Corona-Soforthilfe: FDP Bayern fordert Aussetzung von Rückmeldeverfahren

Die FDP in Bayern fordert eine Aussetzung von Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe. Empfänger sollen sich auf deren Charakter als Zuschuss verlassen können.
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Ein Stift liegt auf einem Antrag für den Corona-Soforthilfe-Zuschuss.Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa/dpa
Von 15. Juni 2023

Die COVID-19-Pandemie ist Vergangenheit, und viele Selbstständige und Freiberufler waren in der Zeit der Einschränkungen dringend auf die Corona-Soforthilfe angewiesen. Mit großer Irritation nehmen viele Betroffene nun Aufforderungen von Behörden wahr, Nachfragen zu deren Verwendung zu beantworten. In einigen Fällen stehen sogar Rückforderungen im Raum. Die FDP Bayern will nun eine Aussetzung der sogenannten Rückmeldeverfahren erzwingen.

FDP-Fraktion drängt auf Rechtsklarheit

In einem Dringlichkeitsantrag, den die Fraktion im Maximilianeum eingebracht hat, heißt es:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Rückzahlungspflicht der Corona-Soforthilfe vorübergehend auszusetzen, bis die dagegen laufenden Verfahren abgeschlossen sind und Rechtsklarheit besteht.“

Die FDP-Fraktion nimmt unter anderem auf anhängige Verfahren mittelständischer Unternehmer bezug. Eines davon hat ein Betroffener Ende Mai vor dem Verwaltungsgericht München eingebracht. Er will eine endgültige Klärung dahingehend herbeiführen, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Zuschuss gehandelt habe.

Ministerium: Verfahren für die Verwaltung „grundsätzlich abgeschlossen“

In dieser Weise habe sich auch das Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in einer Mitteilung vom 27. Februar 2021 geäußert. Darin hieß es, in Bayern werde kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt. Immerhin hätten die Bewilligungsstellen „bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft“.

Aus diesem Grund seien die Verfahren für die Verwaltung „grundsätzlich abgeschlossen“. Allerdings enthielt die Mitteilung noch einen Einschub, der auf eine „Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen“ verwies.

Die Corona-Soforthilfen sollten während der Pandemie finanzielle Unterstützung für davon betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler bereitstellen. Die Bundesländer haben die konkrete Ausgestaltung individuell umgesetzt.

Rechtscharakter der Corona-Soforthilfe: Vieles deutet auf Zuschuss hin

Unternehmen, die Soforthilfen in Anspruch genommen haben, gingen davon aus, dass es sich um einen Zuschuss handelte. In diesem Fall hätten sie dem Rechtscharakter der Zuwendung nach nicht mit einer möglichen Rückforderung zu rechnen. Andernfalls wäre es vonseiten des Staates erforderlich gewesen, die Leistung als Darlehen zu gewähren.

Das Bundesfinanzministerium differenzierte auf seiner Webseite ebenfalls zwischen Zuschüssen und Krediten. In Baden-Württemberg war ebenfalls von einem „Zuschuss“ die Rede. Allerdings sei dieser an Bedingungen geknüpft. In einem Informationsschreiben der Kreishandwerkerschaft Calw hieß es:

Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.“

Ähnliche Vorbehalte hatten auch andere Bundesländer vorgesehen. Die Rückmeldeverfahren sollten sicherstellen, dass die Soforthilfegelder zweckgemäß verwendet wurden und den tatsächlich bedürftigen Empfängern zugutekamen.

Scholz sprach von „schnellen und unbürokratischen“ Zuschüssen

Die Empfänger sind in Verfahren dieser Art aufgefordert, Rückmeldungen über ihre wirtschaftliche Lage und die Verwendung der erhaltenen Mittel abzugeben. Dies sollte einen effektiven Einsatz der Soforthilfe gewährleisten und Missbrauch ausschließen.

Es gab auch Diskussionen darüber, ob die Soforthilfe als steuerbare Einnahme zu behandeln sei. Diesbezüglich gab es ebenfalls keine einheitliche Linie unter den Bundesländern. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz sprach von einer „schnellen und unbürokratischen Soforthilfe“. Auch hier war die Rede von einem Zuschuss, nicht von einem Kredit gehandelt. Scholz erklärte damals:

Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“

Dennoch ergingen noch 2023 zum Teil erhebliche Rückzahlungsforderungen an einige Betriebe. Zum Teil beliefen sich diese auf vier- oder fünfstellige Summen.

Gerichte schränken Spielraum für Rückforderung von Corona-Soforthilfe ein

Das VG Köln und das VG Düsseldorf haben in bereits abgeschlossenen Verfahren bereits geurteilt, dass „keine Rückzahlungspflicht bei den betroffenen Betrieben besteht“. Die zugrunde liegenden Rückforderungsbescheide seien rechtswidrig ergangen.

In den Verfahren machten die Verwaltungsrichter deutlich, dass die Betroffenen unklare Regelungen nicht gegen sich wirken lassen müssten. Es habe damals insbesondere keine klare Definition gegeben, wann von einem „Liquiditätsengpass“ auszugehen sei. Nachträglich erstellte Verwaltungsvorschriften und Richtlinien seien rückwirkend nicht anwendbar.

Experten gehen davon aus, dass nur in wenigen Fällen eine Rückforderung statthaft sein könnte. Dies gelte vor allem für falsche Angaben im Antrag. Darüber hinaus müsse es jedoch bereits im Bewilligungsbescheid Vorbehalte gegeben haben.



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