Ist die Corona-Pandemie eine „PCR-Test-Pandemie“? – Fast jeder zweite COVID-19-Fall ohne bekannte Symptome

In den Köpfen vieler Menschen ist folgendes Bild verankert: Wer infiziert ist, der ist krank. Das kennen wir von Grippe: Husten, Schnupfen, Kopfweh, Fieber. Ein Grippekranker fühlt sich matt und bleibt von sich aus Zuhause. In Corona-Zeiten zeichnet sich jedoch häufig etwas anderes ab: Gegen gesund wirkende Menschen ohne irgendwelche Symptome werden vielerorts aufgrund positiver Corona-Tests Quarantänemaßnahmen verhängt. Epoch Times gibt einen Überblick über die Ergebnisse einer Umfrage zu den PCR-Tests in den einzelnen Bundesländern.
Von 20. Oktober 2020

Laut RKI-Meldungen liegen zum 20. Oktober 373.167 Infizierte sowie 9.836 Todesfälle in Verbindung mit SARS-CoV-2 vor. Berücksichtigt man eine Inkubationszeit von maximal 14 Tagen, sind rein statistisch aktuell 69.909 Menschen mit SARS-CoV-2 infiziert [Anmerk. d. Red.: Infizierte 20. Oktober minus Infizierte am 06. Oktober] – das RKI selbst gibt diese Zahl nicht explizit an. Anhand der Schätzung der Genesenen belaufen sich die aktuell Infizierten auf 71.499 [Stand 19.10.2020]. Aber wann gilt ein Mensch als „infiziert“? Und was sagt ein PCR-Test aus?

Im Lagebericht des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 19. Oktober 2020 heißt es: „In Einklang mit den internationalen Standards der WHO und des ECDC wertet das RKI alle labordiagnostischen PCR-Nachweise von SARS-CoV-2 unabhängig vom Vorhandensein oder der Ausprägung einer klinischen Symptomatik als COVID-19-Fälle.“

Eine RKI-Abbildung verweist auf die übermittelten Fälle mit Erkrankungsdatum seit dem 1. März 2020. Weiter heißt es: „Bezogen auf diese Fälle ist bei 150.511 Fällen (41 Prozent) der Erkrankungsbeginn nicht bekannt bzw. sind diese Fälle nicht symptomatisch erkrankt.“ Für diese Fälle werde das Meldedatum anzeigt.

RKI-Abbildung 2 auf Seite 4. Foto: Screenshot RKI

Keine typischen Symptome bei 150.511 „COVID-19-Fällen“

Mit anderen Worten: Bei 150.511 „COVID-19-Fällen“ wurden dem RKI keine typischen COVID-19-Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder des Geschmacksinns oder Pneumonie zugeordnet.

Ausweislich seiner Zusammenstellung der COVID-19-Symptome verweist das RKI darauf, dass eine Pneumonie, also eine Lungenentzündung, lediglich bei drei Prozent der erfassten Symptome für COVID-19-Fälle in Deutschland gemeldet wurde.

RKI Bild 1, Tabelle 2: Erfasste Symptome für COVID-19-Fälle in Deutschland (Meldedaten). Foto: Screenshot RKI

Umgangsweise der Bundesländer mit Corona-Tests

Epoch Times hat umfangreiche Recherchen in den Bundesländern rund um die Datenauswertung der PCR-Tests vom 24. September bis 14. Oktober durchgeführt. Anlass war die Aussage des Charité-Virologen Christen Drosten, dass zukünftig bei Testauswertungen auch die Infektiosität auf SARS-CoV-2 ermittelt werden könne. Wir fragten unter anderem nach: „Wie beurteilt Ihre Behörde die Aussage, dass man zukünftig anhand des Corona-Tests eine Infektiosität erkennen kann?“

Aus Baden-Württemberg erhielten wir die Antwort, dass man  „jedwede gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die sich in der Praxis als gewinnbringend erweisen“ begrüße. Bereits seit Ende Januar werden die PCR-Tests dort eingesetzt. Meldepflicht für ein Labor sei der Nachweis von SARS-CoV-2 und für einen Arzt ein COVID-19-Verdachtsfall. „Der Nachweis von Virus-DNA gilt jedoch allgemein als Nachweis einer akuten Infektion. Zudem liegen im Labor die Ct-Werte vor, auch wenn sie bislang nicht quantitativ berücksichtigt werden.“

Unabhängig, ob Symptome bestehen oder nicht, würden positiv getestete Personen gemeldet. Auch wer keine Symptome habe, müsse bei positivem Test in Quarantäne, da er als infektiös gelte. Auch als „Ansteckungsverdächtige“ geltende Personen, also Menschen, die Kontakt zu einem positiv Getesteten haben, müssen in eine Quarantäne. „Ein negatives Testergebnis führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Verkürzung der Quarantänezeit“, heißt es vom Ministerium. In der 39. Kalenderwoche lag die Positivrate in Baden-Württemberg bei 1,4 Prozent.

Hessen erklärt Ct-Wert

Während der Inkubationszeit müsse verhindert werden, dass „ein insbesondere bei COVID-19 Asymptomatischer“ weitere Personen ansteckt, begründet das Hessische Ministerium für Soziales und Integration die Quarantäne. Weiter wird erklärt, dass der sogenannte Ct-Wert einen Hinweis auf die Virusmenge gibt, die ein Mensch in sich trägt. „ Er zeigt an, wie viele Runden die PCR laufen muss, bis Virus-Erbgut entdeckt wird“, teilte Pressesprecherin Yvonne Wagner mit:

„Bei einem Patienten mit viel Virusmaterial im Körper schlägt der Test häufig schon nach 10 bis 15 Ct-Runden an, sagen Labormediziner.“ Wenn die PCR aber mehr als 30 Runden brauche, um Virusmaterial zu entdecken, sei ein Patient sehr wahrscheinlich gar nicht mehr ansteckend. Der Webseite des Robert Koch-Instituts zufolge lasse sich aus den Proben von Menschen mit einem Ct-Wert von mehr als 30 in Laborversuchen kein Virus mehr vermehren.

„Der CT-Wert kann Hinweis auf eine anschwellende oder auch abklingende Infektion sein“, heißt es weiter in der Antwort aus Hessen. Die Beurteilung obliege aber dem jeweiligen behandelden Arzt.

NRW: PCR-Test als „Goldstandard“

Der Genomnachweis mittels RT-PCR gelte als „Goldstandard“ für Diagnostik, hieß es von der Pressestelle Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. In dem Bundesland waren laut Datenstand vom 2. Oktober insgesamt 71.357 Bürger positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Insgesamt 4,5 Millionen Corona-Tests wurden bis dahin in NRW ausgewertet.

Bis zum 27. September wurden dort insgesamt rund 145.000 Lehrkräfte auf das neuartige Virus getestet. 182 waren laut Test positiv  etwa 0,1 Prozent. Die Anzahl der getesteten Schüler wurde nicht gesondert erfasst. 

Hamburg fordert keine Angaben zu Ct-Wert

Die Hamburger Sozialbehörde informierte uns darüber, dass das Infektionsschutzgesetz in Paragraf sieben „lediglich die namentliche Meldung des Erregernachweises“ verlange. Aus diesem Grund würde die Zahl der Hamburger Bewohner erhoben werden, bei denen das Coronavirus festgestellt wurde. Die Übermittlung von Laborparametern wie beispielsweise dem Ct-Wert, der Aussagen zur Viruslast zulasse, werde nicht gefordert.

Gleichzeitig verwies die Behörde darauf, dass in Hamburger Laboren verwendete PCR-Nachweissysteme „eine sehr hohe Sensitivität und Spezifität verwenden. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Infektion werden Proben aus oberen und tiefen Atemwegen entnommen. In der 39. Kalenderwoche lag die Positivquote nach Angabe der Hamburger bei 1,4 Prozent.

Bremen: Maßnahmen anhand des Ct-Wertes

Im Bundesland Bremen hingegen wird nach Auskunft des Pressesprechers Lukas Fuhrmann der Ct-Wert bei der Einschätzung zur Infektiosität und der daraus resultierenden Maßnahmen berücksichtigt. Unterschiede zwischen positiv getesteter und erkrankter Person gibt es nicht, zumindest nicht, was die Dauer einer Quarantäne angeht.

Jedoch gebe es einen Unterschied für die Ermittlung von Kontaktpersonen bezüglich des vermuteten Zeitpunkts der Ansteckungsfähigkeit: „Bei asymptomatischen Personen werden vorsorglich die Kontaktpersonen bis sieben Tage vor dem Vorliegen des Testergebnisses zurückverfolgt. Bei Personen mit Symptomen bis zwei Tage vor Symptombeginn, wie es das RKI empfiehlt.“

Schleswig-Holstein: Isolierung bei positivem Testergebnis

In Schleswig-Holstein nutzen die Gesundheitsämter den Ct-Wert bei der PCR-Untersuchung als Kriterium zur Beurteilung der Infektiosität. „Positiv getestete Personen sind grundsätzlich ansteckungsfähig und fungieren als Überträger, auch wenn sie nicht erkrankt sind“, teilte Pressesprecher Marius Livschütz mit. „Für positiv getestete Personen wird nach Paragraf 28 Infektionsschutzgesetz eine Isolierung angeordnet.“  Basis der veranlassten Maßnahmen sei der Nachweis von SARS-CoV-2. Für die Dauer der Maßnahmen werde bei Nachtestungen zur Bewertung der Infektiosität der Ct-Wert einbezogen.

Bis zur 38. Kalenderwoche wurden in Schleswig 652.006 Corona-Tests durchgeführt, von denen 4.686 positiv waren. Damit betrug die Positivquote im Durchschnitt  0,72 Prozent.  Wie viele Personen damit getestet wurden, konnte nicht gesagt werden. „Negative Ergebnisse werden gesondert nicht erfasst“, hieß es aus Schleswig.

Brandenburg: Weitere Informationen lassen auf Infektiosität schließen

Aus Brandenburg erreichte uns die Antwort, dass die Einordnung von Testergebnissen dem Fachpersonal in Laboratorien vorbehalten sei. „Durch die angewandten PCR-Tests lässt sich nicht direkt auf die Infektiosität schließen, hier sind unter anderem weitere Informationen der getesteten Person notwendig“, teilte uns Pressesprecher Dominik Lenz mit. Die übermittelten Ergebnisse dieser Labore seien derzeit in der Regel qualitativ, das Ergebnis werde als positiv oder negativ übermittelt. Bei nicht eindeutigen Ergebnissen würden die Labore Rücksprache mit den Gesundheitsämtern halten und es werde beispielsweise eine neue Probe genommen.

Lenz wies darauf hin, dass der Ct-Wert von verschiedenen Faktoren wie Probenahmequalität, Transport oder verwendeter Methoden und Geräten abhänge „und zwischen Laboren in der Regel nicht vergleich bar ist“. Aus diesem Grunde werde das Ergebnis der SARS-CoV-2-Testungen bisher in der Regel qualitativ, also positiv oder negativ, ausgewertet.

Für eine Quarantäne sei eine Infektiosität nicht ausschlaggebend. Die rechtliche Grundlage für eine Absonderung einer „infizierten Person“ –  allgemein als Quarantäne bezeichnet – sei das Infektionsschutzgesetz. Gemäß Paragraf 30 Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift können „bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“, erklärt Lenz für das Bundesland Brandenburg

„Falls die Kontaktperson früher bereits selbst ein bestätigter COVID-19-Fall war, ist keine Quarantäne erforderlich.“ Dann würde ein „Selbstmontoring“ erfolgen, bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbst-Isolation und Testung. „Bei positivem Test wird die Kontaktperson wieder zu einem Fall.“

Sachsen: Kein Unterschied zwischen positv getestet und erkrankt

Im Namen des Sozialministeriums Sachsen erhielten wir die Antwort, dass dort zwischen positiv getesteter und erkrankter Person kein Unterschied gemacht werde. „Für uns ist die Meldung der positiv getesteten Personen durch die regionalen Gesundheitsämter relvant“, hieß es. Die ergebe sich aus der Meldepflicht. Darüber hinaus würde man eine Meldung bezüglich der stationär aufgenommenen COVID-19-Patienten erhalten.

Mit Stand 2. Oktober wurden in Sachsen 56.285 Proben von insgesamt 48.496 Personen auf SARS-CoV-2 durch die Landesuntersuchungsanstalt untersucht. Nach Auskunft des Ministeriums betrug die Positivrate 5,9 Prozent. Von rund 485.000 Schülern befanden sich seit Schuljahresbeginn bis zum 2. Oktober 876 Schüler in Quarantäne. Das entspricht rund 0,2 Prozent der Schüler.

Sachsen-Anhalt: Quarantäne-Ausnahmen bei Personalmangel

Pressesprecher Andreas Pinkert vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration in Sachsen-Anhalt wies darauf hin, dass es beim medizinischen Personal die Möglichkeit gebe, die Empfehlungen zur Quarantäne bei Personalmangel anzupassen. Im Übrigen würden auch in Sachsen-Anhalt den Gesundheitsämtern die positiven Laborergebnisse gemeldet werden.

Generell werde unterschieden, ob eine ansteckende Person zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erkrankt (symptomatisch) war, ob sie noch keine Symptome entwickelt hatte (präsymptomatisches Stadium) oder ob sie auch später nie symptomatisch wurde (asymptomatische Infektion). „Eine große Bedeutung haben die Übertragungen von infektiösen Personen, wenn sie bereits Krankheitszeichen (Symptome) entwickelt haben“, betonte Pinkert.

Darüber hinaus stecke sich „ein relevanter Anteil“ von Personen bei infektiösen Personen innerhalb von ein bis zwei Tagen vor deren Symptombeginn an. Schließlich gebe es „vermutlich“ auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung).

Thüringen: PCR-Methode kann nicht unterscheiden

Silke Fließ, Pressesprecherin des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, erklärte, dass das Nukleinsäureamplifikationsverfahren das Standardverfahren zum Nachweis von SARS-CoV-2 sei. Als Beispiel führte sie den PCR-Test an. Diese Methode weise die Erbsubstanz des Erregers, die RNA, nach. „Sie ist hoch empfindlich, kann aber nicht zwischen vermehrungsfähigen, infektiösen Viruspartikeln und nicht infektiösen RNA-Stücken unterscheiden.“  Die Tests würden prinzipiell qualitativ, also positiv oder negativ, ausgewertet. Bezüglich der quantitativen Aussage zur Viruslast verwies sie auf den Ct-Wert.

„Nur durch Zellkulturuntersuchungen kann ein vermehrungsfähiges, infektiöses Virus nachgewiesen werden“, teilt die Pressesprecherin weiter mit. Diese Untersuchungen könnten nur in einem virologischen Labor der Schutzstufe drei durchgeführt werden. „Ein solches ist in Thüringen nicht vorhanden.“ Die Ct-Werte würden lediglich bei Nachuntersuchungen von COVID-19-Patienten zur Einschätzung der Infektiosität im Erkrankungsverlauf herangezogen werden, um eine Entlassung aus der Isolation zu begründen.

Im Rahmen der Meldepflicht werde in Thüringen nicht zwischen positiv getesteter und erkrankter Person unterschieden. Jedoch könnten von den Gesundheitsämtern in der Meldesoftware zusätzliche Daten erfasst werden, unter anderem Symptome.

Eigene wissenschaftliche Erkenntnisse erhebe Thüringen nicht, „sondern richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie nach den Empfehlungen von übergeordneten Behörden, wie dem Robert Koch-Institut oder dem Europäischen Zentrum für Prävention und die Kontrolle von Krankheiten“.

Aus den ihnen übersandten Daten, darauf weist das Ministerium Thüringen hin, könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, wie viele Tests durchgeführt worden seien. Da auch Tests aus anderen Bundesländern in Thüringen ausgewertet würden, sei auch nicht bekannt, wie viele der Getesteten aus Thüringen stammen. „Und vice versa werden auch Tests von Thüringen in Laboren in anderen Bundesländern durchgeführt.“ Für die Entwicklung der Infektionszahlen im Bundesland werde eine „Linelist“ geführt, die über die Positivtests Auskunft gibt.

Rheinland-Pfalz: Infektionsketten geben wissenschaftliche Hinweise auf Infektiosität

Schließlich fragten wir auch beim Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz nach, wie die Behörde Drostens Aussage, man könne zukünftig anhand des Corona-Tests eine Infektiösität erkennen, beurteilt. Die Antwortet lautete:

„Aus Sicht des Gesundheitsministeriums wird die praktische Bedeutung der derzeit vorliegenden Ergebnisse aus Forschungen zulässig in die Zukunft projiziert. Dies allein reicht nach unserem Kenntnisstand aber nicht aus, um ein solches Vorgehen in die derzeitige Praxis des Infektionsschutzes zu integrieren.“

Im Rahmen von Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalte die Landesregierung Kenntnis „von Erkrankten und Infizierten“. Meldepflichtig sei dabei bereits der Verdacht. „Nach einem positiven Test gilt eine Person entweder als krank (bei Vorliegen von Symptomen) oder als Ausscheider (bei asymptomatischem Verlauf). Aus diesem Grund werde die Quarantäne nach Paragraf 30 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz angeordnet. Bei Kontaktpersonen, die als ansteckungsverdächtig im Sinne des Gesetzes gelten, „kann“ das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnen.

Das Ministerium weist darauf hin: Wissenschaftliche Hinweise auf die Infektiosität während der präsymptomatischen Phase und auf die Notwendigkeit der Absonderung von Kontaktpersonen ohne Symptome ergeben sich aus Untersuchungen von Infektionsketten, bei denen sich Infizierender und Infizierter genau identifizieren lassen.

In Rheinland-Pfalz wurden bis zum 9. Oktober 11.770 Personen positiv getestet. „Darüber, wie viele Menschen über diese Fälle hinaus in Rheinland-Pfalz insgesamt in Quarantäne mussten, liegen dem Gesundheitsministerium keine Erkenntnisse vor“, teilte der Mainzer Pressesprecher Markus Kuhlen mit. 3.061 Menschen im Land sind nach Meldungen der Behörde „aktuell mit dem Coronavirus infiziert“ (Stand 20. Oktober). Laut DIVI-Intensivbettenregister befinden sich 40 als COVID-19-Fälle eingestufte Patienten in intensivmedizinischer Behandlung.

Berlin, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern

Die Berliner Senatsverwaltung verwies uns bezüglich unserer Anfrage pauschal auf ihre Lageberichte und die Seiten des RKI. Antworten aus Bayern und Mecklenburg-Vorpommern auf unsere Anfrage liegen nicht vor.

Der aktuelle Lagebericht für Mecklenburg-Vorpommern lässt jedoch erkennen, wie wichtig eine korrekte Datenerfassung ist. Dort wird von 1.726 insgesamt gemeldeten Fällen sowie 182 stationär behandelten COVID-19-Patienten, von denen 26 ITS-pflichtig seien, gesprochen.

Auszug aus dem täglichen Lagebericht des Landesamtes Gesundheit und Soziales vom 19.10.2020. Foto: Screenshot LAGuS

Berücksichtigt man jedoch die Anzahl der geschätzten Genesenen von 1.309 sowie die 21 gemeldeten Todesfälle, kommt man auf eine aktuelle Anzahl als COVID-19 eingestufte Fälle von 396 Personen, die auf 1,6 Millionen Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern kommen.

Im DIVI-Intensivbettenregister sind statt der 26 „ITS-pflichtigen“ lediglich drei Patienten aufgelistet, von denen einer invasiv beatmet wird. Ein Unterschied zwischen positiv getestet, infiziert und erkrankt gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Das heißt:

Jeder, der nicht genesen oder gestorben ist, gilt automatisch als „erkrankte Person“.

Lagebericht vom 19.10.2020 Foto: Screenshot Lagus MV

In allen Bundesländern werden allen Zahlen und allen Maßnahmen der PCR-Test zugrunde gelegt.  [Anm. d. Red.: An dieser Stelle wurde am 22. Juni 2021 ein Absatz entfernt, der nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Wir bitten um Entschuldigung. Entgegen dieser ursprünglichen Behauptung wurde das Virus 2020 isoliert und das vollständige Genom veröffentlicht.]

„Sogar das CDC, also das amerikanische Center for Disease Control and Prevention berichtet noch in einem Dokument vom 13. Juli ’20 auf Seite 39, dass kein Virusisolat vorhanden sei“, erklärt der Jurist Reiner Fuellmich in einem Youtube-Video vom 14. Oktober.

Der Anwalt erklärt, dass es sich nicht um eine Corona-, sondern eine „PCR-Test-Pandemie“ handele. Vor diesem Hintergrund bleibe es dabei, dass „diejenigen, die mit ihren vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptungen dazu, dass PCR-Tests Infektionen – mit was auch immer – erkennen könnten, dafür zur Verantwortung gezogen werden“.

Der Göttinger Anwalt ist seit 26 Jahren als Prozessanwalt aktiv; er ist in Deutschland und Kalifornien zugelassen und Gründungsmitglied der Stifung „Corona-Ausschuss“. Mit einer US-Sammelklage will er gegen die Hersteller und Verkäufer des „defekten Produkts PCR-Tests“ vorgehen.

[Anm.d.Red.: Die Aussagen aus den einzelnen Bundesländern dienen jeweils als Beispiel. Sofern Bundesländer sich inhaltlich gleich geäußert haben, wurde dies nicht ausdrücklich wiedergegeben.]

 

[Anm. d. Red.: An dieser Stelle wurde am 22. Juni ein Absatz entfernt, der nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Wir bitten um Entschuldigung. Entgegen dieser ursprünglichen Behauptung wurde das Virus bereits 2020 isoliert und das vollständige Genom veröffentlicht.]



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