Was gilt wo? Ein Überblick über die Reisefreiheit in Deutschland
Die traumatischen Erfahrungen und die Folgen des rigorosen Corona-Lockdowns vom Frühjahr für die Wirtschaft haben auch in Deutschland bei immer mehr Entscheidungsträgern die Erkenntnis reifen lassen: Ein solcher stellt kein weiteres Mal eine politische Option dar, auch wenn die Fallzahlen wieder steigen.
Zudem wurden mehrere Maßnahmen bereits durch Höchstgerichte als unzulässig eingestuft. Die derzeitige differenzierte Herangehensweise nach Inzidenzen und Risikogebieten hat mehr Flexibilität ermöglicht – die jedoch häufig auf Kosten der Transparenz geht. Im Herbstferienmonat Oktober gelten in allen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen zu Reisen für Personen aus Risikogebieten.
Risikogebiete umfassen nicht nur urbane Ballungsräume
Anders als im Frühjahr spielen die täglichen Zahlen an positiv Getesteten eine deutlich geringere Rolle. Mittlerweile ist die Sieben-Tage-Inzidenz nach Kreis und Bundesland der Anknüpfungspunkt für etwaige Eindämmungsmaßnahmen. Das Robert Koch-Institut (RKI) liefert dafür täglich einen Lagebericht. Dieser enthält unter anderem auch eine Datenübersicht über die 15 Landkreise mit den höchsten Zahlen an positiv Getesteten und eine Karte, in der die übrigen in hell- oder dunkelroter Farbe markiert sind.
An der Spitze stehen dabei (Stand: 12.10.) unangefochten die Berliner Bezirke Neukölln (142,3 Fälle pro 100.000 Einwohner) und Mitte (106,1). An dritter Stelle folgt Herne (86,3) vor einem weiteren Berliner Bezirk, nämlich Tempelhof-Schöneberg (85,4). Allerdings befinden sich nicht nur urbane Ballungsgebiete unter den betroffenen Gebieten, sondern auch mehr oder minder stark ländlich geprägte Regionen wie Regen im Bayerischen Wald oder der Eifelkreis Bitburg-Prüm.
Die Quelle der Zahlen sind die Kreise selbst. Dies entspricht in der Regel dem Wohnort der positiv Getesteten. Das RKI weist jedoch darauf hin, dass Wohnort und wahrscheinlicher Infektionsort nicht übereinstimmen müssen.
Meck-Pomm: Niedrigste Inzidenz – aber strengste Restriktionen
Die Bundesländer haben unterschiedliche Strategien zum Umgang mit Personen gewählt, die aus Risikogebieten anreisen. Diese reichen von zwingender Quarantäne bei der Einreise in Länder wie Mecklenburg-Vorpommern oder Rheinland-Pfalz über Beherbergungsverbote für gewerbliche Anbieter bis hin zu Nachweisvorschriften über Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind, oder Atteste über das Nichtvorliegen von Verdachtsmomenten.
Auf diesem Weg versuchen die Länder, einerseits dem Tourismus nicht noch mehr zu schaden als infolge der Corona-Krise ohnehin zu erwarten wäre, andererseits aber auch den Anstieg an positiven Tests aus dem eigenen Verantwortungsbereich herauszuhalten.
Dies erklärt auch, warum ausgerechnet das dünn besiedelte Tourismusland Mecklenburg-Vorpommern trotz einer verschwindend geringen Inzidenz von 5,2 positiv Getesteten auf 100.000 Einwohner die strengsten Vorschriften bezüglich der Einreise aus Risikogebieten kennt: Viele Kurzurlauber und Besitzer von Zweitwohnsitzen stammen aus Berlin. Mit Blick auf Letztgenannte erscheint eine häusliche Quarantäne im eigenen Ferienhaus auf dem Land offenbar als zumutbar – während Urlauber aus Nicht-Risikogebieten mit einer Aussicht auf eine geringe Ansteckungsgefahr hoffen dürfen.
Überlastung des Gesundheitssystems fand nicht statt
Private Besuche unterliegen weiterhin keinen Beschränkungen. Dies gilt selbst dann, wenn die Besucher aus einem Risikogebiet anreisen. Hinter der veränderten Vorgehensweise steht auch ein Strategiewechsel. Im Frühjahr bestand die Hauptsorge der Regierungen in einem möglichen Kollaps des Gesundheitswesens infolge überfüllter Intensivstationen. Die Schreckensbilder aus italienischen Kliniken verstärkten die Furcht.
Heute zeichnet sich ab, dass zum einen die meisten positiv Getesten nicht den Hauptrisikogruppen angehören. Infizierte aus diesen Gruppen erkranken mittlerweile seltener schwer am neuartigen Coronavirus und die Zahl der Intensivbehandlungen oder Todesfälle entkoppelt sich von jener der positiven Tests. Eine Überlastung des Gesundheitswesens erscheint demnach immer mehr als ein unwahrscheinliches Szenario.
Um die Entwicklung der Corona-Fälle dennoch bestmöglich im Blick behalten und Cluster frühzeitig erkennen zu können, spielen Dokumentationspflichten eine größere Rolle. Gleichzeitig erscheint eine mögliche Verbreitung von Corona über private Feiern im familiären Kreis als schneller und besser nachvollziehbar.
Höchstgerichte könnten einzelne Corona-bedingte Restriktionen aufheben
Dass die gewählte Referenzzahl für Risikogebiete von 50 positiv Getesteten auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen eine gewisse Willkür in sich trägt und infolge einer deutlich vermehrten Anzahl an Tests nun auch Corona-Fälle mit nur leichtem Verlauf erfasst werden, liegt auf der Hand.
Andererseits bleibt die Politik nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher Niederlagen vor Höchstgerichten darauf angewiesen, objektiv nachvollziehbare und transparente Maßstäbe für mögliche Maßnahmen zu schaffen. Der nun festgesetzte Referenzwert soll vor allem auf die verfügbaren Krankenhauskapazitäten und Kontaktverfolgungskapazitäten der Gesundheitsämter abgestimmt sein.
Inwieweit die Höchstgerichte die nun geltenden Detailvorschriften in Kraft belassen werden, wird sich möglicherweise schon in der Phase zwischen Herbstferien und Weihnachten erweisen. Die Hotelbranche wird voraussichtlich argumentieren, dass Übernachtungen in Einzel- oder Doppelzimmern bis dato erheblich weniger zur Verbreitung des Virus beigetragen haben als Gemeinschaftsunterkünfte, Arbeitsplätze, der Einzelhandel oder erst recht Veranstaltungen im privaten Rahmen.
Am stabilsten erwiesen sich bislang Maskenpflichten gegenüber Anfechtungen vor Gerichten. Zwar ist es höchst umstritten, inwieweit diese tatsächlich Ansteckungen verhindern. Andererseits werteten die Höchstgerichte die Beeinträchtigung für die Rechte des Einzelnen durch Vorschriften dieser Art nicht als gravierend genug, um sie als unzumutbar zu bewerten.
Innerdeutsche Reise-Regelungen im Einzelnen
Im Einzelnen gelten derzeit (Stand 13.10.) in den Bundesländern folgende Bestimmungen für Personen, die aus innerdeutschen Risikogebieten anreisen:
BADEN-WÜRTTEMBERG: In Baden-Württemberg gibt es keine Einreiseverbote oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten. Wer aus einem solchen Gebiet kommt, darf nur dann etwa in Pensionen und Hotels beherbergt werden, wenn ein höchstens 48 Stunden alter negativer Corona-Test vorliegt.
BAYERN: Es gibt kein Einreiseverbot. Das bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht regelmäßig eine Liste der Städte und Kreise, für deren Bewohner das Beherbergungsverbot gilt. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist.
BERLIN: Für die Einreise gibt es keine Beschränkungen. Der Senat hat noch kein Beherbergungsverbot beschlossen.
BRANDENBURG: Wer vorhat, aus Corona-Hotspots nach Brandenburg zu fahren, kann Ausflüge unternehmen oder einkaufen gehen. Übernachtungen sind nicht erlaubt, außer bei Vorlage eines negativen Corona-Tests, der vor Abreise höchstens 48 Stunden alt gewesen sein darf, oder bei zwingenden beruflichen oder medizinischen Reisen.
BREMEN: In Bremen gibt es kein Einreiseverbot und keine Quarantänepflicht oder ein Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten.
HAMBURG: Es gibt kein Einreiseverbot für Menschen aus inländischen Risikogebieten. Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem solchen aufgehalten haben. Falls doch, können sie mit einem negativen Testergebnis übernachten, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.
HESSEN: Es gibt kein Einreiseverbot, dafür aber ein Beherbergungsverbot für Reisende aus Risikogebieten. Wer mit einem ärztliches Attest nachweisen kann, dass keine Anhaltspunkte für eine Corona-Infektion vorliegen, darf übernachten.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Neben einem aktuellen negativen Corona-Test schreibt die Corona-Landesverordnung weiterhin eine 14-tägige Quarantäne unmittelbar nach der Einreise vor. Die Wartezeit kann durch das zuständige Gesundheitsamt verkürzt werden, wenn ein zweiter, selbst zu bezahlender Test nach fünf bis sieben Tagen ebenfalls negativ ausfällt.
NIEDERSACHSEN: Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht beschränkt. Tagestourismus ist möglich. Es gelten keine Quarantänevorgaben für deutsche Risikogebiete. Allerdings gilt ein Beherbergungsverbot. Wenn etwa der Infektionsherd klar begrenzt ist oder Reisende einen höchstens zwei Tage alten negativen Corona-Test vorlegen können, sind Ausnahmen möglich. Im Internet sind die betroffenen Gebiete aufgeführten.
NORDRHEIN-WESTFALEN: In NRW gibt es keine Beschränkungen und vorerst kein Beherbergungsverbot für Urlauber aus nationalen Risikogebieten.
RHEINLAND-PFALZ: Reisende aus innerdeutschen Risikoregionen müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Ab diesem Dienstag gilt ein Beherbergungsverbot für sie, außer sie haben einen negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die betroffenen Regionen sind auf der Internetseite der Landesregierung gelistet.
SAARLAND: Im Saarland gilt seit Ende Juni ein Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Risikogebieten, es sei denn Sie können einen ärztlich attestierten, negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als zwei Tage ist.
SACHSEN: Die Einreise ist erlaubt. Wer aus einem Risikogebiet etwa aus dem Ausland kommt, muss sich testen lassen. Bis ein negatives Ergebnis vorliegt, besteht die Pflicht zur häuslichen Quarantäne.
SACHSEN-ANHALT: Die Einreise ist erlaubt. Die Beherbergung von Personen aus Risikogebieten zu touristischen Zwecken ist verboten, außer der Gast kann ein Attest vorlegen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Covid-19-Erkrankung gibt.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: In Schleswig-Holstein gelten keine Beschränkungen. Ein Beherbergungsverbot besteht für gewerbliche Betriebe. Es gibt allerdings die Möglichkeit, einen negativen Corona-Test vorzulegen, der höchstens 48 Stunden alt ist.
THÜRINGEN: Es gibt keine Einreisebeschränkungen oder ein Beherbergungsverbot für Menschen aus deutschen Risikogebieten.
Was die Einstufung von Gebieten des Auslandes als Risikogebiete anbelangt, präsentiert das RKI auf einer eigenen Seite eine Liste, die auf den Einschätzungen von Auswärtigem Amt und der Bundesministerien für Gesundheit und Inneres beruht.
(Mit Material der dpa)
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