Ähnliches. Daher sollte man sich auf den Internetseiten der Vereine informieren.
Jahres- und Saisonkarten für Zoo, Schwimmbad und Co
Auch bei Jahres- oder Saisonkartenkunden von Einrichtungen wie Zoos oder Schwimmbädern dürften Rückzahlungsforderungen möglich sein. Dabei müssen sich Betroffene nicht sofort melden, denn für Rückforderungen gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Für so manchen Zoo ist die aktuelle Situation prekär. Der Osnabrücker Zoo beispielsweise bezieht aus den Eintrittsgeldern 75 Prozent seiner Gesamteinnahmen. Aufgrund den aktuellen Empfehlungen zum Aufenthalt im Freien brechen für viele Veranstalter – nicht nur Zoos – die Besucherzahlen massiv ein, was zu finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens führen kann.
Musikunterricht
Um sich an entsprechende Auflagen zu halten und Distanz zu halten sind einige private Musiklehrer dazu übergegangen, ihren Unterricht per Videokonferenz durchzuführen. Dadurch können selbstständige Musiker zumindest noch etwas Geld einnehmen und die Schüler mit ihrem Lehrer in Kontakt bleiben. Gleichzeitig können Eltern so die oft selbstständigen Musiklehrer in dieser speziellen Situation finanziell unterstützen.
Sollten die Unterrichtsstunden allerdings ganz ausfallen, besteht wie generell üblich aufgrund der fehlenden Leistungserbringung ein Erstattungsanspruch. Bei staatlichen Musikschulen, die meistens Ferienzeiten in ihrem Lehrplan vorsehen, in denen kein Unterricht stattfindet, ist es üblich, dass die Beiträge in dieser Zeit weiter abgebucht werden.
Ob darunter die aktuellen Schließungen fallen, bleibt für die Verbraucherzentrale abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass auch sie Beiträge zurückzahlen müssen.
Fitnessstudio
Alle Sportanlagen, ob öffentlich oder privat, sind nach den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern geschlossen. Das schließt auch die Fitnessstudios mit ein. Auch hier ist die Rechtslage aus Sicht des Kunden eindeutig. Aufgrund der fehlenden Leistungserbringung besteht auch hier ein Rückerstattungsanspruch für die Kunden.
Dass höhere Gewalt in Bezug auf die Schließung eine Rolle spielt, ist dabei unerheblich. Laut Verbraucherzentrale sind Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rückzahlungen für diesen Fall ausschließen, unwirksam. Die Anbieter versuchen ihre Mitglieder zu halten und bieten Onlinekurse oder besondere Extras und Gutscheine für die Zeit nach der Schließung an.
Ein genereller Rücktritt vom Vertrag (eine außerordentliche Kündigung) wird mit einer Begründung, die sich auf die vorübergehenden Schließung wegen des Coronavirus bezieht, wahrscheinlich schwierig.
Sportverein, Golfclubs, Reitvereine
Die Chancen, Geld von einem gemeinnützigen Verein zurückzubekommen, weil Trainingsstunden ausfallen, sind gering. Denn zwischen den Mitgliedern und dem Verein besteht ein deutlich anderes wirtschaftliches Austauschverhältnis als bei einem Fitnessstudiobetreiber und seinen Kunden. Entscheidend dabei ist, was in der Satzung steht.
Grundlegend können einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre, stellt beispielsweise der Deutsche Golfverband fest.
Der Mitgliedsbeitrag diene dazu, dass der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen könne. Allerdings beinhaltet dies nur die „echten“ Mitgliedsbeiträge. Für alle zusätzlichen Gebühren – beispielsweise für spezielle Kurse oder Veranstaltungen – sind zumindest anteilige Rückerstattungen in Betracht zu ziehen, berichtet die „Welt“.
Gerade im Vereinsrecht genießt die Treue- und Förderpflicht einen hohen Stellenwert. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung für die Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihm schadet.
Viele Vereine werden zudem von sich aus überlegen, wie sie ihren Mitgliedern entgegenkommen können, zum Beispiel indem sie die Mitgliedschaft automatisch um die Zeit verlängern, in der nicht gespielt werden konnte.
„Die Epoch Times bezeichnet das neuartige Coronavirus, das die Krankheit COVID-19 verursacht, als chinesischen KP-Virus, weil die Vertuschung und das Missmanagement der Kommunistischen Partei Chinas es dem Virus ermöglichten, sich in ganz China auszubreiten und eine globale Pandemie zu verursachen.“
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