Corona-Maßnahmen: Gericht in Greifswald bringt 15-Kilometer-Regel ins Wanken

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat zwei Klägern gegen die im Landkreis verfügte 15-Kilometer-Regel im Rahmen der Corona-Maßnahmen Recht gegeben. Die Begründung des Urteils setzt die Exekutive im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern unter Zugzwang.
Von 1. Februar 2021

Mit Entscheidung vom vergangenen Freitag (29.1.) hat das Verwaltungsgericht Greifswald zwei Klägern Recht gegeben, die sich gegen die Allgemeinverfügung des Landrates von Vorpommern-Greifswald zur Wehr gesetzt hatten.

In der Entscheidung zu Az. 4 B 134/21 HGW, 4 B 154/21 wird den einstweiligen Rechtsschutzanträgen der Kläger stattgegeben, sodass die am 22.1. angeordneten Maßnahmen der nächtlichen Ausgangssperre und der 15-Kilometer-Regel zumindest bis zur Entscheidung über den Widerspruch selbst, für diese nicht gelten.

VG Greifswald hält auch Inhalt für „wahrscheinlich rechtswidrig“

Wie das Gericht in einer Presseerklärung mitteilt, hatten die Antragsteller am Montag und Dienstag der Vorwoche Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt, die am Montag in Kraft getreten war.

Wegen der Überschreitung des Inzidenzwertes von 150 Neuinfektionen [positiv Getestete] pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen wurde mittels dieser der Aufenthalt außerhalb der eigenen Unterkunft ohne triftigen Grund zwischen 21 und 6 Uhr untersagt und zudem der Bewegungsradius auf 15 Kilometer rund um die eigene Meldeadresse begrenzt.

Zwar gilt die Entscheidung vorerst nur für die Kläger selbst. Das Gericht hat jedoch angedeutet, dass sich die Allgemeinverfügung des Landrats „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen“ werde.

Die zeitlich unbegrenzten und für einen großen räumlichen Geltungsbereich getroffenen Anordnungen beträfen „einen so großen Personenkreis wie auch eine solche Vielzahl unbestimmter Lebenssachverhalte“, dass eine Allgemeinverfügung nach Überzeugung der Richter nicht die angemessene rechtliche Handlungsform darstelle.

Vielmehr sei mindestens eine Rechtsverordnung dafür erforderlich, die jedoch nur das Land Mecklenburg-Vorpommern selbst und nicht der Landrat eines einzelnen Landkreises in Geltung setzen könne.

Landkreis setzt nun auf landesweite Regel

Der Landkreis selbst hat auf seiner Website bereits angekündigt, die Allgemeinverfügung am Montag überprüfen zu wollen. Eine Vorahnung, was dabei herauskommen wird, äußert die Behörde auch schon selbst: „Aller Voraussicht nach – so die Entscheidung des Gerichts – wird die künftige Regelung auf Landesebene getroffen werden müssen.“

Eine solche Regelung müsste sich auch inhaltlich von der angefochtenen Allgemeinverfügung unterscheiden. Das Gericht hat nämlich auch die angefochtenen Regelungen selbst für unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig erachtet. Wie der NDR berichtet, sind noch vier weitere Verfahren in der Sache anhängig.

Maßnahme kommt einem Ausreiseverbot gleich

Die Regelungen der Allgemeinverfügung stellen nicht nur innerhalb des Landkreises selbst, der mit knapp 4.000 Quadratkilometern größer als der EU-Staat Luxemburg und dabei dünn besiedelt ist, eine Härte für eine Vielzahl an Bewohnern dar. Sie kämen zudem auch einem Ausreiseverbot aus dem Landkreis gleich.

Ein solches könne aber nur dann als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet werden, wenn „eine sehr große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Personen im Kreisgebiet unerkannt mit dem Coronavirus infiziert seien und deshalb auch ihre Ausreise aus dem Kreisgebiet zum Schutz von Personen außerhalb des Kreisgebietes unterbunden werden solle“. Eine solche wurde aber als Begründung nicht dargelegt.

Darüber hinaus wäre die Exekutive dazu verpflichtet gewesen, zu begründen, warum weniger weitgehende Maßnahmen keine hinreichende Aussicht auf Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus geboten hätten.

Nicht erkennbar, wie weit 15-Kilometer-Regel in Grenznähe reicht

Bezüglich der 15-Kilometer-Regel sei zudem aus der Formulierung nicht erkennbar, ob diese in grenznahen Gebieten über die Landkreisgrenze hinausreiche oder nicht. Angesichts der drohenden Bußgeldhöhe von bis zu 25.000 Euro sei eine Anordnung so zu formulieren, dass eindeutig erkennbar sei, ab wann man sich ordnungswidrig verhalte.

Das Gericht selbst erkenne zwar an, dass Einschränkungen des Bewegungsradius grundsätzlich geeignet sein könnten, das Ziel einer Kontaktreduktion zu erreichen. Im konkreten Fall sei aber nicht eindeutig zu erkennen, dass eine solche Maßnahme konkret geeignet sei, um das Infektionsgeschehen in einem beachtlichen Umfang einzudämmen.

Zudem sei nicht dargelegt worden, warum die Regelung erforderlich sei, um allenfalls größere Personenansammlungen zu vermeiden – und ob dies nicht mit gelinderen Mitteln zu bewerkstelligen sei.

Landkreis gilt als Corona-Hochrisikogebiet

Die Beschlüsse des VG Greifswald entfalten nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten unmittelbare Rechtswirkungen.

Es besteht für die jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, über die das OVG Greifswald zu befinden hätte.

Die verschärften Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus waren verfügt worden, weil der Landkreis schon seit längerer Zeit einen höheren Inzidenzwert als 150 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche aufwies. Damit gilt der Landkreis als Hochrisikogebiet.



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